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140 TrefferSteuererklärungspflicht von Vereinen
Die Finanzverwaltung prüft regelmäßig alle 3 Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (z.B. Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Sportvereine usw.), in der Vergangenheit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft-und Gewerbesteuer gemäß der Abgabenordnung erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen. Da der 3-jährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber in den nächsten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten. Wie bei anderen Steuerpflichtigen werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die benötigten Vordrucke können im Internet von dem „Formularcenter“ des BMF als ausfüllbare pdf-Datei heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Erklärungen können auch elektronisch über ELSTER übermittelt werden. Wenn die Vereine bzw. ihre Vorstände über keinen Internetzugang verfügen, können die Vordrucke ausnahmsweise bei dem zuständigen Finanzamt abgeholt werden. OFD Koblenz v. 20.2.2014
Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für Unternehmer eingeschränkt
Unternehmer sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor. Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung – bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag – bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt. Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Kläger im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeitliege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten. Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekte Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatzzuwahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung nach § 17 UStG bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.
Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen
Unternehmer sollten für das begonnene Jahr 2014 eine Gewinnprognose aufstellen und das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen kalkulieren. Sind die für 2014 festgesetzten Vorauszahlungen höher als die zu erwartende Steuerschuld, hilft ein frühzeitig gestellter Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen. Hierbei sind jedoch ein paar Verhaltensregeln zu beachten. Um die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das erste Quartal zu erreichen, ist Eile geboten. Denn die erste Vorauszahlung zur Gewerbesteuer 2014 ist bereits am 15. Februar 2014 fällig. Sinnvoll ist jedoch evtl. auch bis zum 3. Quartal abzuwarten, um aussagekräftige Schätzungen vornehmen zu können. Der Herabsetzungsantrag ist nämlich eine Erklärung, so dass grundsätzlich alle Verfahrensvorschriften gelten, auch die der Steuerhinterziehung. Wegen Steuerhinterziehung macht sich daher strafbar, wer den Steuerbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Besonderheit bei der Gewerbesteuer: Der Herabsetzungsantrag ist nicht direkt bei der Gemeinde zu stellen, sondern beim Finanzamt. Das Finanzamt informiert anschließend die Gemeinde per Gewerbesteuermessbescheid zu Zwecken von Vorauszahlungen. Wer nicht gewerbesteuerpflichtig ist, hat mit seinem Herabsetzungsantrag zur Einkommensteuer noch Zeit. Die erste Vorauszahlung 2014 zur Einkommensteuer ist erst am 10. März 2014 fällig. Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Antrag Damit der Sachbearbeiter im Finanzamt mitspielt und die laufenden Vorauszahlungen 2014 herabsetzt, sind folgende Nachweise vorzulegen bzw. folgende Argumente vorzubringen: Die Ermittlung des voraussichtlich zu versteuernden Einkommens und des Gewerbesteuerertrags bei Gewerbesteuerpflicht für 2014 ist schriftlich mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt einzureichen. Dabei sind die Gründe für voraussichtliche Gewinn- und Umsatzeinbrüche 2014 darzulegen (Wegfall eines Auftrags, Abzug eines Investitionsabzugsbetrags, Neuausrichtung des Geschäfts, etc.). Dem Finanzamt ist im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen (Formblatt!) mitzuteilen, dass vor der Vorauszahlung des vierten Quartals erneut eine Überprüfung der Vorauszahlungen 2014 vorgenommen wird und gegebenenfalls für das vierten Quartal eine Heraufsetzung der Vorauszahlungen erfolgen wird.
Vorsicht bei der Schenkung von Betriebsvermögen
Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 ist relativ unbemerkt eine hochexplosive Regelung in das Erbschaftsteuergesetz zur Vermeidung von sogenannten „Cash-GmbH`s“ eingefügt worden. Die Funktionsweise der Gestaltung über eine solche GmbH zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist relativ einfach. Man überträgt privates Geldvermögen z. B. auf eine neu gegründete GmbH. Dadurch dass eine GmbH kraft Rechtsform immer Betriebsvermögen darstellt, war die Schenkung der GmbH-Anteile im Grundsatz ohne oder mit nur einer geringen Schenkungsteuer belastet, solange der Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fortführte. Künftig gelten jedoch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (im Folgenden als Finanzvermögen bezeichnet) als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, soweit deren gemeiner Wert nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden 20 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet. Insoweit handelt es sich um einen Freibetrag. Der darüber hinausgehende Anteil des Finanzvermögens stellt künftig Verwaltungsvermögen dar. Der Gesetzgeber hat geltend ab dem 7. Juni 2013 folgende Regelung getroffen: Das „Netto-Finanzvermögen“ ist künftig sog. „schädliches Verwaltungsvermögen“, soweit es 20 % des Unternehmenswerts übersteigt. Zum „Netto-Finanzvermögen“ gehören insbesondere das „Geldvermögen“ und alle Forderungen – nicht jedoch das Anlage- und Vorratsvermögen. Abgezogen werden die Schulden des Unternehmens (Rückstellungen und Verbindlichkeiten). Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10 bzw. 50 %, erhält man für den Betrieb die 85%ige bzw. gar keine Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung. Die vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10 % beläuft. Dies hat insbesondere Auswirkungen für Betriebe, die für eine Inanspruchnahme des 100-Prozent-Verschonungsabschlags die enge Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschreiten dürfen. Gerade Unternehmen in zyklischen Branchen und solche, die eine hohe Liquidität benötigen oder temporär aufweisen z.B. reine Handelsunternehmen, sind betroffen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind unter den Begriff „andere Forderungen“ sämtliche Forderungen, wie z. B. aus Lieferung und Leistung, Gesellschafterforderungen und Forderungen gegen verbundene Unternehmen zu fassen. Andererseits sofern man außer dem oben beschriebenen „Netto-Finanzvermögen“ kein schädliches Verwaltungsvermögen im Unternehmen hat (also z. B. keine vermieteten Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %), könnte man im Ergebnis bis zu 30 % des Unternehmenswertes in „Netto-Finanzvermögen“ halten. Unsicherheit bestand noch hinsichtlich der Auslegung des Forderungsbegriffs im Gesetzeswortlaut. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom10.10.2013 haben nun zur Auslegung, welche Forderungen betroffen sind, Stellung genommen. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören nach folgender Maßgabe zum Verwaltungsvermögen (§ 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a Satz 1 ErbStG). Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen zählen u. a.: – Geld, – Sichteinlagen, – Sparanlagen, – Festgeldkonten, – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, – Forderungen an verbundene Unternehmen, – Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, – Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft, – Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter, – sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13 b.17 ErbStR 2011), insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen.
