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Erstattung von Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen
Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat durch ein Urteil zugunsten von Darlehensnehmern bei Ratenzahlungsdarlehen entschieden, dass die erhobenen Bearbeitungsgebühren zu erstatten sind. In einem von unserer Kanzlei betrauten Fall verhielt es sich so, dass ein Bearbeitungsentgelt dem Nettodarlehensbetrag eines Ratenzahlungsdarlehens aufgeschlagen wurde und kontinuierlich mit den monatlichen Ratenzahlungen zurückgeführt wurde. Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat entschieden, dass in diesem Fall das Bearbeitungsentgelt bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet wird und erst mit den einzelnen Raten erbracht wird. Der Rückzahlungsanspruch entsteht damit nicht bereits zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens sondern erst mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgeltes. Insofern konnte sich die Bank nicht auf Verjährung berufen. Die Erstattung von Bearbeitungsentgelten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen wurde im Jahr 2014 bereits höchstrichterlich durch den BGH entschieden. Aktuell beschäftigen sich die Untergerichte mit der Frage, ob im Rahmen von Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte von der erhebenden Bank zu erstatten sind. Da grundsätzlich von einer identischen Interessenlage auszugehen ist, kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Darlehensnehmer, welcher Unternehmer ist, in diesem Punkt anders zu behandeln wäre, als ein Verbraucher, geht die Tendenz der Rechtsprechung wohl zu einem Erstattungsanspruch von Bearbeitungsgebühren auch in gewerblichen Darlehen. Gerne beraten wir Sie zu diesen Rechtsthemen in unserer Kanzlei.

Verschärfte Anforderungen durch die GoBD
1. Einführung Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“, hat das BMF (Bundesministerium für Finanzen) dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind. Die GoBD treten an die Stelle der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DVgestützter Buchführungssysteme) sowie der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Dabei kommt das BMF letztlich auch den Forderungen der Wirtschaft nach einer dringend erforderlichen Modernisierung der genannten Vorgaben nach und bringt ergänzend in der Zwischenzeit stattgefundene Entwicklungen mit ein. Die GoBD sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und betreffen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften i. S. d. § 5 EStG, § 4 Abs. 1 EStG sowie Einnahmen- Überschuss-Rechner, soweit diese ihre unternehmerischen Prozesse IT-gestützt abbilden und ihren Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten in elektronischer Form nachkommen. Im Ergebnis dürfte damit die gesamte deutsche Unternehmenslandschaft betroffen sein. Als Verwaltungsanweisung stellen die GoBD eine Meinungsäußerung des Ministeriums dar, die gegenüber den nachgeordneten Dienststellen Verbindlichkeitscharakter hat.

Neue Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften
Anders als das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft sind die Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft innerhalb der europäischen Union nicht harmonisiert. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Beurteilungsschwierigkeiten, was sich anhand der Vielzahl von teilweise widersprüchlichen Gerichtsurteilen und unterschiedlichen Kommentierungen ablesen lässt. Ein Reihengeschäft liegt nach deutschem Verständnis vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG). Bei einer grenzüberschreitenden Warenbewegung kann nur eine der im Rahmen des Reihengeschäfts ausgeführten Lieferungen die sogenannte „(waren)bewegte“ und damit steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG) oder Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m.§ 6 UStG) sein. Aus diesem Grundverständnis heraus steht die Praxis vor der Notwendigkeit, Kriterien für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung zu bestimmen. Bis zum Ergehen der jüngsten Rechtsprechung des BFH war die Zuordnung grundsätzlich nur dann schwierig zu beurteilen, wenn die Beförderung oder Versendung (nachfolgend „Transport“) durch den mittleren Unternehmer erfolgte. Nach dem Rechtsverständnis der Finanzverwaltung kam es (und kommt es noch) bei der Versendung darauf an, wer die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten vornimmt. Diesem Verständnis hat der BFH in seinen neueren Entscheidungen eine Absage erteilt. Der BFH erkennt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen können und fordert insoweit den Gesetzgeber auf, für eine Änderung der nationalen Regelungen zu sorgen und verweist im Übrigen auf die Möglichkeit des Vertrauensschutzes. Für die Praxis ergeben sich durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung wesentliche Änderungen. Im Gegensatz zur bisherigen Behandlung verliert die Frage an Bedeutung, welcher Unternehmer im Reihengeschäft die Ware befördert oder versendet (Transportverantwortung). Stattdessen müssen die Unternehmer bei Reihengeschäften nunmehr größten Wert darauf legen, festzustellen und zu definieren, zu welchem Zeitpunkt der mittlere Unternehmer dem letzten Abnehmer Verfügungsmacht an der Ware verschafft. Je nach Ausgestaltung des Sachverhalts und der Anzahl der im Reihengeschäft beteiligten Personen kann es folglich zu einer großen Anzahl von Fallgestaltungen kommen, die in ihrer Gänze hier nicht dargestellt werden können. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich dieser neuen Rechtsprechung.

