Aufnahme von weiteren Gesellschaftern|D-Hof/Oberfranken Dr. Schneiderbanger & Kollegen
inactiv Aufnahme von weiteren Gesellschaftern
 

Beispiel: Aufnahme eines Kindes in die Gesellschaft

Bestehende Gesellschaften können Veränderung dadurch erfahren, dass weitere Gesellschafter hinzutreten sollen. Bspw. möchte der Vater, der über Jahre hinweg das Familienunternehmen geführt hat, nunmehr seine Kinder am Unternehmen beteiligen bzw. sie in die Gesellschaft aufnehmen, um eine sukzessive Unternehmensnachfolge vorzubereiten.

Hierdurch können sich erhebliche rechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen ergeben.

Insbesondere bei Personengesellschaften stellt sich die Frage, ob der neu eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen haftet. Welche Beteiligungsrechte, welche Stimmrechte soll der neu eintretende Gesellschafter erhalten? Soll er für den Eintritt ein Entgelt leisten oder aber soll er unentgeltlich in die Gesellschaft aufgenommen werden, soll der neu eintretende Gesellschafter einen bereits bestehenden Geschäftsanteil übernehmen oder sollen neue Gesellschaftsanteile ausgegeben werden?

Regelmäßig werden durch die entgeltlich oder unentgeltliche Aufnahme von weiteren Gesellschaftern steuerrechtliche Problemfelder berührt (sowohl Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Gewerbesteuer, usw.).

Wir stellen Ihnen die rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen der Aufnahme von weiteren Gesellschaftern in Ihrer Gesellschaft dar und beraten Sie in allen hiermit zusammenhängenden rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen. Die Vereinbarungen, die anlässlich der Aufnahme von weiteren Gesellschaftern entstehen, können wir für Sie entwerfen bzw. prüfen. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob ggf. durch den Zutritt des neuen Gesellschafters eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags/der Satzung sinnvoll bzw. notwendig wird.

 
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