Gravierende Verschärfung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige
Nach einem Bericht der Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern, der wohl derzeit in der Wirtschaftspresse kursiert, geht es um folgende Details: Um straffrei zu bleiben, müssen Steuererklärungen künftig für die zurückliegenden zehn Jahre vollständig korrigiert werden. Die bisher geltende strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren wird insoweit auf zehn Jahre verlängert. Da bei 1 Mio. Euro hinterzogenen Steuern, die in zehn Jahren leichter zusammenkommen, keine Bewährungsstrafe mehr ausgesprochen werden kann, gehen die Behörden davon aus, dass künftig deutlich mehr Haftstrafen ohne Bewährung ausgesprochen werden. Außerdem ist offensichtlich geplant, die Summe von 50.000 Euro hinterzogener Steuern, ab der bis jetzt „schwere Steuerhinterziehung“ beginnt, zu senken. Damit würde der zusätzliche Strafzuschlag von 5%, der zzgl. zu den Nachzahlungszinsen von 6% jährlich zu erheben ist, deutlich mehr Fälle betreffen. Schließlich soll die Wirksamkeit der Selbstanzeige künftig ggf. davon abhängig gemacht werden, dass sofort alle Steuern und Strafzuschläge gezahlt werden. Da die Finanzminister von Bund und Ländern spätestens im Februar entscheiden wollen, welche der oben genannten Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, ist mit einem Gesetz in der zweiten Jahreshälfte 2014 zu rechnen. Um noch in den „Genuss“ der gegenüber der Vergangenheit sowieso schon deutlich verschärften Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige zu kommen, ist betroffenen Steuerpflichtigen aus unserer Sicht dringendst anzuraten, sich zeitnah fachkundig beraten zu lassen. Gerne sind wir insofern bereit, in einem unverbindlichen, ggf. auch anonymen Beratungsgespräch betroffenen Steuerpflichtigen zur Seite zu stehen.
Umsatzsteuer – Nachweis durch Gelangensbestätigung – ab 1. Januar 2014 zwingend!
Als Belegnachweis für eine erfolgte – und deswegen umsatzsteuerfreie – innergemeinschaftliche Lieferung ist die Gelangensbestätigung durch Änderung von § 17 a UStDV mit Wirkung vom 1.10.2013 eingeführt worden. Dazu ist das BMF-Schreiben IV D 3 – S 7141/13/10001 v. 16.9.2013, ergangen, welches in Abschn. II. 2 die Übergangsregelung vorsieht, für innergemeinschaftliche Lieferungen, die bis zum 31.12.2013 ausgeführt werden, werde es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzung der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird (also durch das Doppel der Rechnung, den Lieferschein und – bei Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer – dessen Versicherung, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern). Die Gelangensbestätigung hat demzufolge die folgenden Angaben zu enthalten: Den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstands der Lieferung, die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen, im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie im Fall der Abholung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer den Ort und den Monat der Beendigung der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers, eines von ihm mit der Abnahme Beauftragten oder eines zur Vertretung des Abnehmers Beauftragten (z.B. ein Arbeitnehmer – im Zweifel ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis des die Unterschrift Leistenden zu führen). Die Angaben können sich aus verschiedenen Dokumenten (z.B. auch aus der Rechnung) ergeben, die gemeinsam aufbewahrt werden. Zur Gelangensbestätigung sind ferner Vereinfachungsregelungen geschaffen worden. So kann sie als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der die Umsätze mit einem Abnehmer aus einem Quartal zusammengefasst werden. Zudem ist sie in vielen Fällen verzichtbar. (I) Zugelassen wird auch eine elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung. Eine Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat. Dies wird z.B. unterstellt, wenn die Absenderangaben und das Datum der Erstellung der E-Mail in dem sog. Header-Abschnitt den Abnehmer oder seinen Beauftragten ausweisen oder die im Geschäftsverkehr mit dem Abnehmer bzw. einem Beauftragten bekannt gewordene E-Mail-Adresse verwendet wird. Zur Dokumentation genügt ein Papierausdruck der E-Mail. (II) Der Nachweis kann optional im Falle der Versendung des Gegenstandes durch den Unternehmer durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief erbracht werden. Denkbar ist ebenso die Nachweisführung durch die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten (z.B. Kurierdienst) erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos nachweist (z.B. elektronisches Lieferverfolgungsprotokoll). In Fällen von Postsendungen reicht eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung aus. (III) Erfolgt die Versendung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer, kann zur Dokumentation ein Nachweis über die Entrichtung des Entgelts und eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs vorgelegt werden. (IV) Nur für den Fall, dass der Abnehmer der Lieferung diese selbst im Inland abholt, ist die
Wichtige Themen zum Jahreswechsel
Zeitnahe Beantragung der Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember! Eine Verrechnung von Verlusten bei einer Bank mit positiven anderen Kapitalerträgen, die bei einer anderen Bank angefallen sind, ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Dazu muss bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres eine entsprechende Verlustbescheinigung nach § 43a Abs.3 S.4 EStG beantragt werden. Wurde die Ausstellung einer Verlustbescheinigung durch eine Bank beantragt, muss der Verlust immer in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, weil er sonst verloren geht. Eine Rückgabe an die Bank ist dann nicht mehr möglich! 31.12.2013 – Fristende für Ausgleich von Altverlusten nach § 23 EStG vor dem Jahr 2009! Sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) im Jahr 2008 und früher bis jetzt noch nicht ausgeglichen worden, besteht bis zum Jahresende Handlungsbedarf, da ansonsten dieser Verlust endgültig verloren ist. Gestaltungen zum Jahreswechsel Vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres ist es noch möglich aktiv Gestaltungspolitik zu betreiben. So ist es z.B. möglich durch Vorabausschüttung im laufenden Geschäftsjahr, bei der Offenlegungsbilanz einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB, nur mehr den aggregierten Bilanzgewinn ohne Rückschlüsse auf den Jahresüberschuss auszuweisen. Auch können Einkünfte z.B. durch zeitliche oder personale Verlagerungen noch für den Veranlagungszeitraum im Jahr 2013 gesteuert werden. Verjährungsfristen beachten – 31.12.2013 droht eventuell die Verjährung von Ansprüchen Z.B. beträgt die Festsetzungsverjährung für Verluste 4 Jahre (§ 181 Abs. 1 AO iVm § 169 Abs 2 AO). Durch Verpflichtung zur Abgabe einer Verlustfeststellungserklärung greift die Anlaufhemmung. Weitere Verjährungsvorschriften insbesondere in der Abgabenordnung, im Bürgerlichen Gesetzbuch oder im Handelsgesetzbuch sind oftmals Stichtagsverjährungen! Denken Sie daran, dass rechtzeitig für Ihre Abgabe der Steuererklärungen eine Fristverlängerung beantragt wird, falls zeitliche Probleme auftreten! Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen nach § 149 AO ist eine gesetzliche Frist. Sie kann unter Umständen nach § 109 AO verlängert werden. Dies ist auch maßgebend für die gesetzliche Automatik der Festsetzung der Verspätungszuschläge.
