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140 TrefferVorzeitige Kündigung von Lebensversicherungsverträgen
Nach Untersuchungen der Verbraucherzentralen werden ca. 80 % der Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt. Allerdings erstatten die Versicherer dann nicht die voll eingezahlten Prämien, so insbesondere nicht die erheblichen Abschlussprovisionen, die bei Abschluss einer Lebensversicherung in der Regel fällig werden. Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 bestehen jedoch durchaus gute Chancen, durch einen Widerspruch die gesamten Prämien mit einer angemessenen Verzinsung zurückzubekommen. Und zwar dann, wenn die Lebens- oder Rentenversicherungen zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden und weder vollständige Versicherungsunterlagen ausgehändigt noch ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist. Sollten auch Sie derzeit, aus welchen Gründen auch immer, eine vorzeitige Kündigung Ihrer Lebensversicherung in Erwägung ziehen, sollten Sie sich vorher kompetent über die Möglichkeiten eines evtl. Widerrufs Ihres Lebensversicherungsvertrages mit o. g. Konsequenzen beraten lassen.
Neuerungen zum Thema Mindestlohn 2015
Viele Unternehmen unterschätzen die Probleme, die sich aus der Einführung des flächendeckenden Mindestlohns ab 2015 ergeben. Denn auch wer beispielsweise nur geringfügig Beschäftigte oder Minijobber für sich arbeiten lässt, muss die neuen Regelungen sehr genau prüfen und die Verträge gegebenenfalls anpassen. Spätestens bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung könnten Fehler katastrophale Folgen haben. Denn der Prüfer wird die Beitragsgrundlage nicht danach bewerten, was ein Arbeitnehmer tatsächlich bekommt, sondern danach, was er beanspruchen kann, also mindestens 8,50 €. Hier drohen hohe Nachzahlungsrisiken! Bestenfalls müssen Ihre Mandanten nur geringe Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlen. Wenn aber ein Mini-Jobber durch den Mindestlohn unbemerkt in die Sozialversicherung rutscht, dann kann es sehr schnell sehr teuer werden. Schlimmer noch: Unternehmer haften sogar für die Mindestlohnverpflichtungen von Subunternehmern. Und zwar unabhängig davon, ob ihnen etwaige Mindestlohnverstöße bekannt sind. Bezahlt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter untertariflich, so ist trotzdem für die Sozialversicherung der Tariflohn maßgeblich. Wer also zu wenig für einen Minijob bezahlt, muss dennoch die tarifliche Sozialversicherung zahlen. Eine Baufirma hatte einen Aushilfsarbeiter von 1997 bis 1999 mit einem Minijob beschäftigt. Als Lohn waren insgesamt 620 DM bei einem Stundenlohn von ca. 14 DM gezahlt worden. Nach der damaligen Regelungen der 630-DM-Grenze für den Minijob musste die Firma keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Bundesversicherungsanstalt dennoch eine Nachzahlung von über 4.000 DM an Sozialversicherungsbeiträgen. Das Bundessozialgericht entschied wie folgt: Die Beschäftigung des Aushilfsarbeiters im Minijob sei versicherungspflichtig gewesen. Der tarifliche Mindestlohn betrug nämlich mehr als 16 DM, so dass die Geringfügigkeitsgrenze für den Minijob überschritten war. Dieser Pflicht habe sich der Arbeitgeber nicht durch Zahlung eines niedrigeren Stundenlohns entziehen können. Es kommt nicht darauf an, wie viel der Arbeitgeber zahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich danach, welches Entgelt tarifvertraglich geschuldet wird. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.07.2004, Az: B 12 KR 1/04 R Die Folge: Diese Entscheidung gilt auch heute für den Minijob bis 450 Euro. Dieser ist nicht sozialversicherungfrei, wenn Sie unter der 450-Euro-Grenze bleiben, weil Sie den Arbeitnehmer untertariflich für den Minijob bezahlen. Haben Sie unbemerkt Entgeltgrenzen überschritten, müssen Sie mit Beitragsnachforderungen rechnen. Verjährung tritt erst mit Ablauf des 4. Jahres nach Entstehung der Beitragsforderung ein. Als Arbeitgeber müssen Sie die Rechtsprechung des BSG kennen. Sie müssen daher aufpassen, dass Ihnen nicht sogar Vorsatz vorgeworfen wird, mit allen evtl. strafrechtlichen Konsequenzen (Sozialversicherungsbetrug). Bei Vorsatz verjährt die Nachforderung erst in 30 Jahren.
