Wirtschafts- & Steuerstrafrecht |
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Vertretung in Wirtschaftsstrafsachen | |
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Vertretung in Steuerstrafsachen | |
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Beratung bei Fahndungsmaßnahmen der Steuerbehörden
Die Steuerfahndung ist das Instrument der Finanzbehörden, Steuerstraftaten zu verfolgen. Da die Beamten der Steuerfahndung grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte der Kriminalpolizei nach der StPO haben, wird die Steuerfahndung auch als Kriminalpolizei in Steuersachen bezeichnet. - Kann der Zutritt zum Durchsuchungsobjekt verhindert oder
zumindest auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt werden? - Ist der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig und enthält er den
erforderlichen Inhalt? - Muss der Durchsuchungsbeschluss vorgezeigt oder übergeben werden?
- Können sich die Beamten gewaltsam Zutritt zu den Räumen verschaffen?
- Müssen sich die Beamten vor Beginn der Maßnahmen ausweisen?
- Wie lange ist ein Beschluss gültig und wann gilt er als verbraucht?
- Inwieweit bestehen Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte und wurde
hierüber ordnungsgemäß belehrt?
- Inwieweit können Festnahmen oder Arreste ausgesprochen werden?
- Welche Gegenstände können beschlagnahmt werden? usw.
Bei Maßnahmen der Steuerfahndung haben Sie grundsätzlich das Recht, einen steuerlichen oder anwaltlichen Berater hinzuziehen. Dieser kann dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Maßnahmen der Steuerfahnder vorliegen, etwaige Durchsuchungsbeschlüsse und sonstige Maßnahmen der Beamten wirksam sind. Hierdurch kann im Einzelfall erreicht werden, dass die Steuerfahndung ihre Befugnisse nicht überschreitet, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, keine Durchsuchungen auf Grund unwirksamer Durchsuchungsbeschlüsse erfolgen, Unterlagen zu Unrecht beschlagnahmt werden usw. In jedem Fall sollte versucht werden, auch bei derart einschneidenden Maßnahmen Ruhe zu bewahren, Eskalationen zu vermeiden und die Gespräche auf sachlicher Ebene zu führen, da nicht selten der Ablauf von Steuerfahndungsmaßnahmen die Weichen für den weiteren Fortgang des Ermittlungs- bzw. Steuerstrafverfahrens stellt.
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