Inflation und ihre Messprobleme
Inflation bezeichnet grundsätzlich eine wirtschaftliche Situation, in der ein Missverhältnis zwischen der volkswirtschaftlich vorhandenen Geldmenge (Überangebot) und dem Angebot an Waren und Dienstleistungen herrscht. Dies führt zur Steigerung des Preisniveaus und zur Senkung der Kaufkraft des Geldes. Üblicherweise wird die Inflation über Preisänderungen von Gütern bestimmterWarenkörbegemessen. Ein repräsentativerWarenkorbist dabei die Zusammenstellung einer möglichst repräsentativen Anzahl verschiedener Güter zur Ermittlung des Preisindex und der Inflation (relative Preisänderung). Die Preisentwicklung der enthaltenen Güter wird dabei über eine bestimmte Zeit (z. B. vier Jahre) mit konstanter Gewichtung der einzelnen Positionen ermittelt. Im normalen Geschäftsgebrauch versteht man unter dem Warenkorb meist den, der für die Berechnung des Verbraucherpreisindex (VPI) verwendet wird. Dieser berücksichtigt die anteiligen Ausgaben der privaten Haushalte für die entsprechenden Güterkategorien. Daneben gibt es auch Warenkörbe für die Berechnung anderer Preisindizes wie etwa Erzeugerpreisindex, Großhandelspreisindex oder Baupreisindex. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Single-Haushalte sind ebenso berücksichtigt wie Rentnerehepaare oder Großfamilien. Der Verbraucherpreisindex bildet damit die Teuerung in ganz Deutschland ab, für alle Haushaltstypen, alle Regionen Deutschlands und sämtliche dort nachgefragten Waren und Dienstleistungen – Mieten, Nahrungsmittel und Bekleidung ebenso wie etwa Kraftfahrzeuge oder Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseurdienstleistungen, Reinigung oder Reparaturen. Der Verbraucherpreisindex ist der zentrale Indikator zur Beurteilung der Geldwertentwicklung in Deutschland und wird als Orientierungsmaßstab etwa bei Lohnverhandlungen oder in vertraglichen Vereinbarungen über die Höhe von wiederkehrenden Zahlungen (sogenannte Wertsicherungsklauseln) verwendet. Zur Berechnung des Verbraucherpreisindex für Deutschland werden die Güter des Warenkorbs zunächst in rund 750 Güterarten und Dienstleistungen eingeteilt. Die durchschnittliche Preisentwicklung für eine Güterart wird dann jeweils mit dem Ausgabenanteil gewichtet, welchen die privaten Haushalte in Deutschland für diese Güterart ausgeben. Die Teuerungsrate hängt somit nicht nur davon ab, wie sich die Preise für die Produkte des Warenkorbes ändern. Entscheidend ist auch, mit welchem Gewicht die Preisentwicklungen der einzelnen Güter in den Verbraucherpreisindex eingehen. Im Wägungsschema ist festgelegt, welches Gewicht die Waren und Dienstleistungen im Gesamtindex haben. Beim Preisvergleich werden auch Mengen-änderungen eingerechnet. Verringert zum Beispiel ein Anbieter die Verpackungsgröße eines Produktes bei gleich bleibendem Preis, so wird dies in der Preisstatistik als Preiserhöhung gebucht. Weiterhin werden Qualitätsänderungen berücksichtigt – zum Beispiel bei Gütern mit technischem Fortschritt. Für die Messung lässt alle fünf Jahre das Statistische Bundesamt 50000 Haushalte nach ihren Konsumgewohnheiten befragen. Mit diesen Informationen werden Preisermittler in rund 200 Städten auf die Reise geschickt, um die Preise für die einzelnen Produkte zu ermitteln. Die Ergebnisse werden schließlich an die Statistischen Landesämter weitergeleitet, so dass sich auch regionale Unterschiede in der Preisentwicklung feststellen lassen. Vollziehen sich in den Verbrauchergewohnheiten grundlegende Änderungen, muss auch eine Überarbeitung der Indexgrundlage erfolgen. Zuletzt wurde der neu bestückte Warenkorb im März 2008 veröffentlicht, davor in den Jahren 2003, 1999, 1995, 1991 und 1985. Damit soll den veränderten Konsumgewohnheiten der privaten Haushalte Rechnung getragen werden. Problem mit der statistischen Inflationsrate haben die meisten Bürger jedoch deshalb, dass Preisänderungen von Gütern des täglichen Bedarfs das Teuerungsempfinden stärker als Waren, die seltener gekauft werden, beeinflussen. So kaufen die Menschen praktisch wöchentlich, wenn nicht gar täglich Obst und Gemüse. Selbst kleinste Veränderungen bei den Preisen erkennen sie sofort, und wenn es über mehrere Wochen nach oben geht, dann glauben sie an Inflation. Die Preise bei langlebigeren Gütern, sei es ein Auto, ein Kühlschrank oder ein Fernseher, werden dagegen deutlich weniger stark beobachtet. Doch gerade diese Güter werden seit Jahren billiger. So waren beispielsweise Fernseher im Dezember 17,5 Prozent günstiger als ein Jahr zuvor, Notebooks kosteten rund neun Prozent weniger, ein digitaler Camcorder verbilligte sich um 7,5 Prozent. Autos wurden zwar etwas teurer, doch gerade mal um 0,2 Prozent. Genau diese Güter, die sich verbilligen, haben jedoch ein relativ hohes Gewicht im Warenkorb. So kommen beispielsweise allein die Kosten eines Autos auf einen Anteil von 3,5 Prozent, denn fast jeder Haushalt besitzt ein Auto, und die Kosten der Anschaffung sind eben – gemessen am Haushaltseinkommen – sehr hoch. Der größte Posten überhaupt bei der Berechnung der Inflationsrate ist dagegen die Wohnungsmiete. Sie macht rund 20 Prozent aus – und auch hier gibt es seit Jahren kaum Veränderungen. Obst, das sich so heftig verteuert hat, bringt es im Warenkorb dagegen nur auf einen Anteil von 0,9 Prozent, Gemüse auf zwei Prozent, alle Lebensmittel zusammen machen rund 10,3 Prozent aus. Weitere kritische Bereiche der Messung sind wie oben erläutert die Zusammensetzung und Gewichtung der einzelnen Güter und Dienstleistungen. Offenbar beinhalten statistische Erhebungen, siehe Wahlprognosen, oftmals auch eine „self fulfilling prophecy“, d.h. die vormaligen Gewohnheiten und Lebensweisen werden dann nicht mehr instinktiv, sondern vermeintlich rational im Rahmen der Aufzeichnungen vollzogen. Ein weiteres Problemfeld ist die begrenzte Aussagekraft eines Teilindizes wie dem Verbraucherpreisindex. Denn manche Güter und Dienstleistungen in der Gesamtschau eines Verbrauchers, z.B. Steigerungen der Gesundheitsausgaben wie der Sozialversicherung, sind gar nicht im Warenkorb des Indizes vertreten, stellen jedoch für einen „Verbraucherhaushalt“ einen großen Ausgabenposten dar. Der technische Fortschritt wirkt ebenfalls minimierend auf den jeweiligen Preisindex. Jedoch kann jemand vereinfacht einwenden, z.B: mit einem Auto trotzdem nur von A nach B fahren kann, vielleicht jedoch komfortabler. Hier zeigt sich ein weiterer nicht in der Inflation ausreichend berücksichtigter Umstand. Das begrenzte absolute Budget der Haushaltseinkommen. Die Preise steigen für die Güter im jeweiligen Warenkorb zwar derzeit nur um z.B. 1,7 % (= relative Preissteigerung), jedoch ist die Anzahl der Güter und deren Gesamtpreis insgesamt auch angestiegen. Denken Sie einmal 30 Jahre zurück. Haben Sie damals eine Internetflatrate, ein Handy, ein Tablet, einen Blue-Ray-Recorder etc. benötigt? Heute gehören eine Vielzahl weiterer Güter und Dienstleistungen zusätzlich zur lebensnotwendigen Ausstattung eines Verbrauchers. Sicher, für die meisten Bundesbürger, auf einen höheren Lebenshaltungsniveau als vor 30 Jahren. Somit wird deutlich, dass viele Parameter die Messung der Inflation und das Zustandekommen eines Indizes beeinflussen. Dieser jedoch kann gar nicht alle Lebenssituationen und auch das gesamte absolute Budget abbilden, da der Index immer nur eine relative (Teil-)Größe ist.