Die Minijob-Mindestlohn-Falle
Die Regierung bastelt an einem Mindeststundenlohn von 8,50 EUR. Dieser soll ab 1.1.2015 mit wenigen Ausnahmen auch für Minijobs gelten. Das kann dazu führen, dass Minijobs die Entgeltgrenzen überschreiten und nicht mehr beitragsfrei sind. Arbeitgeber sollten deshalb reagieren. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf den Minijob–Arbeitsmarkt auswirken wird, kann nur spekuliert werden: Mögliche Konsequenz könnten sein, dass zum Beispiel Schwarzarbeit wieder zunimmt. Alternativ könnte die Stundenzahl einesMinijobbers soweit reduziert werden, dass die Minijob–Entgeltgrenze weiterhineingehalten wird. Wegen des höheren Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers könnte derMinijob auch versicherungspflichtig werden. Vielleicht verdienen einige Minijobber aberauch heute schon mehr als 8,50 EUR. Minijobber haben generell einen höheren Nettostundenlohn Wenn von Mindestlohn die Rede ist, ist immer der Brutto–Stundenlohn gemeint. Der Bruttolohn ist maßgebend für die Bemessung der Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Erwerb von Entgeltpunkten für eine spätere Rente. Der Nettolohn ist letztlich abhängig von den gesetzlichen Abzügen für Sozialversicherung und Steuer. Bei dieser Rechnung sind Minijobber generell bevorzugt. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel die Steuern und der Minijobber hat maximale Abzüge in Höhe der zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge von derzeit 3,9 %. Minijobber bekommen oft mehr als den Mindestlohn Nach den Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes von September 2009, die auf Erhebungsdaten von Oktober 2006 basierten, lag der durchschnittliche Nettostundenverdienst von Minijobs bereits bei 8,88 EURund damit deutlich über der damals berechneten Niedriglohngrenze in Höhe von 6,52 EUR. Die Bezahlung im Minijob ist damit sicherlich besser als ihr Ruf. Schwarzarbeit zur Umgehung des Mindestlohns Natürlich wird von den Gegnern eines gesetzlichen Mindestlohns die Karte Schwarzarbeit gespielt. Arbeitgeber stellen sich dem Problem eines höher zu zahlenden Stundenlohns unter Umständen so, dass sie die Arbeitszeit offiziell reduzieren. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden würden in diesem Fall unter der Hand „schwarz“ vergütet werden. Dies setzt aber eine gewisse kriminelle Energie sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer voraus. Denn bei Schwarzarbeit handelt es sich um einen Straftatbestand. Anpassung des Minijobs an Mindestlohn Für Minijobs mit einem Stundenlohn unter 8,50 EUR, die die Entgeltgrenze bereits heute ausschöpfen, sollten Arbeitgeber reagieren. Sie sollten nach einer Möglichkeit suchen, die dem Geschäftsbetrieb entgegen kommt und die bestenfalls auch dem Arbeitnehmer zusagt. Sofern der Minijob weiterhin bestehen soll, kann dies nur durch die Reduzierung der Arbeitsstunden erreicht werden. Auch ein schriftlicher Verzicht auf Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld könnte die Lösung zur Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 EUR sein (News vom 8.4.14). Mindestlohn und Eintreten von Versicherungspflicht Sofern Arbeitgeber im oben dargestellten Sachverhalt die Arbeitszeit nicht reduzieren, wird der Minijob bei einem neuen Jahresentgelt von mehr als 5.400 Euro sozialversicherungspflichtig. In diesen Fällen zahlen Arbeitgeber sogar weniger Sozialabgaben, als für einen Minijob. Allerdings müssen jetzt auch die Arbeitnehmer zu allen Sozialversicherungszweigen Beitragsanteile zahlen. Die Arbeitnehmerbeiträge bewegen sich bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt knapp oberhalb von 450 EUR – allerdings wegen der besonderen Vergünstigung in der Niedriglohnzone (Gleitzeit).
Anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Begünstigung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wir möchten Sie heute über die vom Bundesverfassungsgericht für Mitte Oktober 2014 angekündigte Entscheidung in dem Verfahren, in dem es um die mögliche Verfassungswidrigkeit der Begünstigungen von bestimmten Betriebsvermögen im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuer und einen sich daraus ggf. ergebenden dringenden Handlungsbedarf informieren. Letztlich, da sich die Erbschaft- und Schenkungsteuern nach einem evtl. Wegfall dieser Vergünstigungen drastisch erhöhen könnten. Nach derzeit geltendem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wird die Übertragung von bestimmtem Betriebsvermögen bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Vergleich zur Übertragung von Privatvermögen in erheblichem Maße steuerlich begünstigt. So wird derzeit – bei Vorliegen aller gesetzlich normierten Voraussetzungen – bei Übertragung von bestimmten Betriebsvermögen vom Wert des übertragenen Betriebsvermögens ein Verschonungsabschlag von 85 % (Voraussetzung u. a. bestimmte Behaltensfristen, Arbeitsplatzerhalt, usw.) oder sogar 100 % gewährt. Die Begünstigungen gelten sowohl für den Erbfall, als auch für die vorweggenommene Erbfolge bzw. Schenkung zu Lebzeiten. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Übrigen kann durch die Begünstigungen derzeit noch bestimmtes Betriebsvermögen steuerfrei bzw. erheblich steuerlich vergünstigt vererbt bzw. verschenkt werden. Da der BFH die Begünstigungen der Übertragung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig gehalten hat, wurde diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nach den hier vorliegenden Informationen ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht die Begünstigungen für verfassungswidrig ansieht. Folge davon könnte sein, dass bereits ab Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Begünstigungen nicht mehr zur Anwendungen gelangen (kein Vertrauensschutz mehr!!). Welche gesetzlichen Regelungen dann ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Zukunft für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke gelten, ist ungewiss. Wer die Begünstigungen jetzt noch nutzen möchte und Vermögen unter Ausnutzung der Begünstigungen übertragen will (beispielsweise an den Ehegatten, die Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder auch an sonstige Personen) muss schnell handeln. Eine entsprechende Gestaltung müsste bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfolgt sein. Gerne beraten wir Sie im Bezug auf die hier bestehenden Möglichkeiten und Fallvarianten, insbesondere auch zu Übertragungen mit Vorbehalt des Nießbrauchs und somit der Erträge aus den betrieblichen Einheiten. Für den Fall, dass Sie eine Beratung wünschen, würden wir Sie jedoch bitten, im Hinblick auf das doch enge Zeitfenster sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen. Erfahrungsgemäß sind in derartigen Situationen auch die Notariate sehr stark ausgelastet, sodass es bei längerem Zuwarten schwierig sein wird, dort noch Termine zu bekommen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne sowohl telefonisch als auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehensverträge – der Bundesgerichtshof hat entschieden: vorformulierte AGB sind unwirksam!
