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Vertragsmangel |
Beim Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder aber wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Verkäufer nach der Art der Sache erwarten kann. Auf Grund dieser doch allgemein gefassten Regelungen wird oft darüber gestritten, ob Sachmängel gegeben sind oder ob die Kaufsache mangelfrei ist. Liegt ein Mangel vor, stellt sich die Frage, welche Rechte der Käufer wegen dieses Mangels hat, wie diese Rechte und wann diese Rechte geltend gemacht werden müssen (Verjährung). Insbesondere beim Handelskauf treffen den Käufer besondere Untersuchungs- und Rügepflichten, damit er seine Ansprüche auf Grund Sachmängeln gegen den Verkäufer auch durchsetzen kann.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Feststellung und Durchsetzung Ihrer Mängelansprüche bzw. unterstützen Sie bei Abwehr Ihnen gegenüber unberechtigt geltend gemachter Ansprüche. Wir vertreten Sie hier sowohl im außergerichtlichen, als auch im gerichtlichen Bereich. |
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