Nachfolgeregelungen bzw. Unternehmensübertragungen zu Lebzeiten
Eine Überprüfung von ca. 1.200 Erbschaftsteuerbescheiden durch den Landesrechnungshof NRW, 86% davon „bedeutende Fälle“, bei denen die Steuerforderung mehr als 75.000 Euro oder das vererbte Vermögen über 1,5 Mio. Euro betragen hat, kam zu dem Ergebnis, dass 555 Bescheide inhaltlich falsch waren. Dieses Ergebnis verwundert Fachleute nicht, es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei geplanten Vermögenstransaktionen zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation, unabhängig davon, ob es sich bei dem zu übertragenden Vermögen um sogenanntes Privatvermögen (Geld, Wertpapiere, Immobilien usw.) oder um Unternehmensvermögen (Einzelunternehmen, Personen- oder aber Kapitalgesellschaften bzw. Beteiligungen an denselben) handelt, vor der Transaktion qualifizierte Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich die außerordentlich günstigen erbschaft- und schenkungssteuerlichen Bedingungen bei Unternehmensübertragungen im vergangenen Jahr gekippt. Der nunmehr vorliegende Entwurf der Bundesregierung über eine Neuregelung der Erbschaftsteuer, insbesondere im Bereich der Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen zeigt jedoch, dass auch künftig in einer Vielzahl klein- und mittelständischer Unternehmen bei entsprechender Gestaltung, die Übertragung ohne oder aber mit nur einer geringen Steuerbelastung möglich sein müsste. Der erbschaft- bzw. schenkungssteuerliche Aspekt ist jedoch nur eine Facette bei Unternehmensübertragungen unter Lebenden. Genauso wichtig ist in diesem Zusammenhang die gesellschaftsrechtliche Gestaltung sowie die Nachlassregelung in der Familie insgesamt, um zum Einen den geordneten Übergang des Unternehmens in die nächste Generation zu gewährleisten, diesen Prozess erbschaftsteuerlich- und ertragsteuerlich zu optimieren, über eine gerechte Gesamtnachlassregelung nachhaltig den Familienfrieden zu sichern, und letztendlich übertragende Senioren dahingehend abzusichern, dass nach Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten trotzdem die Versorgung im Alter sichergestellt ist. Soweit Sie sich daher mit dem Gedanken tragen, Vermögen zu Lebzeiten in die nächste Generation zu übertragen, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen. Dafür stehen Ihnen Herr Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger, Steuerberater, Rechtsanwalt, Vereidigter Buchprüfer Herr Markus Debevc, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für internationales Steuerrecht uneingeschränkt – gerne auch in einem ersten unverbindlichen Kontaktgespräch – zur Verfügung.