Der BGH hat mit Urteilen vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 die vorformulierten Bearbeitungsentgelte, die standardmäßig von vielen Banken in Verbraucherdarlehensverträgen eingefordert wurden, für unwirksam erklärt. In dem einen der beiden Fälle erhob ein Verbraucherschutzverein gegenüber einer Bank eine Unterlassungsklage, wobei die Bank verurteilt wurde, die Verwendung der entsprechenden Klausel zum Bearbeitungsentgelt zu unterlassen. In dem anderen Fall haben die Darlehensnehmer insgesamt 1.200,00 Euro zurück gefordert und der BGH verurteilte die Bank zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes. D. h., sollten Sie als Verbraucher bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Bearbeitungsentgelt oder aber – Gebühren belastet worden sein, die im Einzelfall bis zu 3,5 % der Darlehenssumme erreichte, sollten Sie nicht zögern, diese Bearbeitungsgebühr bei dem entsprechenden Bankinstitut zurück zu fordern. Sollte das Bankinstitut Ihnen die Rückzahlung verweigern, oder aber Schwierigkeiten bereiten, so zögern Sie nicht unseren Dienst in Anspruch zu nehmen.
Pressebericht der Frankenpost Hof vom 12. August 2014 zum vorläufigen Insolvenzantragsverfahren der Firma Standleitungen.de
Pressebericht der Frankenpost Hof vom 12. August 2014 zum vorläufigen Insolvenzantragsverfahren der Firma Standleitungen.de
Vorläufiges Insolvenzverfahren der Firma Standleitungen.de, Hof
Die Einzelfirma Harald Prokscha mit der Firmenbezeichnung „Standleitungen.de“ hat am 5. August 2014 beim Insolvenzgericht Hof Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des Amtsgericht – Insolvenzgericht – Hof vom 7. August 2014 wurde Herr Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Firma Standleitungen.de beschäftigt aktuell noch rund 42 Arbeitnehmer, die jedoch in formaler Hinsicht bei einer weiteren Firma der Unternehmensgruppe mit der Firmenbezeichnung „HP HUMAN POWER LIMITED Zweigniederlassung Deutschland“ beschäftigt sind. Auch über deren Vermögen wurde mittlerweile mit Beschluss des Amtsgericht – Insolvenzgericht – Hof vom 11. August 2014 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Gerald Bittner aus der Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Firma Standleitungen.de mit den Geschäftsbereichen Telefon, Internet und Energie ist seit geraumer Zeit wichtiger Faktor bei Internetzugängen in Deutschland. Ursprünglich als EDV-Unternehmen im Jahr 1992 in Hof in Bayern gegründet, gehören mittlerweile zu den Kunden der Insolvenzschuldnerin sowohl regionale als auch überregionale Telefongesellschaften, Systemhäuser, mittelständische Unternehmen und Privatkunden. Mit derzeit rund 1.500 Vertriebspartnern verfügt die Insolvenzschuldnerin über ein fast flächendeckendes Händlernetz in Deutschland. Derzeit ist vorrangiges Ziel die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Rahmen der vorgefundenen Strukturen sowie die Suche nach Interessenten für das Unternehmen bzw. Unternehmensteile. Sofern hieran Interesse bestehen sollte, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen in der Kreuzsteinstraße 41 in 95028 Hof unter der Telefon-Nr: 0 92 81 / 71 55 – 0 in Verbindung. Auch sehr kurzfristige Terminsvereinbarungen diesbezüglich sind jederzeit möglich.
Bankrecht
Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehensverträge – der Bundesgerichtshof hat entschieden: vorformulierte AGB sind unwirksam! Der BGH hat mit Urteilen vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 die vorformulierten Bearbeitungsentgelte, die standardmäßig von vielen Banken in Verbraucherdarlehensverträgen eingefordert wurden, für unwirksam erklärt. In dem einen der beiden Fälle erhob ein Verbraucherschutzverein gegenüber einer Bank eine Unterlassungsklage, wobei die Bank verurteilt wurde, die Verwendung der entsprechenden Klausel zum Bearbeitungsentgelt zu unterlassen. In dem anderen Fall haben die Darlehensnehmer insgesamt 1.200,00 Euro zurück gefordert und der BGH verurteilte die Bank zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes. D. h., sollten Sie als Verbraucher bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Bearbeitungsentgelt oder aber – Gebühren belastet worden sein, die im Einzelfall bis zu 3,5 % der Darlehenssumme erreichte, sollten Sie nicht zögern, diese Bearbeitungsgebühr bei dem entsprechenden Bankinstitut zurück zu fordern. Sollte das Bankinstitut Ihnen die Rückzahlung verweigern, oder aber es Schwierigkeiten bereiten, so zögern Sie nicht unsere Dienst in Anspruch zu nehmen.