Online-Shop: Im E-Commerce spielen Recht und Steuern eine große Rolle
Viele Unternehmer gehen mit der Zeit und nutzen das Internet und seine Möglichkeiten als Vertriebsplattform. Sei es über die großen Handelsplattformen wie eBay und Amazon als auch über den eigenen Online-Shop: Der Handel im Internet, so genannter E-Commerce, hat viele Anhänger gefunden. Doch, wer keine bösen Überraschungen erleben will, ist gut beraten, vor der Geschäftsaufnahme rechtliche sowie steuerrechtliche Fragen prüfen zu lassen.
Vorbereitung einer Unternehmenssanierung durch Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren nach §§ 270 a und 270 b InsO
Mit der Möglichkeit ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, gekoppelt an ein Schutzschirmverfahren zu betreiben, hat der Gesetzgeber die bereits seit 1999 bestehende Möglichkeit der Unternehmenssanierung mittels Insolvenzplan erweitert. Angelehnt an die Regelungen des „Chapter 11“ in den USA wird den von Insolvenz bedrohten Unternehmen das nachfolgend geschilderte Insolvenzszenario zur Sanierung des Rechtsträger eröffnet. Soweit durch das zuständige Insolvenzgericht die beantragte Eigenverwaltung genehmigt wird, verwaltet der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer weiter die Insolvenzmasse, d. h. das Schuldnerunternehmen kann über sein Betriebsvermögen verfügen und kann im Rahmen des weiterlaufenden operativen Geschäftsbetriebes zugunsten und zulasten der Insolvenzmasse/des Betriebsvermögens handeln.Die Handlungen der Geschäftsführung werden insofern nur durch einen Sachverwalter überwacht, der anstelle eines Insolvenzverwalter bestellt wird. Unter den erweiterten Voraussetzungen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans/Sanierungsplans. Die Frist zur Vorlage dieses Sanierungsplans darf höchstens drei Monate betragen. Der Gesetzgeber hat damit eine für von Insolvenz bedrohte Unternehmen komfortable Möglichkeit geschaffen, um Unternehmen, die in die Krise geraten sind, nachhaltig zu sanieren. Umso bedauerlicher ist der Umstand, dass sich nach einer aktuellen Erhebung der Insolvenzgerichte zeigt, dass die überwiegende Zahl der Insolvenzanträge nach neuem Recht aus formellen Gründen unzulässig ist. Letzteres, weil zum Schutze der Gläubiger eines Unternehmens auch die Zulässigkeit der „Eigenverwaltung unter Inanspruchnahme des Schutzschirmverfahrens“ an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft ist, die da beispielsweise sind: Als Insolvenzeröffnungsgründe dürfen nur die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegen. Ist daher die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, so ist dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit genommen, ein Schutzschirmverfahren zum Zwecke der Sanierung zu nutzen. Betroffenen Unternehmen ist daher zu raten, bereits in einem frühen Krisenstadium kompetente Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, um die Möglichkeit der Beantragung eines Schutzschirmverfahrens nicht durch eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu verlieren. Es muss daneben die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Auch insofern gilt, dass offensichtlich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch die Insolvenzgerichte kritisch geprüft wird. Nur so ist es zu erklären, dass die überwiegende Zahl der Insolvenzanträge nach neuem Recht (Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren) aus formellen Gründen abgewiesen wird. Für Unternehmen/Unternehmer, die aus welchen Gründen auch immer in die Krise geraten sind, bedeutet dies unseres Erachtens, dass die optimale Ausnützung aller Möglichkeiten nach dem neuen Recht zur Sanierung des Unternehmens, d. h. insbesondere die Nutzung der Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens voraussetzt, dass das in der Krise befindliche Unternehmen sich möglichst frühzeitig qualifiziertes Beratungs-Know-how ins Unternehmen holt. Der Berater sollte fachlich in der Lage sein, die komplette Bandbreite aus rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und insbesondere insolvenzrechtlichen Fragestellungen, die die Eigenverwaltung unter Schutzschirmverfahren mit sich bringen, zeitnah, kompetent und aus einer Hand zu lösen. Insoweit können wir als Kanzlei auf eine mehr als 17-jährige Kanzleierfahrung in den klassischen Beratungsfeldern des Wirtschaftsrechts, der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bzw. betriebswirtschaftlichen Beratung und auch auf das seit 1998 in einer Vielzahl von Insolvenzverwaltungen/Sanierungsberatungen insolvenzrechtlich erworbenen Know-how zurückgreifen. So haben wir beispielsweise im Jahr 1999 nach Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 bereits im Februar 1999 den ersten Insolvenzplan Deutschlands im Rahmen einer uns übertragenen Insolvenzverwaltung aufgelegt und das heute noch existierende Unternehmen saniert. Wir verfügen daher über Know-how und die Instrumentarien, um Unternehmen, die in die Krise geraten und ggf. von Insolvenz bedroht sind, umfassend „aus einem Guss“ rechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich und insolvenzrechtlich zu beraten, und letzteres zu einem für den Mittelständler, wobei wir auch Freiberufler, Einzelunternehmer und alle Gesellschaftsformen zum Mittelstand zählen, bezahlbaren Stundensätzen. Unternehmen bzw. Geschäftsführern, deren Unternehmen sich in der Krise befinden, und die ggf. die Möglichkeiten des neuen Insolvenzrechts zur Sanierung ihres Unternehmens nutzen möchten, stehen wir jederzeit für ein erstes unverbindliches Kontaktgespräch zur Verfügung.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Am 19. Juli 2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft getreten. Es soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung der Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Vermögen der Gesellschaft ermöglichen. Die akzessorische Haftung sämtlicher Partner als Gesamtschuldner mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ein erheblicher Nachteil. Zwar kann sie für berufliche Fehler bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung auf die mit der Bearbeitung des Auftrags befassten Partner nach § 8 Abs. 2 PartGG begrenzt werden. Die Arbeitswelt gerade größerer Partnerschaftsgesellschaften ist aber gekennzeichnet von arbeitsteiligen Prozessen – mehrere Teams bestehend aus verschiedenen Partnern kooperieren bei der Abwicklung von größeren Projekten, bei denen der einzelne Partner die Beiträge anderer Partner meist nicht beurteilen oder verantworten kann. Das Gesetz zur Einführung der PartGmbH sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu schaffen. Bei dieser haftet den Gläubigern für etwaige Fehler bei der Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen nicht aber der handelnde Partner. Die Partner bleiben jedoch persönlich haftbar für sonstige Verbindlichkeiten wie Mieten, Versicherungsbeiträge und Lohn der Angestellten. Mandanten müssen auf die Haftungsbeschränkung durch den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ hingewiesen werden, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Voraussetzung für den Wechsel einer PartG in eine PartGmbH ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von (i) 1,0 Mio. EUR für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie (ii) 2,5 Millionen Euro für Rechtsanwälte für jeden Versicherungsfall. Eine Mindestsumme für andere freie Berufe ist nicht vorgesehen, diese müssen lediglich „angemessen“ versichert sein. Die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen geht einher mit einem ganz erheblichen, gesetzlichen Versicherungsschutz, der den Gläubigern zugutekommt.