Medienberichte über den Erwerb einer Steuer-CD als Sperrgrund für die Selbstanzeige
Mit Urteil vom 27. November 2014 verurteilte das Amtsgericht Kiel einen Steuerhinterzieher, welcher Einkommensteuern in Höhe von insgesamt rund 105.000 Euro hinterzogen hatte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der betroffene Steuerpflichtige hatte zwar eine Selbstanzeige abgegeben, diese wurde jedoch vom Amtsgericht Kiel als unwirksam erachtet. Das Gericht sah im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige diese wegen Tatentdeckung als gesperrt an. Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO muss eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt sein (=objektives Element) und der Täter muss dies wissen (erster Fall) oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen (zweiter Fall) (=subjektives Element). Dem entsprechend stellte sich das Amtsgericht Kiel auf nachfolgenden Standpunkt: Die Tatentdeckung (objektives Element) sei erfüllt, weil das Finanzamt den Abgleich der Steuererklärung mit der angekauften Steuer-CD vorgenommen hatte, bevor die Selbstanzeige im Finanzamt einging. Hinsichtlich des subjektiven Elements war der erste Fall (Kenntnis) nicht nachweisbar erfüllt, jedoch der zweite Fall („rechnen müssen“). „Rechnen müssen“ liegt nach Ansicht des Amtsgericht Kiel schon dann vor, wenn der Täter mit der Entdeckung rechnen muss, selbst wenn noch eine Rechtsunsicherheit verbleibt. Hierbei komme es auf die individuelle Tatsachenkenntnis an. Schon die allgemeine Kenntnis vom Ankauf einer Steuer-CD aus einem Land, in welchem der Steuerpflichtige unversteuerte Kapitaleinkünfte erzielte, erhöhe subjektiv die Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung. Diese Wahrscheinlichkeit steige, wenn es sich um „seine“ Bank handele. Hier habe A daher erst recht mit der Tatentdeckung rechnen müssen, weil das Gericht von seinem Wissen überzeugt war, dass die Steuer-CD „seine“ Bank betraf. Unabhängig davon, ob das Urteil des AG Kiel bestätigt hat, dass es keine generelle Aussage „Daten-CD sperrt Selbstanzeige“ gibt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Tatfrage existiert bisher noch nicht. Betroffenen Steuerpflichtigen sollte jedoch klar sein, dass insbesondere die Justiz derzeit auf Grund geänderter Rechtslage bestrebt ist, den Entdeckungszeitpunkt zu Lasten der Steuerpflichtigen möglichst weit vorzuverlegen, um Selbstanzeigen die Wirkung zu nehmen. Betroffene Steuerpflichtige, die diesbezüglich Gefahr laufen, die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu verlieren, sollten sich diesbezüglich unverzüglich in qualifizierte rechtliche Beratung begeben. Dafür stehen wir Ihnen uneingeschränkt mit unseren qualifizierten Mitarbeitern Herr Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger, Steuerberater, Rechtsanwalt, Vereidigter Buchprüfer Herr Markus Debevc, Rechtsanwalt, Steuerberater zur Verfügung.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO)
Am 4. Juli 2012 hat der europäische Gesetzgeber – zunächst annähernd unbemerkt – einen erheblichen Einschnitt in die Erbrechte seiner Mitgliedstaaten vorgenommen (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien, die die EUErbVO nicht unterzeichnet haben). Nicht zuletzt für deutsche Bürger greift die EUErbVO erheblich in die Rechtsnachfolge ein und hält dabei einige – gerade auch für deutsche inhabergeführte Unternehmen – unliebsame Überraschungen parat. Die EUErbVO bezweckt, durch eine unionsweite Neuregelung die Abwicklung internationaler Erbfälle und die Nachlassplanung innerhalb der EU zu vereinfachen. Die neuen Regeln gelten für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015. I. Inhalt der Verordnung 1. Auf Erbfälle anzuwendendes Recht Insbesondere die Ermittlung des Erbstatuts, also die Frage, nach welchem Recht der Erblasser beerbt wird, ändert sich aus deutscher Sicht grundlegend. Bislang galt das sog. Staatsangehörigkeitsprinzip, und damit das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes innehatte. Dieses wird nunmehr durch das Domizilprinzip abgelöst. Anknüpfungspunkt ist damit zukünftig der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser Rechtsbegriff wird allerdings in der EUErbVO nicht definiert. Entscheidend wird wohl der familiäre und soziale Lebensmittelpunkt sein. 2. Rechtswahl Die EUErbVO sieht darüber hinaus die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Rechts des Staates vor, dem der Erblasser zur Zeit der Rechtswahl oder zur Zeit seines Todes angehörte. Hierzu bedarf es einer formgerecht errichteten letztwilligen Verfügung. Der Bedeutung der Rechtswahl wird unter der neuen EUErbVO zunehmend mehr Gewicht beikommen. 3. Nachlasseinheit Aufgrund der EUErbVO soll es seltener zu einer – rechtlich oft problematischen – Nachlassspaltung kommen, also der Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechte auf denselben Erbfall. So war es bislang möglich, dass bspw. ein in Frankreich belegenes Grundstück nach französischem Erbrecht und der restliche (Welt-) Nachlass eines Deutschen nach deutschem Erbrecht vererbt wurde. Stattdessen gilt in Kürze das Prinzip der Nachlasseinheit, d. h. das ermittelte Erbrecht ist für den gesamten Nachlass maßgebend. Die EUErbVO tritt damit an die Stelle des nationalen Rechts, welches bislang noch regelt, welches materielle (Erb-) Recht gilt. 4. Gerichtliches Verfahren Die internationale Zuständigkeit von Gerichten, Behörden etc. richtet sich ebenfalls nach dem Domizil des Erblassers, was insoweit sinnvoll ist, als das zuständige Gericht dann auch das eigene Recht anwenden wird. Allerdings hat nach der EUErbVO die vom Erblasser getroffene Rechtswahl keinen Einfluss auf die Zuständigkeit; der „Domizilgedanke“ hat hier Vorrang. So muss nach neuer (künftiger) Rechtslage ein bspw. zuständiges spanisches Gericht deutsches Erbrecht anwenden, wenn ein in Spanien lebender Deutscher für seine Erbfolge deutsches Recht gewählt hat. Das gilt im Übrigen auch, wenn alle Erben in Deutschland leben und das Vermögen in Deutschland belegen ist. Besondere Probleme in der Nachlassabwicklung werden hier auf uns zukommen. Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsgerichtsvereinbarungen helfen nur bedingt. 5. Erleichterte Anerkennung von Urkunden Eine erfreuliche Erleichterung schafft die EUErbVO hinsichtlich der „Annahme“ und Vollstreckung mitgliedsstaatlicher öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Vergleiche. Die Vollstreckbarkeit innerhalb der EU wurde schon aufgrund der Brüssel-I-Verordnung deutlich erleichtert. Die EUErbVO ordnet nunmehr darüber hinaus an, dass eine in einem Mitgliedsstaat errichtete öffentliche Urkunde (bspw. ein notarielles Testament) in einem anderen Mitgliedsstaat die gleiche formelle Beweiskraft (oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung) wie im Ursprungsmitgliedsstaat hat. 6. Europäisches Nachlasszeugnis In Zusammenhang mit dem voranstehenden Punkt steht auch die Einführung des sog. Europäischen Nachlasszeugnisses. Hierbei handelt es sich um ein Zeugnis, welches mit dem deutschen Erbschein und dem Testamentsvollstreckerzeugnis vergleichbar ist. Es tritt neben die beiden deutschen Dokumente und ermöglicht zukünftig innerhalb der EU den Nachweis der Erbenstellung oder des Testamentsvollstreckeramtes. Erbschein und / oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurden bislang im Ausland oft nicht anerkannt. Allerdings ist das europäische Nachlasszeugnis zeitlich nur begrenzt gültig (sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung) und hat nicht denselben öffentlichen Glauben wie ein deutscher Erbschein. II. Problemfelder Zuvorderst gilt, dass die EUErbVO keine Änderung bezüglich des (Erbschaft-) Steuerrechts zur Folge hat. Sie gilt auch nicht für lebzeitige Zuwendungen, was insbesondere bei Schenkungen, bei denen Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen getroffen wurden, die nach deutschem Recht erbrechtlicher Natur sind, Probleme aufwerfen wird. Gilt ausländisches Recht, birgt dies für Erben zudem erhebliche Risiken, insbesondere mit Blick auf Fragen der Ausschlagung und der Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers. Die EUErbVO verhindert auch nicht, dass das Erb- und Gesellschaftsrechtsstatut weiterhin auseinanderfallen können. Dies kann gerade für Unternehmen erhebliche Folgen haben. Man stelle sich nur den Fall vor, dass ein Gesellschafter sich im Ausland niedergelassen hat und dort verstirbt. Dies würde dazu führen, dass der Anteil an dem deutschen Unternehmen nach den Regeln des ausländischen Erbrechts vererbt werden würde, sofern der Gesellschafter keine Rechtswahl zu seinem Heimatrecht getroffen hat. Eine entsprechende Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag, eine solche Rechtswahl zu treffen, hilft hier leider nicht weiter, denn diese wäre unwirksam. Zudem verhindert die Verordnung leider nicht das Auseinanderfallen von Erb- und Ehegüterrechtsstatut, was – auch nach bisherigem Recht – immer wieder Probleme bereitet. So ist seit Langem umstritten, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB durch Erhöhung der Erbquote um ¼ güterrechtlicher oder erbrechtlicher Natur ist. Nur wenn er (auch) erbrechtlicher Natur wäre, würde er von der EUErbVO erfasst werden. Die deutsche Besonderheit des Erbvertrages hat der europäische Gesetzgeber im Blick gehabt und hier bestimmt, dass sich die Bindungswirkung eines Erbvertrages nicht nach dem Erbstatut, sondern nach dem Errichtungsstatut, also den erbrechtlichen Regelungen an dem Ort der Errichtung, richtet. Ist demzufolge der Erbvertrag in Deutschland geschlossen worden, richtet sich seine Änderbarkeit nach deutschem Recht. Übersehen hat der europäische Gesetzgeber jedoch das in Deutschland beliebte gemeinschaftliche Testament. Da dieses in diversen anderen Rechtsordnungen der EU verboten ist, wird man mit Spannung erwarten dürfen, wie solche Testamente von den dann ggf. einschlägigen ausländischen Rechtsordnungen und Gerichten behandelt werden. III. Gestaltungsempfehlungen Deutsche mit ständigem Wohnsitz (Domizil) Lebensmittelpunkt im Ausland, die über eine Gesellschaftsbeteiligung in Deutschland verfügen, sollten Vorsorge treffen, dass die Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, nicht nach einer ihnen ggf. völlig unbekannten Rechtsordnung vererbt wird und am Ende des Tages bspw. gesellschaftsrechtliche Ausschlussklauseln oder Nachfolgeregelungen ins Leere gehen. Zudem sollte sichergestellt werden, dass das (deutsche) Gesellschaftsrecht nicht durch ein ausländisches Erbrecht „ausgehebelt“ wird. Gestaltungsspielraum bietet die EUErbVO hinsichtlich der Pflichtteilsrechte der nahen Angehörigen. Denkbar ist nunmehr die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in ein Land, welches keine Pflichtteilsrechte