1. interprofessionelle ständige Kooperation zwischen Kreditprüfern und prozessführenden Rechtsanwälten
„Wir arbeiten seit Beginn diesen Jahres in enger Kooperation mit dem Kreditsachverständigenbüro Hink & Fischer Kreditsachverständige GbR zusammen und haben uns zum gemeinsamen Ziel gesetzt, kreditgeschädigten Gewerbetreibenden, aber auch Verbrauchern „aus einem Guss“ zu ihrem Recht zu verhelfen. Sollten auch Sie das ungute Gefühl haben, als Gewerbetreibender oder aber Privatkunde mit überhöhten Kreditzinsen oder aber unzulässigen Vorfälligkeitsentschädigungen bzw. ungerechtfertigten Bearbeitungsgebühren beansprucht worden zu sein, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt
Die Strafen werden immer schärfer. Mehr dazu erfahren Sie in nachfolgendem Video.
OPUS – Brief der Geschäftsführerin
Die Firma opus Personal – Management e.K. ist ein modernes Personaldienstleistungs – unternehmen, das sich gezielt auf Hochfranken und seine ansässigen Firmen spezialisiert hat. Wir bieten individuelle Personalkonzepte und innovative Lösungen für die wachsenden Herausforderungen in einem sich ständig wandelnden Arbeitsmarkt. Mit einer konsequenten Spezialisierung unserer Geschäftsfelder sind wir seit vielen Jahren in allen wichtigen Branchen und Fachbereichen zu Hause. Als traditionell geführtes Unternehmen steht opus Personal – Management e.K. für Sicherheit, Seriosität und Beständigkeit. Wie wohl jeder Arbeitnehmer, der zum ersten Mal in seinem Leben mit der Insolvenz des Arbeitgebers konfrontiert wird, waren auch wir zunächst geschockt, da wir befürchten mussten, unseren Arbeitsplatz mit allen daraus resultierenden negativen Konsequenzen endgültig zu verlieren. Die durch den Insolvenzantrag ausgelöste „Schockstarre“ löste sich relativ schnell, nachdem am Tag seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Bittner zusammen mit Herrn Prof. Dr. Schneiderbanger bei uns erschien um neben den typischen Insolvenzverwaltertätigkeiten, wie etwa Besprechung der Antragsformulare, Sicherung der Massegegenstände, Information der Banken und Gläubiger usw. auch und insbesondere Fortführungsmöglichkeiten für den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens auszuloten. Da ich mich seinerzeit schon mit dem Gedanken der Selbstständigkeit im Geschäftszweig der Personalüberlassung getragen habe, habe ich unverzüglich ein weiteres Gespräch mit dem Insolvenzverwalter bzw. Herrn Prof. Dr. Schneiderbanger gesucht und mein Übernahmeinteresse bekundet. Mir wurde insoweit durch die Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen umfassend geholfen, indem ich bei der entsprechenden Erstellung einer Finanz-, Ergebnis- und Liquiditätsplanung unterstützt wurde. Nachdem diese betriebswirtschaftliche Ergebnisvorschau kurzfristig erstellt war und inhaltlich zum Ausdruck brachte, dass wir nachhaltig aus der selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielen können, welches unseren Lebensunterhalt sichert, unterstützte uns Herr Prof. Dr. Schneiderbanger persönlich bei der Findung einer Hausbank. Gleichzeitig wurde durch den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Bittner, ebenfalls der Genehmigungsbehörde in schriftlicher Form versichert, dass nach seiner Überzeugung meine Existenzgründung unter den durch die Kanzlei erstellten Planungsprämissen sich wirtschaftlich erfolgreich nachhaltig entwickeln wird. Nach nunmehr über sechs Monaten aktiver Geschäftstätigkeit zeigt sich, dass das Unternehmen, welches derzeit 20 Mitarbeiter beschäftigt, sich entsprechend den Planungsannahmen entwickelt. Ohne die tatkräftige und zupackende Unterstützung der o. g. Herren und Ihrer Mitarbeiter wäre dies sicher nicht gelungen und so möchten wir uns auch nochmals auf diesem Wege bei Ihnen für die Einsetzung des aus unserer Sicht umfassend kompetenten Insolvenzverwalters und seiner Mitarbeiter bedanken, die einen erheblichen Beitrag zur hoffentlich langfristig erfolgreichen Existenzgründung und zum Erhalt von derzeit 20 Arbeitsplätzen beigetragen haben. Vielen herzlichen Dank! opus Personal – Management e.K. Geschäftsführerin Ramona Pecher Hof, 23.06.2014
OPUS Personal-Management e.K.
