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Insolvenzstraftaten |
Als Insolvenzstraftaten (im engeren Sinne) bezeichnet der Gesetzgeber die Delikte, die in den §§ 283 – 283d StGB geregelt sind. Es handelt sich dabei um den Bankrott (§§ 283, 283a StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB). Eine Verurteilung wegen einer dieser Straftaten hat für den Täter im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn erhebliche Konsequenzen. Eine organschaftliche Position (Geschäftsführer, Vorstand) in einer Kapitalgesellschaft darf er dann innerhalb bestimmter Fristen nicht mehr ausüben (z. B. § 6 Abs. 2 GmbHG). Die genannten Taten sind nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlung eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist. Häufig erfolgt eine direkte Mitteilung vom Insolvenzgericht an die Strafverfolgungsbehörde, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Insolvenzstraftaten bestehen. In vielen Fällen sind Vollstreckungs- und Insolvenzgerichte sogar verpflichtet, die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. Da es bei Straftaten der vorliegenden Art immer um wirtschaftliche Sachverhalte geht, ist wirtschaftliches und wirtschaftsrechtliches Know-How für eine erfolgreiche Strafverteidigung unerlässlich. Unser Ziel ist es selbstverständlich, den Mandanten in erster Linie so zu beraten, dass keine Insolvenzdelikte verwirklicht werden. Des weiteren geht es darum, verfahrensauslösende Fallgestaltungen zu vermeiden (z. B. ungerechtfertigte Strafanzeigen durch dritte Personen). Sollte ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, übernehmen wir Ihre Verteidigung und unterstützen Sie in allen mit dem Ermittlungsverfahren zusammenhängenden Maßnahmen. Wir unterstützen Sie bei Zwangsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme usw.), um in diesem Stadium Fehler zu vermeiden, die für das Verfahren nicht wieder gut zu machende Folgen haben können. Für den Fall, dass die Eröffnung eines Hauptsachestrafverfahrens nicht verhindert werden kann, verteidigen wir Sie vor den Strafgerichten. |
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