Verkauft wird durch den Erben eine repräsentative Penthousewohnung, hoch über den Dächern von Hof an der Saale.
Residieren Sie auf insgesamt rund 400m² Wohn- und Nutzfläche. Zur umfassenden Ausstattung gehört neben einem großzügigen Wellnessbereich auch ein großer Panorama Indoor Pool sowie ein Dachgarten und ein Weinkeller mit Tiroler Stube. Bei Interesse bitte Kontaktaufnahme unter: hof@dr-schneiderbanger.de; Betreff: Penthousewohnung Oder Kontaktaufnahme mit dem beauftragten Maklerbüro: Die Immobilienprofis HK Sachverständigen- und Immobilienkanzlei GmbH & Co. KG Oberes Tor 2 95028 Hof / Saale Telefon: +49 9281 860076 E-Mail: info@die-immobilienprofis.de Diskretion kann zugesichert werden.

Kündigung von Bausparkassenverträgen
Angesichts der für Anleger desolaten Zinssituation am Kapitalmarkt kündigen derzeit wohl eine Vielzahl von Bausparkassen teure Altverträge. So sollen seit Anfang 2014 bereits 120.000 Kunden dieser sog. „Altverträge“ gekündigt worden sein. Betroffene Kunden sollten die Kündigung jedoch nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern sich ggf. bei uns bzw. unserem Kooperationspartner, den Kreditsachverständigen Hink & Fischer Kreditsachverständige GbR Marienstraße 11-13 95100 Selb Telefon: 09287 8827501 Telefax: 09287 8827502 Email: info@hink-fischer.de www.hink-fischer.de in einem unverbindlichen Erstgespräch über ihre Recht der Kündigung evtl. erfolgreich zu widersprechen, beraten lassen. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch wenden Sie sich bitte in unserer Kanzlei an: Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger Steuerberater – Rechtsanwalt – Vereidigter Buchprüfer Christian Weber Rechtsanwalt – Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) bzw. direkt an die Kreditsachverständigen, die Herren Hink und Fischer

Neuerungen zum Streit um die Reform der Erbschaftsteuer
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble will bei einem Spitzentreffen mit seinen Länderministerkollegen am 7. Mai den Streit um die Reform der Erbschaftsteuer abräumen. Entsprechende Informationen der „Stuttgarter Nachrichten“ wurden am Mittwoch im Finanzministerium bestätigt. Das Ministertreffen wird in Berlin stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 die geltende Erbschaftsteuer und damit die Steuerbefreiung beim Vererben von Betrieben in Teilen als verfassungswidrig gekippt.

Grundsätze ordnungsgemäßer digitaler Buchhaltung und ZugFeRD
Die am 14. November 2015 veröffentlichten (GoBD-Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff konkretisieren die Ordnungs-mäßigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen. Sie ersetzen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die jahrelang geltenden GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) und GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Sie sind von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten. Ihre Geltung ist nicht auf die Verwendung von Systemen der doppelten Buchführung beschränkt. Somit sind ausdrücklich auch die steuerlichen Aufzeichnungspflichten eingeschlossen, denen z. B. Einnahmenüberschussrechner unterliegen. Die GoBD beziehen sich auch auf Vor- und Nebensysteme der Finanzbuchführung (z. B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung, Zeiterfassung). Die GoBD enthalten zahlreiche Konkretisierungen und Verschärfungen. Die Schwerpunkte und wesentlichen Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengestellt: Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen als Orientierung („ist unbedenklich“). Acht-Tages-Orientierung bei der Erfassung von Kontokorrentbeziehungen. Funktion der Grund(buch)aufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete Belegablage erfüllt werden, die die „Erfassung“ im Sinne der ersten beiden Punkte einschließt. Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen Grundsätzlich gelten Aufzeichnungen mit Belegcharakter oder in Grundbüchern (z. B. Eingangs- und Ausgangsbücher) mit dem Zeitpunkt der Erfassung (= erstmalige Aufzeichnung, die nicht zwingend IT-gestützt erfolgt) als unveränderbar. Das gilt auch für Vorsysteme (z. B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung, Zeiterfassung). Die buchungstechnische Erfassung unter Einsatz eines IT-Systems und deren Unveränderbarkeit („Festschreibung“) unterliegt erstmals konkreten Fristen, die sich am Termin der USt-Voranmeldung (UStVA) orientieren. Bestimmte Formate (Office) und Aufbewahrungsformen (Dateisystem) erfüllen ohne weitere Maßnahmen nicht die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen. Stammdaten mit Einfluss auf Buchungen oder IT-gestützte Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein (z. B. durch Historisierung, Protokollierung, Verfahrensdokumentation). Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus Vorsystemen und Stammdaten Im Unternehmen entstandene oder dort in digitaler Form eingegangene aufzeichnungs- / aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze und elektronische Dokumente sind unverändert aufzubewahren und dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Sie müssen für Zwecke des maschinellen Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung vorgehalten werden. Das gilt nicht nur für Daten der Finanzbuchführung, sondern auch für alle Einzelaufzeichnungen und Stammdaten mit steuerlicher Relevanz aus den Vor- und Nebensystemen der Finanzbuchführung. Sonstiges Konkretisierte Anforderungen an den Umfang und die Felder von Grund(buch)aufzeichnungen und Buchungssätzen sind zu erfüllen. Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) hat ferner unter dem Namen ZUGReRD ein einheitliches Rechnungsdatenformat für den elektronischen Rechnungsaustausch entwickelt. Die DATEV e.G. ist Mitglied des FeRD und hat bei der Entwicklung des Standardformats ZUGFeRD mitgewirkt, um Prozesse für Steuerberater und deren Mandanten zu vereinfachen. Das ZUGFeRD-Format (Zentraler User Guide Forum elektronischer Rechnung Deutschland) kombiniert das PDF-Dokument der Rechnung mit einer integrierten Rechnungsdatei im XML-Format. Dieses Rechnungsdatenformat erlaubt ein standardisiertes Auslesen von Daten wie Rechnungsbetrag, Rechnungsnummer usw. und die damit verbundene Nutzung in nachgelagerten Prozessen. Ziel ist die konsequente Weiterentwicklung der medienbruchfreien Verarbeitung von Rechnungsdaten. Die bisher übliche OCR-Erkennung (Optical Character Recognition) soll damit langfristig ersetzt werden. Die Version 1.0 des Datenformats steht seit dem 25. Juni 2014 zur Verfügung.

