Berichtigung von Steuererklärungen gem. § 153 AO| D-Hof/Oberfranken Dr. Schneiderbanger & Kollegen
inactiv Berichtigung von Steuererklärungen

Wird im Nachhinein erkannt, dass eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, und das es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann, oder bereits gekommen ist, so besteht die Verpflichtung, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Richtigstellungen vorzunehmen. Insoweit spricht man von der Berichtigung von Erklärungen gemäß § 153 AO. Auch in verschiedenen weiteren Fällen besteht eine entsprechende Berichtigungspflicht.

Wesentlicher Unterschied zur strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist, dass bei Abgabe einer „Selbstanzeige“ automatisch unterstellt wird, dass die unrichtige Abgabe von Steuererklärungen vorsätzlich oder leichtfertig (§ 378 AO) erfolgt ist.

Sofern eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO besteht, die Berichtigung jedoch nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, kann dadurch selbst ein Steuerhinterziehungstatbestand verwirklicht werden.

Ob und inwieweit Berichtigungspflichten nach § 153 AO gegeben sind, hängt u. a. auch davon ab, ob und inwieweit bereits Festsetzungsfristen abgelaufen sind, d. h. Verjährung eingetreten ist.

Auch hier ist eine detaillierte Prüfung der Umstände des Sachverhalts erforderlich, um die richtige Handlungsalternative zu wählen.



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