Referenz Durch Beschluss des Amtsgericht – Insolvenzgericht – Hof vom 15. Oktober 2013 wurde Herr Rechtsanwalt Gerald Bittner zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Firma AKTIV Personal-Management GmbH bestellt. Durch weiteren Beschluss des Amtsgericht – Insolvenzgericht – Hof vom 29. November 2013 wurde daraufhin das Insolvenzverfahren eröffnet. Um einen vollständigen Verlust der dortigen Arbeitsplätze zu verhindern, wurde auf Basis einer umfänglichen Unternehmenseinschau zusammen mit der ursprünglichen Geschäftsführerin, Frau Ramona Pecher, unter Zuhilfenahme der betriebswirtschaftlich ausgelegten Kapazitäten der Kanzlei, ohne Zuhilfenahme fremder Dienstleister, ein Fortführungskonzept erstellt. In Vollzug dessen beschäftigte die ehemalige Geschäftsführerin, Frau Ramona Pecher, unter der neuen Firmierung „opus Personal – Management e. K. von den ehemals 32 Arbeitnehmern der Schuldnerin bei Antragstellung noch aktuell 10 Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze derzeit als gesichert gelten. Mit dieser kleinen Auffanglösung konnten zumindest rund 30% der bei Antragstellung noch vorhandenen Arbeitsplätze erhalten/gesichert werden. Für diese Lösung hat sich die Geschäftsführerin Frau Ramona Pecher mit einem Schreiben ganz herzlich für unseren Einsatz / Beratung bedankt.
Die Berechnung von Aktienindizes, insbesondere des deutschen Aktienindexes
Durch Leitindizes, wie den amerikanischen Dow Jones, den deutschen Dax oder den japanischen Nikkei-Index, soll man auf einen Blick erkennen, ob es mit dem Aktienmarkt eines Landes bergauf oder bergab geht. Die Indizes spiegeln also die Tendenz an den jeweiligen Börsen wider. Um das zu erreichen, müssen sie aus einzelnen Aktienkursen zusammengesetzt werden. Unser Leitindex, der Deutsche Aktienindex Dax dürfen nur die dreißig stärksten und größten Unternehmen Deutschlands. Die Deutsche Börse startete den Dax im Juli 1988, mit einem Stand von 1.000 Punkten. Den Grundstein für seine Berechnung legte der Ökonom Ernst Louis Étienne Laspeyres. Auf Laspeyres‘ Formel basiert die Berechnung des Preisindex, den wir heute kennen. Dabei werden die Aktien innerhalb eines Index unterschiedlich gewichtet. Im Beispiel Dax bedeutet das, dass die 30 Dax-Mitglieder nicht alle gleichermaßen die Kurve des Leitindex beeinflussen. Stattdessen entspricht ihre Gewichtung im Dax der Marktkapitalisierung ihres Streubesitzes. Es zählt also nur der Wert der frei handelbaren Aktien) und nicht der gesamte Börsenwert eines Unternehmens. Hält ein Großaktionär mindestens fünf Prozent einer Gesellschaft, gilt das als Festbesitz und wird im Dax nicht gewertet. Je höher also der Streubesitz, desto höher tendenziell das Gewicht im Index. Bei zehn Prozent Indexgewicht ist allerdings Schluss. Mehr Einfluss darf kein Indexmitglied auf den Dax haben. Eine wichtige Unterscheidung ist noch die zwischen Kurs- und Performanceindex. Den Dax gibt es grundsätzlich in beiden Varianten, wobei der Performanceindex die gebräuchlichste Variante darstellt. Dividenden- und sonstige Zahlungen an die Aktionäre werden bei der Berechnung des Performance-Index in den Index reinvestiert! Sein Punktestand setzt sich folglich aus den Aktienkursen und den jährlichen Dividenden der Firmen zusammen. Es wird so getan, als ob Anleger ihre Dividenden sofort in neue Aktien investieren. In die Aktienkurse fließen die Dividenden aber nicht ein. Beim Kursindex dagegen wird der Indexstand allein auf Grund der Aktienkurse ermittelt. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen sind nicht enthalten. Vergleicht man die beiden Indizes, notiert der Kursindex folglich deutlich darunter. Der Dax ist auf Grund seiner Berechnung als Performance-Index weltweit ein Ausnahmefall. Viele wichtige Leitindizes werden als Kursindex berechnet, so auch der Dow Jones.
Der Countdown läuft bei Steuerhinterziehung!
Nach aktuellen Pressemitteilungen haben sich die Ländervertreter darauf verständigt, den Strafzuschlag nach § 398 a AO in Höhe von derzeit 5 % der hinterzogenen Steuer künftig progressiv auszugestalten. Beträgt die hinterzogene Steuer über 25.000,00 Euro, so sollen fortan 10 % gelten, bei hinterzogenen Steuern über 100.000,00 Euro sollen es 15 % sein und ab einem Hinterziehungsbetrag von über 1 Mio. Euro sollen 20 % gelten. Da nach der Einigung der Ländervertreter, damit gerechnet werden muss, dass der progressiv gestaltete Strafzuschlag relativ kurzfristig gesetzestechnisch umgesetzt werden wird, sollten betroffene Steuerpflichtige nicht zögern jetzt noch durch eine Selbstanzeige in den „Genuss“ der Altregelung vom Strafzuschlag zu kommen. Für Fragen diesbezüglich steht Ihnen Herr Prof. Dr. Schneiderbanger (Steuerberater, Rechtsanalt, Vereidigter Buchprüfer oder Herr Markus Debevc (Steuerberater, Rechtsanwalt u. Fachberater für Internationales Steuerrecht) jederzeit gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Sie erreichen uns unter Tel: 09281-71550.