Käufer für einen Webereibetrieb gesucht!
Zum Verkauf angeboten wird eine seit fast 60 Jahren etablierte Weberei im Herzen des Frankenwaldes, Regierungsbezirk Oberfranken, Landkreis Hof. Bei dem angebotenen Unternehmen handelt es sich um eine vollstufige Weberei, die über einen festen Kundenstamm verfügt. Produziert wird derzeit mit 7 Arbeitnehmern auf Dornier Greiferwebmaschinen. Die erforderlichen Webketten werden auf einer Benninger Schärmaschine geschärt. In der eigenen Rohwarenschau wird die Ware ausgenäht und geputzt. Im Bereich Automotive werden regelmäßig Sitzpolster und Vorhangstoffe für Pkw, Busse und Lkw gefertigt. Im Bereich technische Textilien werden schusssichere, schwer entflammbare und schnittsichere Textilien gefertigt. Der durchschnittliche Jahresumsatz des Unternehmens liegt bei rund 360.000 Euro. Bei Interesse wenden Sie sich für eine erste Kontaktaufnahme bitte unverbindlich an Herrn Prof. Dr. Schneiderbanger, Tel: 09281 7155-0.

Übertragung von Unternehmen auf die nächste Generation / Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer
Nach dem im letzten Jahr das Bundesverfassungsgericht die überaus großzügigen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, wonach quasi Unternehmen fast aller Größenordnungen ohne Schenkungsteuerbelastung übertragen werden konnten für verfassungswidrig erklärt hat, steht nun zu befürchten, dass ab einem vererbten Firmenvermögen von 20 Millionen Euro eine Bedürfnisprüfung stattfinden muss, ob eine Verschonung von Schenkungsteuer für den Betrieb und die Arbeitsplätze wirklich notwendig ist. Es ist daher abzusehen, dass künftig Unternehmensübertragungen in die nächste Generation deutlich höher besteuert werden als dies in der Vergangenheit der Fall war. Gut beraten waren daher die Unternehmer, die sich im vergangenen Jahr entsprechend informiert, auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts einstellen konnten und dem zur Folge im Einzelfall Übertragungsakte im Unternehmen ohne Steuerbelastung nach der alten großzügigen Rechtslage durchführen konnten. So haben wir bereits am 22. September 2014 unter den aktuellen News auf unserer Homepage über die drohende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts informiert und darüber hinaus alle unsere Mandanten, die ggf. von dieser Entscheidung negativ betroffen sein konnten, in einem individuellen Schreiben über das Risiko des Wegfalls der günstigen Verschonungsregelungen und die dann drohenden negativen Steuerfolgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgeklärt. Unsere Mandanten, die von dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen waren, konnten also noch reagieren und die großzügigen Verschonungsregelungen des nunmehr für Verfassungswidrig erklärten Erbschaftsteuerrechts nutzen. Sind Sie mittelständischer Unternehmer? Wurden Sie durch Ihren Steuerberater / Rechtsanwalt oder aber Wirtschaftsprüfer auf die in informierten Fachkreisen bekannte anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen? Oder wurden Sie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schlichtweg überrascht und „auf dem kalten Fuß erwischt“? Soweit Sie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überrascht worden sind, müssen Sie sich als verantwortungsvoller mittelständischer Unternehmer schon die Frage stellen, ob Sie sich in dieser schnelllebigen Zeit, in der eine Gesetzesänderung im Steuerrecht die nächste jagt und viele steuerrelevante Sachverhalte derzeit beim Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht oder gar dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung liegen, noch kompetent und vor allem vorausschauend beraten sind. Unser Anliegen ist es insoweit unseren mittelständischen Mandanten nicht nur auf Nachfrage oder aber dann, wenn die entsprechende Gesetzesänderung eingetreten ist, deklaratorische Rechtsberatung zu leisten, sondern auch und insbesondere (siehe Erbschaftsteuergesetz) im Vorfeld negativer Entwicklungen durch eine aktive vorausschauende Beratung Gestaltungschancen zu erhalten. Soweit Sie bezüglich unseres Kanzleileistungsangebots vielleicht zunächst einmal einen unverbindlichen Besprechungs- bzw. Kennenlerntermin wünschen, wenden Sie sich bitte an Herrn Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger, Steuerberater, Rechtsanwalt, Vereidigter Buchprüfer Herrn Markus Debevc, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Internationales Steuerrecht Herrn Georg Schemela, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Hochverzinsliche Immobilienkredite
Haben Sie auch vor einigen Jahren zur Finanzierung einer privaten Immobilie einen Kreditvertrag mit Zinsbelastungen unterschrieben, die deutlich über den derzeit verhandelbaren Marktzinsen liegen und möchten Sie auch von den derzeit historisch niedrigen Marktzinsen profitieren, dann sollten Sie sich ggf. durch uns eingehend über die Möglichkeit zur Aufhebung Ihres alten Kreditvertrages beraten lassen. Nach Feststellungen der Verbraucherzentrale Hamburg im Herbst 2014 sind angeblich dreiviertel aller Widerrufsbelehrungen in privaten Baufinanzierungsverträgen falsch, mit der Folge, dass der betroffene Kunde, der in einem Kreditvertrag über seine Widerrufsmöglichkeit falsch informiert worden ist, den Vertrag nachträglich kündigen kann und das jeder Zeit! Der betroffene Kunde ist nicht an die zweiwöchige Widerrufsfrist gebunden. Soweit es dem betroffenen Kunden gelingt, die hochverzinslichen Altverträge gegen neue Kreditverträge zu tauschen, können im Einzelfall erhebliche Beträge eingespart werden, weil die Zinsen zwischenzeitlich rapide gefallen sind. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, so stehen wir gegen eine Einmalgebühr in Höhe von 190,00 Euro zzgl. 19 % USt. gerne zur Verfügung um auch Ihren Kreditvertrag einer dahingehenden Rechtsprüfung zu unterziehen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Herrn Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Christian Weber bzw. Herrn Steuerberater Rechtsanwalt Vereidigten Buchprüfer Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger

