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Insolvenzverschleppung
Als Unternehmer kann man grundsätzlich die Rechtsform seines Unternehmens frei bestimmen. Man kann sich hier bei haftungsbeschränkter Gesellschaftsform wie z. B. der GmbH bedienen. In den Fällen, in denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten haftet, normiert der Gesetzgeber eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung im Falle der Krise als korrelativ zur bestehenden Haftungsbeschränkung. Wegen Insolvenzverschleppung strafbar macht sich derjenige, der trotz bestehender Insolvenzantragspflicht nicht oder nicht rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung zieht regelmäßig auch zivilrechtlich eine Schadensersatzpflicht des Täters (i.d.R. Geschäftsführer) für diejenigen Schäden nach sich, die den Gläubigern durch verspätete Insolvenzantragstellung entstanden sind (so genannte Neugläubigerschäden). Gemäß § 15a InsO haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Es stellen sich regelmäßig also mehrere Fragen:
Zur Beantwortung dieser Fragen im Detail ist in der Regel eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweils zu beurteilenden Firma erforderlich. Wirtschaftliches und wirtschaftsrechtliches, insbesondere insolvenzrechtliches Know-How sind auch hier unabdingbar, Voraussetzung für eine erfolgversprechende Strafverteidigung. Ziel unserer Beratung ist in erster Linie die Vermeidung von Insolvenzstraftaten indem durch geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenpakete der Eintritt von insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung und somit die Insolvenzantragspflicht vermieden oder aber rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wird. Sofern Ermittlungsverfahren eingeleitet sind, unterstützen wir den Mandanten in allen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anfallenden Angelegenheiten insbesondere auch bei Zwangsmaßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden. Wir wirken auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hin, um die Eröffnung einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Andernfalls übernehmen wir die Verteidigung im Strafverfahren.
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