Informationen zur Änderung der Beleg- und Buchnachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Gelangensbestätigung
Zum 31. Dezember 2013 ist die Übergangsregelung der mit Wirkung zum 01. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung der Beleg- und Buchnachweispflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgelaufen. Ab dem 01. Januar 2014 ist diese „Neuregelung“ nunmehr endgültig verbindlich anzuwenden. Im Folgenden wollen wir für Sie die wichtigsten Eckpunkte der geänderten Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen nochmals zusammenfassen. Dabei beschränken wir uns auf die wichtigsten Neuregelungen. Eine vollumfängliche Darstellung sowie die Ausführung von Sonder- und Ausnahmefällen ist aufgrund der umfangreichen Änderungen und der Komplexität des deutschen Umsatzsteuerrechts leider nicht möglich. Diese Ausführungen ersetzen somit keinesfalls eine individuelle Beratung. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Unter anderem muss der Lieferer buch- und belegmäßig nachweisen, dass der Liefergegenstand tatsächlich von Deutschland ins EU-Ausland gelangt ist, der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und der Erwerb des Gegenstandes im Land des Abnehmers der Umsatzbesteuerung (innergemeinschaftlicher Erwerb) unterliegt. Die §§ 17a bis 17c UStDV regeln im Einzelnen, wie der Unternehmer die Nachweise für die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu führen hat. Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben. Zu diesem Zweck hat man in Deutschland als neue Nachweisregelung die sog. Gelangensbestätigung eingeführt. Auf Drängen der Praxis wurden in § 17a UStDV auch alternative Nachweise zugelassen. Aus Sicht der Finanzverwaltung stellt die Gelangensbestätigung jedoch weiterhin den primären Belegnachweis dar. 1.Grundsatzregelung zum Belegnachweis gem. § 17a Abs. 2 UStDV: GELANGENSBESTÄTIGUNG Nach § 17a Abs. 2 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige EU-Gebiet befördert oder versendet hat, der Nachweis als eindeutig und leicht nachweisbar erbracht, wenn er wie folgt geführt wird: durch das Doppel der Rechnung und durch eine Bestätigung des Abnehmers (Gelangensbestätigung) etc. Die Gelangensbestätigung muss die folgenden erforderlichen Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des Abnehmers die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung (einschl. Fahrzeug-ID-Nr. bei Fahrzeugen) den Ort und den Monat des Erhalts / Ende der Beförderung des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet das Ausstellungsdatum der Bestätigung die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV n.F. (im Zweifel ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu führen). Dabei muss die Gelangensbestätigung nicht auf einem amtlichen Vordruck erteilt werden. Auch selbst formulierte Bestätigungen sind zulässig. Diese können auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Entsprechende Nachweise in anderen Sprachfassungen bedürfen aber einer amtlich beglaubigten Übersetzung. Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In dieser können Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Es ist somit nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Sie kann z.B. auch aus einer Kombination der Rechnung oder des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen. Eine elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung ist möglich und bedarf grundsätzlich keiner Unterschrift, sofern die elektronische Übermittlung erkennbar im Verfügungsbereich des Abnehmers / Beauftragten begonnen hat. Die Erkennbarkeit des Beginns der elektronischen Übermittlung wird insbesondere dann angenommen wenn: im sog. „Header-Abschnitt“ der E-mail die Absenderangaben und Datum der Erstellung der E-mail enthalten sind, es sich um eine bekannte E-Mail Adresse handelt, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags bekannt geworden ist, ein zuvor vereinbartes elektronisches Verfahren zwischen den Unternehmen verwendet wird. Aufgrund ihrer Belegfunktion kann die Gelangensbestätigung immer erst nach Erhalt der Ware vollständig erstellt werden. Dem liefernden Unternehmer wird die Gelangens-bestätigung somit regelmäßig erst eine bestimmte Zeit nach Ausführung seiner Lieferung vorliegen. D.h. im Zeitpunkt der an sich steuerfreien Lieferung verfügt der Unternehmer noch nicht über den entsprechenden Nachweis. Sofern seitens des liefernden Unternehmers befürchtet wird, die Gelangensbestätigung nicht zu erhalten, hat dieser die Möglichkeit sich abzusichern, indem er z.B. zunächst eine Bruttorechnung ausstellt, die er, nach wirksamer Erteilung der Gelangensbestätigung, später wieder berichtigt. Die Gelangensbestätigung ist eine deutsche Errungenschaft, deren Sinn und Zweck dem Kunden in anderen EU-Ländern deshalb meist erst erklärt werden muss. Vor diesem Hintergrund hat die IHK Lahn-Dill für inländische Lieferer eine deutsch-englische Sprachfassung zur Information ihrer Geschäftspartner im EU-Ausland erstellt, die bei Bedarf auf deren Internetseite als Download abrufbar ist. 2.Belegnachweis-ALTERNATIVEN nach § 17a Abs. 3 UStDV In bestimmten Fällen kann (Wahlrecht) der lieferende Unternehmer den Belegnachweis auch durch andere Belege als die Gelangensbestätigung führen. Hierzu gehören z.B.: Versendungsbelege in Versendungsfällen, insbesondere Frachtbrief Andere handelsübliche Belege in Versendungsfällen – Spediteurbescheinigung Versendungsprotokoll in Versendungsfällen durch einen Kurierdienst o.