OECD-Standard über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Deutschland hat mit 50 Staaten, darunter zahlreiche sog. Steueroasen, im Einzelnen mit: Argentinien, Barbados, Belgien, Bulgarien, Curacao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Italien, Kolumbien, Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete (Isle of Man, Guernsey und Jersey) sowie die Überseegebiete des Vereinigten Königreiches (Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Kaimaninseln, Montserrat und Turks- und Caicos-Inseln), Zypern Abkommen nach dem OECD-Standard über den automatischen Informationsaustausch über Kapitalvermögen und Kapitalerträge abgeschlossen. Weitere Abkommen werden in Kürze folgen. Ein erster Informationsaustausch soll voraussichtlich ab September 2017 für 2016 bei Konten mit hohen Kapitalguthaben, d. h. Guthaben größer oder gleich einer Million US Dollar zum 31. Dezember 2015, stattfinden. Im Anschluss daran für die übrigen Fälle. Das nunmehr abgeschlossene Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Kapitalvermögen und Kapitalerträge fügt sich nahtlos in die zum Jahreswechsel beschlossenen Verschärfungen zur strafbefreienden Selbstanzeige und zieht aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung das Netz betroffener Steuerpflichtiger hinsichtlich bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte im Ausland immer enger. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher ihnen noch verbleibende Zeiträume bis zur Übermittlung entsprechender Daten im Wege des automatischen Informationsaustauschs nutzen und sich für eine entsprechende Nacherklärung in professionelle Hände begeben. Dafür stehen wir, Herr Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger Steuerberater, Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer und Herr Markus Debevc Steuerberater, Rechtsanwalt Ihnen als Ansprechpartner unter den u. g. Kontaktdaten zur Verfügung.

Zertifizierung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung
Hoch erfreut und auch ein wenig stolz teilen wir mit, dass unsere Kanzlei im November 2014 als eine von wenigen Insolvenzverwalterkanzleien in Deutschland die exklusive Zertifizierung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) auf Anhieb und mit einem sehr guten Ergebnis erreicht hat. Durch die erfolgreiche Zertifizierung wird uns nunmehr auch durch eine externe und unabhängige Qualitätskontrolle offiziell bestätigt, dass unsere Tätigkeiten im Bereich der Insolvenzverwaltung höchsten Qualitätsanforderungen genüge tun. Das die Einhaltung hoher qualitativer Standards schon immer eine der obersten Maximen unseres Handelns war und ist, belegt sich insoweit auch durch die seit 2011 revolvierenden Zertifizierungen nach DIN EN ISO 9001 / 2008 erfolgreich absolvierten Zertifizierungsprozesse. Der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), der führende Fach- und Berufsverband insolvenzverwaltender Kanzleien in Deutschland, dessen Mitglied wir seit 2007 sind, hat mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) hohe qualitative Standards für gerichtlich bestellte Sachverständige, (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufige) Sachwalter und Treuhänder am 5. Mai 2012 festgelegt. Diese Standards, die den an die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer anzulegenden Prüfungsstandards durchaus vergleichbar sind, bestätigen den insoweit zertifizierten Kanzleien im Rahmen der in der Insolvenzverwaltung zu erbringenden Tätigkeiten die Einhaltung höchster Qualitätsmaßstäbe. Wir haben insoweit den Nachweis erbracht und werden dies auch künftig durch jährlich revolvierend erfolgende Zertifizierungsprozesse auch nachhaltig tun, dass wir uns übertragende Insolvenzmandate unabhängig, transparent und qualitativ anspruchsvoll zur vollsten Zufriedenheit unserer Auftraggeber, der Insolvenzgerichte betreuen werden. Diese Berufsregeln sollen zusätzlich das Bemühen der nach diesen Kriterien zertifizierten Insolvenzverwalter dokumentieren, eine sanierungsorientierte Insolvenzverwaltung in Bezug auf die Fortführung und Sanierung der ihnen anvertrauten Unternehmen nach höchsten Qualitätsansprüchen zu erreichen. Auch dieses Bemühen, d. h. sanierungsfähige Unternehmen mit den Mitteln der Insolvenzordnung zu erhalten, war immer ein vorrangiges Ziel im Rahmen unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Wie bereits dargelegt, war die unabhängige, transparente, qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung und auch und insbesondere die Fortführung und Sanierung insolventer Unternehmen schon immer die Grundlage unseres Handelns. Wir freuen uns jedoch darüber, dass uns die Einhaltung und Beachtung höchster Qualitätsstandards im Rahmen der Insolvenzverwaltung nun auch von dritter Seite offiziell bestätigt worden ist.

