Strafbefreiung durch Selbstanzeige|D-Hof/Oberfranken Dr. Schneiderbanger & Kollegen
inactiv Beratung bei strafbefreiender Selbstanzeige

Die Selbstanzeige stellt eine Besonderheit des Steuerstrafrechtes dar. Dabei wird die Straffreiheit aus rein fiskalischen Zwecken gewährt. Durch die Selbstanzeige sollen bisher verborgene Steuerquellen erschlossen und dadurch das Steueraufkommen vermehrt werden. Um durch die Selbstanzeige Strafbefreiung zu erlangen, müssen deshalb zwingend sämtliche hierfür vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden, ist die Selbstanzeige fehlerhaft, kann die strafbefreiende Wirkung ganz oder teilweise entfallen.

Ob, wann und in welcher Form eine Selbstanzeige eingereicht werden sollte, sollte deshalb sorgfältigst unter Berücksichtigung aller steuerlichen und rechtlichen Umstände geprüft werden. Zu beachten ist insbesondere, dass für den Fall, dass mit der Steuerhinterziehung andere Straftaten im Zusammenhang stehen, für diese Taten die strafbefreiende Wirkung nicht eintritt. Zu beachten ist weiterhin, dass die strafbefreiende Wirkung auch dann nicht eintreten kann, wenn die hinterzogenen Steuern nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden können. Regelmäßig sind insbesondere folgende Punkte bei einer Selbstanzeige abzuklären:

  • Wer gibt die Selbstanzeige ab?
  • Welche Formalien sind einzuhalten?
  • Welche Steuerarten sind betroffen?
  • Welche Einkunftsarten sind zu berücksichtigen?
  • Inhalt der Selbstanzeige
  • Welcher Personenkreis ist betroffen?
  • Besteht Eilbedürftigkeit, da die baldige Tatentdeckung droht?
  • Welche steuerlichen Folgen entstehen?
  • Welche strafrechtlichen Folgen entstehen?

Wir beraten Sie bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der strafbefreienden Selbstanzeige, erstellen diese für Sie und begleiten Sie beratend und unterstützend auch im weiteren Verfahren nach Abgabe der Selbstanzeige.



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