Bundestagswahl 2013 – Steuerliche Aussichten gemäß den Programmen der Parteien
Die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag soll in diesem Jahr am 22. September 2012 gleichzeitig mit der Landtagswahl in Hessen 2013 stattfinden. Die Wahlprogramme der Parteien versprechen zum Teil erhebliche Veränderungen für den Steuerpflichtigen. Problem bei der Durchsetzung könnte aber nach den letzten Umfragen sein, dass es zu keinen klaren Verhältnissen in der Wählergunst für die jeweiligen Koalitionen kommt, was die Wahrscheinlichkeit für eine große Koalition aus CDU/CSU/SPD wieder steigen lässt. Den Programmen und Aussagen der derzeitigen Regierungsparteien CDU/CSU ist insbesondere gemein, dass die Haushaltskonsolidierung und der Schuldenabbau Vorrang haben sollen. Wesentliche Änderungen der Steuergesetze sollen nicht vollzogen werden. Punkte des Wahlprogramms sind unter anderem die Abmilderung der inflationsbedingten kalten Progression, die Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungstatbeständen, die Verbesserung der nationalen/internationalen Koordination der Steuerbehörden (insbesondere Verbesserung des Austausches von relevanten Informationen zwischen den Staaten) sowie die Eindämmung der derzeitigen Steuergestaltungen über ausländische „Steueroasen“. Die FDP lehnen weitere Steuererhöhungen strikt ab. Insbesondere sollen zur Haushaltskonsolidierung Positionen der Ausgabenseite wie Subventionen, Verwaltungskosten gekürzt werden. Auf steuerlicher Ebene wollen die Liberalen kleine und mittelständische GmbH`s nach dem Vorbild der Personengesellschaften transparent besteuern und im Konzernsteuerrecht die österreichische Gruppenbesteuerung als Vorbild nehmen. Neben der Reform der Grund- und Gewerbesteuer soll die Istbesteuerung bei der Umsatzsteuer als maßgebendes Prinzip eingeführt werden. Die SPD will konträr zu den derzeitigen Regierungsparteien eine steuerpolitische Korrektur der divergierenden Verhältnisse der Bevölkerungsschichten erreichen. Hierzu soll der Spitzensteuersatz auf 49% steigen und ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro (Verheiratete 200.000 Euro) wirksam werden. Die Kapitalertragssteuer soll von derzeit 25% auf 32% angehoben werden und bei nicht ausreichendem Aufkommen in den folgenden drei Jahren sollen Kapitalerträge evtl. wieder mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Daneben soll das Ehegattensplitting in dieser Form nicht mehr möglich sein, sondern ein individueller Partnerschaftstarif könnte eingeführt werden. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer fordert die SPD klare Verschärfungen, wie die Begrenzung der Privilegierungen des Betriebsvermögens. Die Vermögenssteuer soll zur Eindämmung der Neuverschuldung wieder verankert werden. Die Gewerbesteuer soll auf Freiberufler ausgeweitet werden, Vorstandsgehälter sollen ab 500.000 EURO nur mehr zum Teil absetzbar sein, begünstigte Tatbestände der Umsatzsteuer sollen zum Teil wieder beseitigt werden. Das Bündnis 90 / Die Grünen wollen noch vehementer Spitzenverdiener und Erben/Beschenkte besteuern. Schon ab 80.000 Euro soll ein neuer Spitzensteuersatz von 49% gelten. Ferner sollen die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer reduziert und die Bemessungsgrundlage für diese Steuer verbreitet werden. Die Vermögenssteuer soll auch zeitlich befristet wieder eingeführt werden. Die Linke plant bei der Gleichverteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse von allen großen Parteien die weitestgehenden Verschärfungen. Nach deren Ideen soll der Spitzensteuersatz in Zukunft 53% ab einem zu versteuerndem Einkommen von 65.000 Euro betragen. Einkommen, die über 1 Mio. Euro liegen sollen mit 75% besteuert werden. Ferner sollen bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer die Freibeträge gekürzt und Befreiungen weitgehend beseitigt werden. Zusätzlich wollen die Linken eine Vermögenssteuerabgabe von 5% ab 1 Mio. Euro, sog. Millionärssteuer, einführen. Auch für die EU soll eine weitere Vermögensabgabe erfolgen. Zusammenfassende Meinung: Die zurzeit regierenden Parteien wollen zwar eine weitere Haushaltskonsolidierung, jedoch auch für Entlastungen in der Steuerpolitik sorgen. Die SPD; die Grünen und die Linke befürworten teilweise erhebliche Verschärfungen bei der Steuerpolitik zur Um- und Gleichverteilung der Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Wiedereinführung der Vermögenssteuer sowie Verschärfungen bei der Erbschaftsteuer. Gemeinsamkeiten finden sich bei den Programmen unter anderem mit der Einführung einer Finanztransaktionssteuer, Verschärfungen bei den Steuerhinterziehungstatbeständen sowie bei der Eindämmung der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Gerade am Anfang einer Wahlperiode, hier in 2014, werden aus wahltaktischen Gründen oftmals unbeliebte Gesetzesänderungen vollzogen, die meist zum Ende der Periode wieder teilweise zurückgenommen werden. Sollte ein Linksruck in den regierenden Parteien erfolgen, werden aller Voraussicht nach Vermögende und „Besserverdienende“ stärker zur Einnahmengewinnung herangezogen.