ä. Beauftragte Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters in Versendungsfällen Spediteurversicherung bei Versendung im Auftrag des Abnehmers Bestätigung der Abgangsstelle in Beförderungsfällen im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV) Belegnachweis-Alternativen bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren Abschrift der Zulassung des Straßenverkehrsfahrzeugs auf den Erwerber bei Beförderung durch den Abnehmer zu a) Versendungsbelege in Versendungsfällen, insbesondere Frachtbrief Dieser Alternativnachweis beschränkt sich auf reine Versendungsfälle, d.h. wenn die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten (z.B. Spedition) ausgeführt wird. Den Nachweis über die Versendung eines Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet kann der Unternehmer auch durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen Frachtbrief oder Konnossement, oder durch deren Doppelstücke, führen. Der Frachtbrief ist ab dem 01. Oktober 2013 nicht nur vom Auftraggeber, sondern auch vom Empfänger zur Bestätigung des Erhalts des Gegenstandes zu unterzeichnen. Welche Angaben ein HGB-Frachtbrief enthalten muss, regelt § 408 HGB. U. a. hat ein Frachtbrief auch den Absender zu enthalten (= Vertragspartner des Frachtführers). Die Prüfer der Finanzverwaltung bemängeln in letzter Zeit häufiger Frachtbriefe wegen falscher Absenderangaben. Ist der Absender nicht eindeutig nachweisbar, nimmt die Finanzverwaltung die vereinbarten Lieferkonditionen an. Ergibt sich demnach eine falsche Absenderangabe, erkennen die Prüfer einen solchen Frachtbrief nicht an. Als Nachweis ist regelmäßig auch ein CMR-Frachtbrief anzuerkennen. Allerdings werden in letzter Zeit durch die Prüfer der Finanzverwaltung häufig CMR-Frachtbriefe bemängelt, bei denen die Angabe fehlt, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen des CMR-Übereinkommens unterliegt. Die Angabe „CMR“ alleine reicht nicht aus. Ein solcher Frachtbrief wird als Nachweis nicht anerkannt. zu b) Andere handelsübliche Belege in Versendungsfällen – Spediteurbescheinigung Auch diese Belegnachweis-Alternative ist auf reine Versendungsfälle, bei denen die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten (z.B. Spedition) ausgeführt wird, beschränkt. Der Unternehmer kann den Nachweis
Steuerhinterziehung / Steuerfahndung / Steuerstrafverteidigung
Vorbei sind die Zeiten, in denen sowohl in weiten Teilen der Bevölkerung aber auch und insbesondere bei den Behörden das Strafdelikt der Steuerhinterziehung mehr oder weniger als „Kavaliersdelikt“ behandelt wurde, und wenn denn einmal ein „Steuersünder“ ertappt wurde, die Beteiligten den Sachverhalt möglichst geräuschlos und nach dem Motto „zahlen stiftet Frieden“ im stillen Kämmerlein ohne öffentliches Aufsehen miteinander abgewickelt haben. Die Reputation, das öffentliche Ansehen und in letzter Konsequenz die Existenz betroffener Steuerhinterzieher blieben in der Vergangenheit insoweit weitgehend unangetastet. Die durch den Bundesgerichtshof vor einigen Jahren eingeleitete Trendwende dahingehend, dass „Steuerhinterziehungen in der Größenordnung größer 1 Mio. Euro“ zwingend mit Gefängnisstrafe ohne Bewährung zu ahnden sind, hat dazu geführt, dass seitens der Behörden nunmehr auch Steuerdelikte mit unnachgiebiger Härte unter größtmöglicher öffentlicher Anteilnahme verfolgt und bestraft werden. Dieser Bewusstseinswandel führt heute dazu, dass nach unseren Erfahrungen heutzutage bereits geringste Vergehen im Bereich der Steuern ausreichen, um die Staatsanwaltschaft und in deren Schlepptau die Steuerfahndung zum Tätigwerden zu veranlassen. Nach unseren Erfahrungen kann bspw. eine einzige Kontrollmitteilung über einen offensichtlich nicht ordnungsgemäß versteuerten Verkauf aus Betriebsvermögen (Steuerauswirkung 5.000 Euro) oder aber die unterschiedliche Auffassung über die Rechtmäßigkeit einer Steuergestaltung die Steuerfahndung auf den Plan rufen und / oder ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Theoretisch denkbar ist es insoweit auch, dass strafrechtlich eine Verurteilung für eine behauptete Steuerhinterziehung erfolgt, und Jahre später das Finanzgericht und evtl. der Bundesfinanzhof feststellen, dass in der Sache steuerlich alles korrekt verlaufen ist. Letzteres vor dem Hintergrund, dass Staatsanwaltschaft und Strafgericht mit der Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegenüber einem behaupteten Steuerhinterzieher nicht abwarten müssen, bis letztendlich in der Steuersache selbst abschließend und rechtskräftig durch Finanzgericht und Bundesfinanzhof geurteilt worden ist. Im Extremfall kann der betroffene Steuerpflichtige dann evtl. steuerliche Folgen in Form von Zahlungspflichten abwenden, erlittene strafrechtliche Konsequenzen, wie etwa Untersuchungshaft und/oder gar Gefängnis, der öffentliche Reputationsverlust und evtl. der Verlust der Existenz sind dagegen irreparabel und endgültig! Steuerfahndung und die damit evtl. einhergehende Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens schaffen eine Verfahrenssituation, die Seitens des Betroffenen besonderer Aufmerksamkeit und die Beachtung spezieller Verhaltensregeln bedarf. Aus unserer Sicht ist vom ersten Tag, d. h. bei Durchführung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion oder aber der davon losgelösten Einleitung eines Steuerstrafverfahrens „professionelle Verteidigung“ notwendig, die den Besonderheiten des