Der TVO-Rechtstipp: Wie finde ich den passenden Anwalt?
Informationen von Rechtsanwalt Bernd Schneiderbanger Es ist schnell passiert: Ein unachtsamer Moment und es kracht. Ein geschickter Redner und schon hat man etwas unterschrieben, das man besser nicht unterschrieben hätte. Dies sind Beispiele für Fälle, in denen man dann einen Anwalt braucht. Hierbei kommen dem Betroffenen gleich mehrere Fragen in den Sinn: Wie finde ich den richtigen Anwalt? Wie kann ich beurteilen, ob dieser Rechtsbeistand auch der Richtige für meinen konkreten Fall ist? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt es in der neuen Ausgabe unserer Servicereihe „Ihr gutes Recht“. Wir sprechen mit Bernd Schneiderbanger aus dem Haus Dr.

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 1. Januar 2015
Zum 1. Januar 2015 tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen deutschlandweit ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde in Kraft. Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern diesen Mindestlohn zu zahlen. Ausnahmen gelten für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern bereits einen allgemein verbindlichen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz zahlen. Wir raten Ihnen dringend zu prüfen, ob für Ihre Branche eine dieser Ausnahmeregelungen zum Stichtag 01.01.2015 greift und Sie ggf. noch nicht gesetzlich verpflichtet sind, 8,50 Euro zu zahlen. Beachten Sie auch die Änderungen, die sich bei der Beschäftigung von Minijobbern ergeben. Denn arbeiten diese bei jährlicher Betrachtung regelmäßig mehr als 52,9 Stunden pro Monat, würde das einen Monatslohn über 450,00 Euro ergeben und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig. Wir empfehlen Ihnen, die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und des monatlichen Entgelts sowie Sonderzuwendungen zu prüfen. Mindestens ebenso stark trifft Sie die neue Aufzeichnungspflicht: Ab 01.01.2015 müssen für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in den Branchen, die zur Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn verpflichtet sind (§2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Gehören Sie einer dieser Branchen an, müssen Sie die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzeichnen, also auch diejenigen mit festem Entgelt und/oder vereinbarter fester Arbeitszeit. Eine entsprechende Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation stellen wir Ihnen zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werksleistungen beauftragen. Denn Sie stehen in der Haftung, wenn dieses seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen. Wir raten Ihnen, diese Vorgaben zu beachten, da die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung kontrolliert wird und Verstöße mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Um alle Anforderungen rechtzeitig umzusetzen, kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie zuverlässig rund um das Thema Mindestlohn. Hierzu steht Ihnen als Ansprechpartnerin in unserem Hause Frau Knopf sehr gerne zur Verfügung.

KISTAM-Abruf – Beantragung für Kapitalgesellschaften
KISTAM-Abruf – Beantragung für Kapitalgesellschaften Die Frist für den Abruf der Kirchensteuermerkmale 2015 wurde bis Ende November verlängert. Und das Bundeszentralamt hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine weitere Verlängerung – vielleicht sogar bis Ende Dezember – möglich ist. Denn das Verfahren ist für Kapitalgesellschaften extrem zeitaufwändig. In mehreren Registrierungsschritten müssen online und per Post verschiedene Formulare ausgefüllt und abgeschickt werden, bevor der eigentliche Abruf überhaupt starten kann. Das gesamte Procedere kann sich deshalb leicht über mehrere Wochen hinziehen. Kapitalgesellschaften, die sich bislang noch nicht mit dem Verfahren befasst haben, müssen jetzt dringend mit dem Bundeszentralamt Kontakt aufnehmen und sich online registrieren.

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Durch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) steigen ab 1. Januar 2015 die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen Die wesentlichen Dokumentationsanforderungen betreffen grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Sie beziehen sich auf die Zuordnung von Personen und Wirtschaftsgütern samt Chancen und Risiken zur BS sowie die Erstellung einer sog. Hilfs- und Nebenrechnung, um in diesem Zusammenhang die Einkünfte zu ermitteln. Ziel dieser Anforderungen ist es, eine Art eigene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der BS für Verrechnungspreiszwecke aufzustellen. Diese sind, ggf. abweichend von lokalen Bilanzierungsanforderungen, so auszugestalten, wie sie bei rechtlicher Selbständigkeit der BS anzutreffen wären. Die Ergebnisse der Hilfs- und Nebenrechnung laut BsGaV können somit unter Umständen von der weiterhin nach lokalem Recht zu erstellenden Bilanz und GuV der BS abweichen. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche wesentlichen Aufgaben und Funktionen das Personal des Gesamtunternehmens für die BS übernimmt (sog. significant people function). Darauf aufbauend müssen der BS diejenigen (materiellen und immateriellen) Vermögenswerte und korrespondierende Passiva inkl. des sog. Dotationskapitals zugeordnet werden, die die zugeordneten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Hieraus ergibt sich im weitesten Sinne eine Bilanz der BS. Aus einer fremdüblichen Vergütung der von der BS ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten soll dann eine Art GuV der BS abgeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, die wirtschaftlichen Tätigkeiten trennscharf von gesellschaftsrechtlich veranlassten Vorgängen (sog. dealings) abzugrenzen. Der Bundesrat hat am 10. Oktober 2014 die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verabschiedet. Die Einführung der BsGaV ist Teil einer größeren Entwicklung auf Ebene der OECD. Diese hat zum Ziel, Betriebsstätten (BS) künftig für Verrechnungspreiszwecke wie eigenständige und unabhängige rechtliche Einheiten zu behandeln (sog. separate entity approach). Ähnlich gelagerte Gesetze und Verordnungen sind somit auch in anderen OECD-Staaten bereits in Kraft bzw. zu erwarten. In diesem Zusammenhang konkretisiert die BsGaV den bereits im Außensteuergesetz umgesetzten Authorized OECD Approach (AOA) (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG, § 1 Abs. 5 AStG). Speziell für die Behandlung von BS in den Bereichen Banken, Versicherungen, Bau- und Montage sowie Rohstoffförderung enthält die BsGaV neben den allgemeinen Vorschriften, weitere, gesonderte Regelungen.