Strafbefreiung durch Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird derjenige, „der gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft“, § 371 Abs. 1 AO. D. h. derzeit noch genießen die Täter einer an sich strafbaren Steuerstraftat das besondere Privileg, dass trotz vollendeter Straftat (Steuerhinterziehung) Straffreiheit erlangt werden kann, wenn eine wirksame Selbstanzeige bei der Finanzbehörde abgegeben wird. Elementare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige zur Erlangung der Strafbefreiung ist neben anderen Voraussetzungen die Vollständigkeit der an die Finanzbehörde übermittelten Angaben. Erfahrungsgemäß passieren bereits insoweit in der Praxis Fehler, indem hinterzogene Beträge nicht vollständig nacherklärt werden. Und wie gesagt, „es genügt der berühmte 1 €“, der in der Nacherklärung fehlt und durch die Finanzbehörde nachgewiesen werden kann, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zunichte zu machen. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist daneben die Rechtzeitigkeit der Erklärung. Gerade die Anforderung an die Rechtzeitigkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige wurde durch den Gesetzgeber in der jüngsten Vergangenheit erheblich verschärft. Angesichts aktueller Ereignisse überschlagen sich derzeit deutsche Politiker aller Parteien mit ihren Forderungen nach der Abschaffung des Strafbarkeitsprivilegs der Selbstanzeige, sodass gegebenenfalls in naher Zukunft Steuerstraftäter die volle Härte der Strafgesetze treffen könnte. „In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders scherer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter u. a. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“, § 370 Abs. 3 S. 1 und 2 AO. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher nicht zögern, die jetzt noch gegebene Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zu nutzen und für die Erstellung derselben professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Insoweit bieten wir für die Erledigung Ihres Steuerproblems unsere Unterstützung an und können aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erstellung von Selbstanzeigen, unabhängig von der Erteilung eines Dauermandats, unsere Hilfe anbieten. Wir sichern insoweit, auch in überregionalen Sachverhalten, die kompetente, diskrete und schnelle Problemerledigung zu. Gerne stehen wir Ihnen, auch telefonisch, für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch zur Verfügung.
Containerlogistiker Contargo übernimmt Unternehmensgruppe Pöhland
Nachdem das Bundeskartellamt der Übernahme der oberfränkischen Pöhland-Gruppe durch die Contargo GmbH & Co. KG zugestimmt hat, ist der Verkaufsprozess an den Containerlogistik-Spezialisten Contargo nun auch rechtlich endgültig abgeschlossen. Die 1936 als Spedition gegründete Unternehmensgruppe Pöhland verfügt über Niederlassungen in Döhlau, Glauchau, Hamburg, Hof, Luhe-Wildenau und Sonneberg mit insgesamt 170 Beschäftigten. Die Unternehmensgruppe betreibt Containerterminals im thüringischen Sonneberg sowie im fränkischen Hof und ist darüber hinaus im südwestsächsischen Glauchau an einem Containerterminal beteiligt. Darüber hinaus bietet die Pöhland-Gruppe Lagerdienstleistungen- sowie die klassischen Speditionsleistungen an. Die Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen durfte den gesamten Verkaufsprozess der Unternehmensgruppe, beginnend von der Unternehmensbewertung über die zusammen mit dem Käufer durchgeführte Due Dilligence-Prüfung bis zur endgültigen Gestaltung des Unternehmenskaufvertrages unter allen rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten umfassend beratend begleiten. Für das uns insoweit durch Herrn Klaus Pöhland entgegengebrachte Vertrauen möchten wir uns auch an dieser Stelle nochmals ausdrücklich bedanken und wünschen dem Containerlogistiker Contargo für die Zukunft und damit auch allen Beschäftigten der Unternehmensgruppe Pöhland weiterhin in all ihren Aktivitäten Wachstum und wirtschaftlichen Erfolg.
Sanierende Übertragung der Spinnerei Neuhof
„Spinnerei Neuhof gerettet“, so lautete die am 28. Oktober 2010 durch die örtliche Tagespresse veröffentlichte Mitteilung. Nach Monaten der Ungewissheit bedeutet dies, dass das traditionsreiche Textilunternehmen, welches seit mehr als 100 Jahren am Standort Hof technische Textilien/Spezialgarne herstellt unter gleichzeitigem Erhalt von 186 Arbeitsplätzen fortbesteht. Möglich gemacht hat die sanierende Übertragung der unternehmerische Mut und die Tatkraft einer Westfälischen Investorengruppe um Herrn Werner Kandel, der das Unternehmen künftig als verantwortlicher Gesellschafter und Geschäftsführer leiten wird. Insoweit bedanken wir uns bei Herrn Werner Kandel, dass wir als Kanzlei in der Übernahmephase als Transaktionsberater für die Investoren tätig werden durften. Die Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen war befasst mit: Den Tarifverhandlungen/dem Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung mit den Mitarbeitern, der Gesellschaftsgründung einschließlich damit zusammenhängender gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Fragestellungen, der Erarbeitung der entsprechenden Überlassungsverträge für die Betriebsimmobilien und letztendlich dem Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages mit dem Insolvenzverwalter über das sonstige Betriebsvermögen Durch den langjährigen Wirtschaftsberater der Investoren wurde in einem Schreiben dem verantwortlichen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Exner aus der Kanzlei Dr. Beck & Partner ausdrücklich bestätigt, „dass die Empfehlung, die Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen als Transaktionsberater einzubinden, genau richtig war und ganz wesentlich zum Erfolg der sanierenden Übertragung beigetragen hat“. Insoweit freuen wir uns, dass wir einen Beitrag zum Erhalt des Traditionsunternehmens „Spinnerei Neuhof“ leisten durften und wünschen Herrn Werner Kandel und seinem Unternehmen für die Zukunft viel Erfolg.