Steuerstrafrechts Rechnung trägt, weil Steuerstrafverteidigung sowohl Strafverteidigung im eigentlichen Sinne und Streit ums materielle Steuerrecht ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher sofort bei Durchführung einer Fahndungsmaßnahme, bei Überleitung ins Strafverfahren im Rahmen laufender Betriebsprüfung sowie immer dann, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens offiziell bekannt gegeben wird, in professionelle Hände begeben, die beide Bereiche, nämlich das Steuerstrafrecht und das materielle Steuerrecht abdecken, um zu gewährleisten, dass evtl. Unkenntnis in einem der beiden Tätigkeitsfelder oder aus der Aufregung in der Seitens des Betroffenen „ungewohnten Situation“ Fehler begangen werden, die sich erfahrungsgemäß im laufenden Verfahren schwer oder überhaupt nicht mehr reparieren lassen und um bereits in diesem frühestmöglichen Stadium die für den betroffenen bestmögliche Strategie sowohl in Richtung Strafverteidigung als auch materiell rechtlich steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts zu entwickeln. Nur so lässt sich gewährleisten, dass Steuerstrafverfahren und Steuerrechtsstreit mit den Finanzbehörden gleichzeitig und „aus einem Guß“ erledigt werden. Und genau das muss das Ziel eines betroffenen Steuerpflichtigen sein! Auf Grund langjähriger Erfahrungen, auch mit der Bewältigung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte und vorhandenen Mehrfachqualifikationen können wir betroffenen Steuerpflichtigen diese professionelle Verteidigung in Steuerstrafverfahren anbieten und ihre bestmögliche Verteidigung in strafrechtlichen und steuerlichen Belangen gewährleisten. Betroffene Steuerpflichtige können sich unter der Kanzleiadresse (oder in Notfällen unter Handy-Nr. 0172/5175140) an Herrn Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger Rechtsanwalt Steuerberater Vereidigter Buchprüfer oder aber dessen Kollegen Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Debevc wenden.
Rechnungserstellung – Verweis auf Unterlagen
Mit Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i.S. der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien. Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA und das FG müssen daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.
Weitere Verschärfung der Voraussetzungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Entsprechend der Einigung der Finanzminister von Bund und Ländern am 27. März 2014 zur Verschärfung der Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind folgende Maßnahmen geplant: Der Strafzuschlag wird mindestens verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 Euro einen Strafzuschlag in Höhe von 10 % bezahlt. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Zuschlag noch weiter erhöht und bereits ab Hinterziehungssummen von weniger als 50.000,00 Euro ausgelöst werden kann. Außerdem muss jeder Steuerhinterzieher in Zukunft seine Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nacherklären. Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6 %/Jahr) weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt. Durch die o. g. Maßnahmen, die wohl in Kürze gesetzestechnisch umgesetzt werden, verschärft der Gesetzgeber die im Grunde bereits jetzt strengen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nochmals erheblich. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher u. E. nicht zögern, sich einem ggf. anonym geführten und damit auch kostenlosem Erstberatungsgespräch zu unterziehen, um noch in den Genuss der bisher geltenden Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige zu kommen.
Kooperationstage der Firma Dr. Mohr in Naila
Anlässlich der Kooperationstage am 31. Januar 2014 und 1. Februar 2014 bei der Firma Dr. Mohr in Naila referierte Herr Prof. Dr. Schneiderbanger einen Vortrag zum Thema „Die Kooperation – Vertragsgestaltung für Handwerk & Mittelstand“. Mehr über diesen Vortrag erfahren Sie in nachfolgendem Video.
Finanzstaatssekretäre von Bund und Ländern beschließen Verschärfung
Am Donnerstag, den 6. März 2014 haben die Finanzstaatssekretäre von Bund und Ländern beschlossen, die Selbstanzeige nicht – wie insbesondere von Teilen der SPD gefordert – abzuschaffen, die Regelungen zur Selbstanzeige jedoch deutlich zu verschärfen. Auszugehen ist nach dem jetzigen Stand zumindest von den folgenden Änderungen: Die strafrechtliche Verjährungsfrist, die für Steuerhinterziehungen anwendbar ist, soll sich von fünf auf zehn Jahre erhöhen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Zeitraum, für den der Steuerpflichtige hinterzogene Steuern nacherklären muss, dementsprechend verlängert, da sich dieser Zeitraum an der strafrechtlichen Verjährung der Hinterziehungstaten orientiert. Der Strafzuschlag in Höhe von 5%, der derzeit ab einer Summe hinterzogener Steuern in Höhe von mehr als 50.000 Euro je Hinterziehungstat erhoben wird, soll erhöht werden, voraussichtlich auf 10%. Ob und inwieweit die Erhebungsschwelle für den Strafzuschlag abgesenkt wird sowie über weitere Fragen und Einzelheiten soll von der voraussichtlich am 27. März 2014 tagenden Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern entschieden werden. Zudem soll eine eigenständige Regelung für die Lohnsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuervoranmeldung geschaffen werden. Diese Anmeldungen seien auf Grund des engen Zeitrahmens anfällig für unabsichtliche Fehleintragungen, deren „Kriminalisierung“ vermieden werden solle.