Änderungen zum 1. Januar 2015 bzgl. Mehrwertsteuerpaket
Das Mehrwertsteuer-Paket der EU wird zum 1. Januar 2015 erneut Änderungen beim Ort von Dienstleistungen bringen. Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU unterliegen dann in deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer. Auf die betroffenen Unternehmen kommen dadurch erhebliche Änderungen zu. Zur Vereinfachung soll dabei der sog. mini one stop shop (MOSS oder M1SS) dienen; doch auch dieses Verfahren erfordert Vorbereitung. Durch das sog. Mehrwertsteuer-Paket (Richtlinie 2008/8/EG) gab es bereits zum 1.1.2010 Änderungen beim Ort von sonstigen Leistungen. Ein weiterer Schritt steht zum 1.1.2015 an: Ab dann gelten die Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der deutsche Gesetzgeber die Änderungen im UStG umgesetzt haben. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird bereits im BMF vorbereitet. Die Zeit drängt auch, denn der Registrierungsprozess für das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (s. u.) soll bereits Anfang Oktober 2014 starten. Nach der Neuregelung gilt für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer der Ort als Ort der sonstigen Leistung, an dem der (private) Leistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (vgl. Art. 58 MwStSystRL in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung). Dadurch wird der Umsatz im Land des Verbrauchs besteuert (= Verbrauchslandprinzip). Betroffen sind Unternehmen, die die o.g. Leistungen an Privatpersonen erbringen. Eine Änderung bedeutet das insbesondere für in der EU ansässige Unternehmen: Bisher waren ihre derartigen Leistungen an ihrem Sitz steuerbar (§ 3a Abs. 1 UStG). Künftig gelten diese Leistungen dort als erbracht, wo der private Endverbraucher wohnt. Im Klartext: Bisher musste ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in anderen EU-Ländern erbringt, diese Umsätze in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Künftig müsste er sich in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Dies soll jedoch durch den sog. mini one stop shop (s. u.) verhindert werden. Soweit die Neuregelung Telekommunikationsleistungen bzw. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betrifft, wird sie wohl nur eine überschaubare Anzahl von Unternehmen tangieren. Anders sieht es bei den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen aus. Hierzu gehören z.B. (vgl. im Detail Abschn. 3a.12 UStAE): Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen. Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung. Bereitstellung von Bildern (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern); Bereitstellung von Texten und Informationen. Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse); Bereitstellung von Musik (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Handys usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen); Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien. Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung. Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal); Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.). Anhand der Aufstellung kann man erahnen, dass hier viele – und nicht nur die großen ‑ Unternehmen betroffen sein werden, sofern sie grenzüberschreitend tätig sind. Wichtig: Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z.B. Bücher oder Musik-CDs. Der mini one stop shop (MOSS oder M1SS), zu deutsch die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) ist ein neues (freiwilliges) Besteuerungsverfahren, das dem Unternehmen ermöglicht, die o.g. Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Zu diesem Zweck sind – zusätzlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung und ggf. Zusammenfassender Meldung ‑ vierteljährliche Erklärungen über ein Internetportal der zuständigen nationalen Behörde (in Deutschland voraussichtlich das BZSt) zu übermitteln. Die Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat, die zuständige Behörde übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten. Was müssen Sie für ihr Unternehmen tun? Zunächst gilt es, festzustellen, ob ein Unternehmen überhaupt (grenzüberschreitend) Leistungen erbringt, die in den Anwendungsbereich der neuen Ortsregelung fallen. Diese müssen identifiziert und von den anderen Leistungen abgegrenzt werden, sofern das nicht bereits aus anderen Gründen erfolgt ist. Dann muss unterschieden werden, an wen diese Leistungen erbracht werden (Privatperson oder Unternehmer). Während bei den Leistungen an Unternehmer (zumindest in der EU) regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren greift, muss sich bei den o.g. Leistungen der leistende Unternehmer um die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers kümmern. Dazu muss er natürlich wissen, in welchem Staat der jeweilige Privatkunde wohnt. Das bedeutet aber auch, dass der jeweilige Steuersatz des Verbrauchslandes greift und dass die Rechnung den dortigen Vorschriften genügen muss. Die Unternehmen müssen sich auch Gedanken machen, wie sie ihren Erklärungspflichten im Ausland nachkommen wollen, insbesondere, ob sie den mini one stop shop nutzen wollen. Dies bietet sich vor allem für Unternehmen an, die nicht ohnehin schon in vielen Ländern umsatzsteuerlich registriert sind. Die Registrierung soll ab 1.10.2014 möglich sein und muss bis spätestens 31.12.2014 erfolgt sein, um das Verfahren rechtzeitig nutzen zu können. Es empfiehlt sich, mit der Registrierung nicht bis zum letzten Moment zu warten, wenn man nicht riskieren will, in einen Bearbeitungsstau zum Jahresende zu geraten. Registrieren kann sich jedes Unternehmen, das Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in einem EU-Staat erbringt, der nicht Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, und in dem es nicht umsatzsteuerlich registriert ist. Für Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, gilt eine besondere Regelung. Hinweis: Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren dient auch als Testballon. Wenn es sich bewährt, könnte es auf weitere Bereiche ausgedehnt werden, bis hin zu einem allgemeinen mini one stop shop für grenzüberschreitend tätige EU-Unternehmen. Für die Registrierung müssen bestimmte Angaben gemacht werden, die über ein Internetportal übermittelt und in einer Datenbank gespeichert werden. Die Registrierung für den mini one stop shop ist natürlich nur ein erster Schritt. Es muss auch geklärt werden, wie die zu erklärenden Daten fristgerecht (bis zum 20. Tag nach Quartalsende) an die zuständige Behörde übermittelt werden können und wie Zahlung erfolgt. Hierzu müssen neue Prozesse definiert werden, wie es sie z.B. für