Das älteste Druckhaus Deutschlands ist gerettet
„Wir haben vor, mittelfristig unsere Firma in Weingarten zu verkleinern zugunsten unseres neuen Unternehmens Mintzel-Druck“, sagt Peter Gänßlen. Der neben ihm sitzende Verleger Stephan Hoermann nickt zufrieden und fügt hinzu: „Mein Nachfolger ist besessen von dem Willen, das älteste Druckhaus Deutschlands zu neuem Glanz zu führen.“ Die Sätze, die am Freitag bei einem Pressegespräch in Anwesenheit des Insolvenzverwalters im Druckhaus Mintzel-Münch fallen, geben Anlass zu Zuversicht, aber sie besiegeln auch das Ende eines großen Kapitels deutscher Druckgeschichte: Von 1625 an bis heute war die Firma Mintzel-Druck in der Hand einer Familie. Gegründet von Johann Albrecht Mintzel am 2. Mai 1625, standen elf Generationen der Familien Mintzel und Hoermann – allesamt miteinander verwandt – an der Spitze des ältesten Druckhauses Deutschlands. Jetzt, ab 1. Mai dieses Jahres, geht Mintzel-Druck in den Besitz des 56 Jahre alten Druckerei-Unternehmers Peter Gänßlen aus Weingarten in Baden über. Der neue Inhaber, ein Experte in Sachen Offset- und Digitaldruck, möchte die Firma mit neuester Technologie und modernsten Druckverfahren wieder „fit machen für den harten Wettbewerb“. Der Fachmann spricht unter anderem von „klimaneutralen Druckerzeugnissen“ und von „höchster Qualität durch Anwendung von Verfahren wie Folienkaschierung und Staccato-Rastertechnologie“. Das letzte Mitglied der Drucker-Dynastie Mintzel-Hoermann, Stephan Hoermann, zieht sich nach der Abwicklung der Insolvenz, die Mitte Januar beantragt worden war, aus dem Druckhaus zurück. Auf die Frage der Frankenpost, ob unternehmerische Fehler und Versäumnisse die Ursache für die Insolvenz gewesen sein könnten, winkt Insolvenzverwalter Dr. Bernd Schneiderbanger ab: „Die Druckbranche leidet seit Jahren an zweistelligen Umsatzeinbußen“, sagt Schneiderbanger. „Durch die Elektronisierung der Technik, durch Internet, E-Mail und zunehmende papierlose Kommunikation brechen die Aufträge weg – aber die Kosten bleiben.“ Hinzu komme seit Herbst 2008 die Wirtschaftskrise, die bei vielen Kunden zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Verleger Stephan Hoermann ergänzt: „Wir sind ohne Schulden in die Insolvenz gegangen, haben den Antrag rechtzeitig gestellt.“ Als er vom Berichterstatter nach konkreten Beispielen gefragt wird, was zur Krise geführt habe, antwortet er: „Allein durch die EU-Osterweiterung haben wir Aufträge an Konkurrenten in Tschechien im Hunderttausender-Bereich verloren. Und die Insolvenz der Rosenthal AG bringt uns ebenfalls Auftragsverluste im sechsstelligen Bereich.“
Standort des früheren Textilwerk Soergel in Regnitzlosau bleibt erhalten
Mit Beschluss vom 29. April 2011 wurde Herr Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der AIW Soergel GmbH aus Regnitzlosau bestellt. Im Zuge des eröffneten Insolvenzverfahrens gelang es in enger Zusammenarbeit mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss auch einen Interessenten für die großflächige Betriebsimmobilie der AIW Soergel GmbH in Regnitzlosau zu finden. Am 27. Oktober 2011 erwarb die Firma LUREG-Textilwerk GmbH und damit ein regional bekannter und angesehener Unternehmer die Betriebsimmobilie mit dem Ziel, seinen bisherigen Standort in die Betriebsräumlichkeiten der AIW Soergel GmbH zu verlagern. Langfristig seien damit auch neue Arbeitsplätze denkbar. Auf jeden Fall konnte mit dieser erfolgreichen Übertragung der Betriebsstandort des Regnitzlosauer Traditionsunternehmens, ehemals Textilwerk Soergel, für die Region erhalten werden. Im Rahmen einer Bürgerversammlung in Regnitzlosau im November 2011 nannte der Bürgermeister dieses ambitionierte Vorhaben der Firma Lureg, in das frühere Textilwerk Soergel umzuziehen, eine „sehr gute Sache“. Von den ursprünglich 71 Arbeitnehmern konnte bis zum jetzigen Zeitpunkt eine überwiegende Mehrheit einen neuen Arbeitsplatz finden, was auch und insbesondere auf die hohe Qualifikation dieser teilweise langjährigen und sehr erfahrenen Mitarbeiter zurückzuführen ist. Insoweit freuen wir uns, dass wir mit unseren Bemühungen um den Standort Regnitzlosau einen Beitrag zum Erhalt des Traditionsunternehmens „Textilwerk Soergel“ leisten durften und wünschen dem Übernehmer, Herrn Ludwig, mit seinem Unternehmen für die Zukunft weiterhin viel Erfolg.
Medienhaus Mintzel-Münch stellt Insolvenzantrag
Die Geschäftsführung der Medienhaus Mintzel-Münch GmbH in Hof hat Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Hof Professor Dr. Bernd Schneiderbanger aus Hof bestellt. Bei Antragstellung beschäftigte Mintzel-Münch 42 Arbeitnehmer. Die Gründe für den Insolvenzantrag liegen „nach einer ersten vorsichtigen Einschätzung“ im Wesentlichen in dem schwierigen Geschäftsfeld der Druck-Branche, teilte die Kanzlei Schneiderbanger am Montag mit. Die Branche sei seit Jahren geprägt von Umsatzrückgängen, vor allem bedingt durch neue Medien wie das Internet, sowie steigenden Kosten. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung hätten keine Lohnrückstände bestanden, sagte Schneiderbanger weiter. Müssen sich die Beschäftigten von Mintzel-Münch – wie im Fall der insolventen Firma Maintaldruck in Mainleus, Kreis Kulmbach – auf Rückzahlungen bereits erhaltener Löhne und Gehälter einstellen? Dafür gebe es „derzeit keine Anhaltspunkte“ erklärte der vorläufige Insolvenzverwalter. Es sei noch zu früh, um auf diese Frage zu antworten. Derzeit werde dafür Sorge getragen, dass der Geschäftsbetrieb uneingeschränkt aufrecht erhalten bleibt, erklärte Schneiderbanger weiter. Darüber hinaus würden mit den Beteiligten Fortführungs- und Übernahmemöglichkeiten geprüft, „um den Betrieb wenn möglich zu erhalten“. „Die Betrieb geht weiter“, bestätigte Stephan Hoermann (Bild), zusammen mit Peter Gänßlen Geschäftsführer der Hofer Traditionsdruckerei, am Montag gegenüber der Frankenpost. Die angespannte allgemeine Wirtschaftslage im Land und die schlechte Zahlungsmoral einiger seiner Kunden führte Hoermann als Gründe für den Insolvenzantrag an. Informationen, wonach das Unternehmen von seiner Belegschaft verlangt habe, auf rund zehn Prozent der Löhne und Gehälter zu verzichten, wollte Hoermann weder bestätigen noch dementieren. „Wir haben alles versucht, um den Insolvenzantrag zu vermeiden“, sagte er lediglich. Bis 31. Dezember 2008 habe bei Mintzel-Münch ein Haustarifvertrag gegolten. Spekulationen, Maschinen seien vor dem Insolvenzanztrag aus der Firma in eine andere Gesellschaft verlagert worden, wies Stephan Hoermann entschieden zurück. Dieter Weigel
E + M Bohr GmbH | Warum die Insolvenz?
