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Tod eines Gesellschafters |
Schon bei Gründung der Gesellschaft sollte darüber nachgedacht und festgelegt werden, was die Folge des Todes eines Gesellschafters für die Gesellschaft und für dessen Rechtsnachfolger sein soll. Soll die Gesellschaft durch Tod eines Gesellschafters zwingend aufgelöst werden oder sollen die anderen Gesellschafter die Möglichkeit haben, die Gesellschaft ohne den Verstorbenen alleine oder mit dessen Erben fortzusetzen? Was soll passieren, wenn nach dem Tod eines Gesellschafters nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist? Oder soll nur ein ganz bestimmter Erbe das Recht erhalten, an Stelle des verstorbenen Gesellschafters den Geschäftsanteil zu übernehmen? Gerade bei der Rechtsform der Kommanditgesellschaft kann dies zu erheblichen unerwünschten Haftungsproblemen führen, wenn bspw. der letzte Komplementär verstirbt? Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Tod eines Gesellschafters zu treffen. Hierfür gibt es zahlreiche Differenzierungsmöglichkeiten und Gestaltungsalternativen. Bei der sog. Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft zwischen den verbliebenen Gesellschaftern ohne den Erben fortgesetzt, die Erben erhalten lediglich eine der Höhe nach zu bestimmende Abfindung. Bei der sog. Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel liegt vor, wenn nicht alle Erben, sondern nur einige oder einer von Ihnen in die Gesellschafterstellung nachrücken soll. Wir beraten Sie sowohl bei der Gestaltung entsprechender Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsverträgen als auch bei der Prüfung, welche Rechtsfolgen bei einem bereits vorliegenden Erbfall eintreten. Dabei berücksichtigen wir sowohl rechtliche als auch steuerrechtliche Gesichtspunkte. Wir können für Ihre Gesellschaft somit eine aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht optimale Nachfolgeplanung bieten. |
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Austritt, Kündigung, Ausschließung |

