Unternehmensstrukturierung / Umwandlungen |
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Umwandlungen und Umstrukturierungen von Gesellschaften, Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel von Gesellschaften |
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Wahl der optimalen Gesellschaftsform unter steuerlichen, erb- und familienrechtlichen Gesichtspunkten |
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Einrichtung von Holdingstrukturen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Familienstiftung |
Es ist zu beobachten, dass sich zunehmend auch die mittelständische Industrie nicht mehr darauf beschränkt, unternehmerische Aktivitäten nur in einer Rechtsform wahrzunehmen. In der Regel haben auch kleinere oder mittlere Unternehmen eine Konzernstruktur. Insbesondere das Holdingkonzept wurde in den letzten Jahren als Instrument zur erfolgreichen Neuausrichtung von Unternehmen diskutiert. Vorteil des Holding-Konzernzeptes ist zum Einen die Haftungstrennung der einzelnen Betriebsteile eines Unternehmens, zum Anderen aber auch die Flexibilität und größere Innovationskraft bei rechtlicher Selbständigkeit der Organisationseinheiten. Darüber hinaus ermöglicht die rechtliche Selbständigkeit von Produktionseinheiten die einfachere Abtrennung einer Sparte insgesamt durch Verkauf der rechtlichen Teileinheiten. Schließlich fördert die rechtliche Selbständigkeit die Kooperationsmöglichkeiten der Einzelsparten mit anderen Unternehmen. Die Obergesellschaft beschränkt sich meist ausschließlich auf das Halten der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften und die Vorgabe der strategischen Ausrichtung des Konzern. Wir beraten Sie in allen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen zur Einrichtung einer Holdingstruktur sowie deren Anpassung bei veränderten rechtlichen, steuerrechtlichen, persönlichen oder aber auch betriebswirtschaftlichen Parametern. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung Ihrer Gesellschaftsverträge und ggf. bei der Einrichtung steuerlicher Organschaftsverhältnisse, wenn dadurch eine Steueroptimierung Ihres Konzern herbeigeführt werden kann, insbesondere durch Erstellung von Ergebnisabführungsverträgen (Stichwort „Verlustverrechnungsmöglichkeiten“). Als Holding-Gesellschaft (Obergesellschaft) kommt neben den allgemeinen bekannten Personen- oder Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaft) auch eine so genannte „Holding-Stiftung“ in Betracht. Oft sind solche Holding-Stiftungen reine Familienstiftungen, die zum Teil auch ideelle Zwecke erfüllen. Bei der reinen Familienstiftung als Unternehmerin/Klägerin von Unternehmen steht fast ausschließlich die nachhaltige Erzielung von Einkünften für Familienmitglieder sowie die Erhaltung des Vermögens zu Gunsten dieser Familienmitglieder im Vordergrund. Gerade im mittelständischen Bereich kann beim Vorhandensein mehrerer Erben beim Tode des Unternehmers die Gefahr der finanziellen Ausblutung und der Zerstückelung des Unternehmens bestehen. Da die Stiftung keine Gesellschaft ist und damit keine übertragbaren Gesellschaftsanteile kennt, kann sich das Problem von Abfindungszahlungen nicht ergeben. Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich nicht gegeben (es sei denn, der Stifter stirbt innerhalb von 10 Jahren nach Errichtung der Stiftung). In dem die Erben als Destinäre, d. h. als Begünstige der Stiftung eingesetzt werden, kann Ihnen der Stifter die Erträge des Unternehmensvermögens zukommen lassen. Mittels einer Familienstiftung kann das Unternehmen weiterhin dem Unterhalt des Stifters und seiner Familie dienen. Ob eine Familienstiftung die geeignete Rechtsform darstellt, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und ist jeweils gesondert zu prüfen. Auch hier stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite, zeigen Ihnen Alternativen auf und unterstützen Sie ggf. bei der Gründung Ihrer Stiftung.
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