HOF – Wie kommt es, dass ein Unternehmen, damit mit Aufträgen ausgelastet ist, Antrag auf Insolvenz stellt? Die Hofer E + M Bohr-GmbH schiebt der Hausbank, der Volks- und Raiffeisenbank, den Schwarzen Peter zu, weil das Institut der Firma die Kredite gekündigt hat. Ein mit dem Insolvenzrecht vertrauter Fachmann erklärte gegenüber unserer Zeitung, bei Verhandlungen zwischen Firmen und Banken über neue Kredite und die Bestätigung oder die Verlängerung bestehender Kreditlinien seien für Banken Sicherheiten wichtig, die auch einer Insolvenz Stand hielten: „Sie müssen insolvenzfest sein.“ A und O: Werthaltigkeit Das treffe jedoch auf Forderungs-Abtretungen oder Sicherungs-Übereignung von Geräten nicht zu, weil bei Zahlungsunfähigkeit beides vom Insolvenzverwalter kassiert werde, von Banken also nicht zu verwerten sei. Entscheidend für Kreditinstitute seien bankübliche Sicherheiten, etwa werthaltige Bürgschaften oder Grundschulden. Wenn die nicht vorlägen, werde das geschäftliche Risiko eines Unternehmens auf die Bank verlagert – die sich davor abzuschirmen habe. Was den Fall E + M in Hof betrifft, so kann die Gewerkschaft den Insolvenzantrag nicht nachvollziehen. Volker Seidel, Fachsekretär der IG Metall, die zusammen mit der IG Bau die organisierten Arbeitnehmer der Teilbereiche Fertigung und Bohrbetrieb vertritt, sagte: „Wir sind auch nicht aus dem Antrag schlau geworden. Es ist ein schwieriges Bild, das Ganze. Das Unternehmen sollte vor zirka einem halben Jahr verkauft werden, es gab wohl um die zwanzig mögliche Interessenten, aber die Sache wurde dann nicht weiterverfolgt.“ Dramatisch – oder nicht? Ob der Insolvenzverwalter, die Hofer Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen, das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnen wird, bleibt abzuwarten. Zu hören ist, dass die Zahlen des Unternehmens im Verlaufe des Vorjahres zwar schlecht geworden sind, aber die Lage der Firma insgesamt wirtschaftlich nicht dramatisch sein soll. Wird dem Insolvenzantrag stattgegeben, erhalten die Beschäftigten rückwirkend vom Tag der Eröffnung des Verfahrens drei Monate lang Insolvenzgeld. Es kommt aus einem Topf der Berufsgenossenschaften der Arbeitgeber, ausgezahlt wird es von der Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe entspricht dem bisherigen Nettolohn. Später dann zahlt der Insolvenzverwalter als Zwischen-Eigentümer des Betriebs die Löhne und Gehälter; Richtschnur ist der jeweils geltende Branchen-Tarifvertrag. High-Tech-Geräte Zum Hofer Familienbetrieb und einstigen Großunternehmen Etschel & Meyer gehörte bis vor wenigen Jahren neben E + M auch die Firma EMU Unterwasserpumpen, die Anfang 2003 an die Dortmunder Wilo AG veräußert wurde. E + M hatte mit EMU früher deutschlandweit 800 Beschäftigte, nun sind es noch 140. Gesellschafter der Bohr-GmbH ist laut Amtsregister die EM Holding GmbH & Co. KG, deren vier Kommanditisten – mit einem Anteil von je 7500 Euro – Christian, Rainer, Gerhard und Rudolf Etschel sind. Rudolf ist schon vor Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden. E + M produziert High-Tech-Geräte nicht nur für den eigenen Bedarf, ist eines der führenden deutschen Unternehmen für Brunnenbohrungen und hat Kunden in Europa und weltweit. 2002 gelang der Firma die bisher tiefste Bohrung in Bad Aibling mit 2300 Metern. Auch bei der Suche nach Thermalquellen ist und war sie gefragter Partner – so in Bad Rodach, Bad Lobenstein und Sybillenbad. Quelle: Frankenpost / Hofer Anzeiger
E + M Bohr GmbH erklärt Zahlungsunfähigkeit
Schock für 140 Beschäftigte in Hof: Insolvenz trotz voller Auftragsbücher Unternehmen schiebt Hausbank den schwarzen Peter zu, die wehrt sich: „Uns trifft keine Schuld“ Schock für 140 Beschäftigte: Die traditionsreiche, weltweit tätige Hofer E+M Bohr-GmbH hat Insolvenzantrag gestellt – und das, obwohl die Auftragsbücher voll sind. Das Unternehmen macht ihre Hausbank, die Volks- und Raiffeisenbank (VR), für die finanziellen Probleme verantwortlich; das Institut weist die Vorwürfe zurück. HOF – Die Firma, die seit 1918 besteht und ohne Unterbrechung in Familienbesitz ist, meldete die Zahlungsunfähigkeit am vergangenen Freitag beim Amtsgericht Hof an. Geschäftsführer Diplomingenieur Christian Etschel erklärte in einer Pressemitteilung, Ursache sei „die Kündigung des Betriebsmittelkredits durch die Hofer VR-Bank“. Wörtlich: „Trotz wochenlanger, intensiver Gespräche mit mehreren Banken gelang es nicht, eine Lösung zu finden, um eine Fortführung der Kredit-Engagements zu ermöglichen. Die VR-Bank lehnte das Angebot des Unternehmens ab, den Kredit voll zu besichern – teils durch Gesellschafter-Sicherheiten und teils durch Forderungs-Abtretung und durch Übereignung von Gerätschaften. E + M hatte die bestehende Kreditlinie nie überschritten und Löhne, Zinsen und Sozialversicherung stets zuverlässig bezahlt.“ Etschel bedauerte es „angesichts der 140 Arbeitsplätze zutiefst, zu diesem Schritt gezwungen gewesen zu sein“. Er betonte, der sei zuversichtlich, dass die Krise bewältigt werden könne, und sagte „größtmögliche Unterstützung“ zu, um die Chance auf Rettung des Unternehmens zu wahren. „Erste Gespräche mit Investoren, die an einer Fortführung interessiert sind, lauf bereits.“ E + M sei „bestrebt, die vorliegenden Aufträge auszuführen. Auch in der Insolvenz wird die Firma nach derzeitigem Kenntnisstand dazu in der Lage sein. Die Auftragsbücher sind voll.“ Weitere Auskünfte wollte Etschel nicht geben. Auf Anfrage erklärte er gestern lediglich: „Wir sind in Verhandlungen und auf einem guten Weg“. Kündigungen seien nicht ausgesprochen. Der Insolvenzverwalter, die Hofer Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen, will sich „vorerst“ nicht zu dem Insolvenzfall äußern. Betriebsratsvorsitzender Thomas Horn teilte mit, die Belegschaft sei am Freitag über die Lage unterrichtet worden. „Wir waren völlig überrascht. Wir hoffen, es wird weitergehen, ob nun mit einem neuen Eigentümer oder mit dem alten.“ Das Kreditinstitut, gegen das Etschels Vorwurf zielt, wie „jegliches Verschulden an der Insolvenz zurück“. Der Vorstandsvorsitzende der VR-Bank Hof, Erich Schaller, hob hervor: „Die Bank hat in intensiven Gesprächen sowohl vor als auch nach der Kreditkündigung die Möglichkeiten einer banküblichen Besicherung der Kreditlinie aufgezeigt. Dass letztendlich keine Einigung erzielt werden konnte, ist nicht uns zuzurechnen. Quelle: Frankenpost / Hofer Anzeiger

