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Steuerstraftaten
Im Steuerstrafrecht wird unterschieden zwischen der Steuerstraftat (§ 369 ff AO) und der Steuerordnungswidrigkeit (§§ 377 ff AO). Die Steuerstraftaten werden im Regelfall von ordentlichen Strafgerichten behandelt Steuerordnungswidrigkeiten in der Regel bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzamter. Steuerstraftat ist insbesondere die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wer die Finanzämter und andere Behörden über steuerliche erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder über steuerlich erhebliche Tatsachen, unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen Anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Durch Steuerhinterziehung gehen dem Staat erhebliche Ressourcen verloren. Gerade in einer Zeit gewaltiger Finanzierungslücken der öffentlichen Haushalte ist deshalb eine gestiegene Intensivierung der Strafverfolgung sowie immer härtere Urteile für ertappte Steuersünder zu bemerken. Teilweise werden unter dem Schlagwort „der Zweck heiligt die Mittel“ auch rechtsstaatlich äußerst fragliche Mittel und Ermittlungsmethoden eingesetzt, um Steuerhinterziehungen aufzudecken und Steuerhinterzieher zu überführen bzw. zu Selbstanzeigen zu veranlassen. Der betroffene Steuerpflichtige steht dem doch sehr weitreichenden Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung und den Strafermittlungsbehörden ungleich schwächer gegenüber. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und ggf. damit einhergehende Zahlungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbehörden (Durchsuchen, Beschlagnahmen, Vernehmungen) bringen erhebliche Einschnitte für den Steuerpflichtigen mit sich und können zu erheblichen Betriebsablaufstörungen führen. Ziel einer präventiven Beratung muss es hier sein, die Einleitung von Ermittlungsverfahren, welche dann in der Folge ggf. in einem Steuerstrafverfahren münden, zu vermeiden bzw. alsbald deren Einstellung zu erwirken. Für eine erfolgversprechende Verteidigung in Steuerstrafsachen sind sowohl steuerrechtliche als auch rechtliche, insbesondere straf- und strafprozessrechtliche Kenntnisse unabdingbar. Auf Grund der Doppelqualifikation unserer Berufsträger bzw. der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen steuerberatenden und rechtsberatenden Mitarbeitern unserer Kanzlei können wir Ihnen eine umfassende Vertretung und Verteidigung in Steuerstrafsachen bieten.
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