Veruntreuen von Arbeitsentgelt in der Insolvenz|D-Hof/Oberfranken Dr. Schneiderbanger & Kollegen
inactiv Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ist ein besonderer Fall der Untreue. Es handelt sich hier um ein Sonderdelikt, Täter können nur der Arbeitgeber oder die ihm gemäß § 266a Abs. 5 StGB gleichgestellten Personen sein. Der Arbeitgeber ist teilweise durch gesetzliche Vorschriften, teilweise durch vertragliche Vereinbarung verpflichtet, bestimmte Teile des Arbeitsentgeltes einzubehalten und für den Arbeitnehmer an Dritte, insbesondere an Sozialversicherungsträger zu bezahlen. Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgeltes ein, führt dieser aber nicht an die entsprechenden Stellen ab, so kann er den Straftatbestand nach § 266a StGB erfüllen. In der Regel kommt es insbesondere in der Krise eines Unternehmens und im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens dazu, dass der Arbeitgeber seine diesbezüglichen Zahlungspflichten-/Abführungspflichten nicht mehr erfüllt. Der Geschäftsführer befindet sich hier häufig in einem Handlungskonflikt. Zum Einen ist er verpflichtet, die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an z. B. die Sozialversicherungsbeträge abzuführen. Zum Anderen darf er jedoch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder deren Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

Diese Pflichtenkollision spielt bei der Frage, ob sich der Geschäftsführer wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar macht, eine bedeutende Rolle. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, regelmäßig auch die Pflicht, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Wie der Geschäftsführer sich in einer derartigen Situation zu verhalten hat, ist sowohl in Rechtssprechung als auch in Literatur umstritten und kann letztlich nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Wir beraten Sie, und zeigen Ihnen Handlungsalternativen auf, um eine Strafbarkeit hier zu vermeiden. Wir übernehmen die Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren.



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