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140 TrefferRisiko Scheinselbständigkeit: An welchen Kriterien wird eine Scheinselbständigkeit gemessen und wie können Sie Scheinselbständigkeit vermeiden?
Durch die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes haben sich neben dem gewöhnlichen Arbeitnehmeranstellungsverhältnis sogenannte „atypische Beschäftigungsverhältnisse“ herausgebildet. Diese sind oft als Vertragsverhältnisse des Unternehmers mit Selbständigen konzipiert, z. B. Verträge über freie Mitarbeit, bei welchen vor allem dann Probleme entstehen können, wenn die Bindung der Vertragsparteien zueinander zu eng ist. Was ist ein typisches und was ist ein atypisches Beschäftigungsverhältnis? Typische Anstellungsverhältnisse bieten dem Arbeitnehmer vor allem Vorteil in Form von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und sozialversicherungsrechtlichen Absicherungen. Atypische Beschäftigungsverhältnisse, wie Subunternehmerverträge, Dienstverträge oder freie Mitarbeiterverträge geprägt von freier Arbeitszeiteinteilung bieten dafür höheren Einkommenschancen, leichten Lösungsmöglichkeiten und auf Beschäftigungsgeberseite oftmals einem geringeren finanziellen Aufwand. Über die Form der Zusammenarbeit haben beide Parteien grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, so dass die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen einem Beschäftigungsgeber und einem Beschäftigungsnehmer grundsätzlich frei verhandelt und vereinbart werden können.
Entstehung und Vermeidung von Phantomlohn
Lohn richtig berechnen – So geht’s Für eine korrekte Lohnberechnung gilt es eine Vielzahl von Faktoren bzw. Fallgruppen zu berücksichtigen. Eine wichtige Fallgruppe ist zum Beispiel der seit 1.1.2015 geltende gesetzliche Mindestlohn. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns betrug zunächst 8,50 € brutto und beträgt seit 1.1.2017 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Für jeden Unternehmer, der Mitarbeiter beschäftigt, ist es wichtig zu wissen, dass der Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse und damit auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt. Aber auch Fälle in denen sich das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt zum Beispiel aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder unmittelbar aus Gesetz ergibt, sind in der Praxis zu berücksichtigen.
Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen
Ungünstige Konditionen beim Kredit – Wie komme ich da raus? Wer vor einigen Jahren noch zu deutlich ungünstigeren Konditionen ein Finanzierungsdarlehen aufgenommen hat, ärgert sich bei der aktuellen Niedrigzinsphase über die hohe Kostenbelastung. Die Umschuldung auf das heutige Zinsniveau ist mitunter sehr problematisch, da aufgrund längerer Zinsfestschreibungen (10, 15 oder 20 Jahre) Kreditinstitute bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Nur wenn die Zinsfestschreibung ausläuft und über eine Verlängerung des Darlehens nachgedacht wird, können die preisgünstigen Finanzierungskonditionen der Hausbank oder, bei Umfinanzierung, einer Drittbank genutzt werden.
Widerruf beim Autokredit
Die Landgerichte Berlin und Arnsberg haben kürzlich entschieden, dass ein Autokredit einer Bank mit Formfehlern auch noch Jahre später nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Ähnlich wie bei Immobiliendarlehen und Lebensversicherungen dürfte der „Widerrufsjoker“ auch bei Autokrediten stechen. In Berlin hatte ein Verbraucher darauf geklagt, seinen Kredit und Kaufvertrag über einen VW-Pkw aus dem Jahr 2014 rückabzuwickeln. Der Kläger berief sich auf Formfehler des Kreditvertrages, erklärte den Widerruf und erhielt vom Landgericht Berlin Recht. Gemäß dem Urteil muss der Verbraucher das Fahrzeug herausgeben gegen Rückzahlung der Finanzierungskosten und Abzug eines Nutzungsersatzes. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat bei allen Autokreditverträgen, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, die übliche 14-tägige Widerrufsfrist bis heute nicht begonnen, wenn der Verbraucher nicht korrekt über seine Rechte und Pflichten im Vertragswerk aufgeklärt wurde. Bei Autokrediten ab dem 13. Juni 2014 verhielt es sich zudem so, dass der Abschlag Nutzungsersatz wegen einer Anpassung an EU-Recht ab diesem Stichtag entfällt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug alt oder neu bzw. Benziner oder Diesel ist. Lohnen dürfte sich ein Widerruf gegen Wertersatz gegenwärtig am ehesten für Dieselbesitzer, weil deren Autos zuletzt infolge von Abgasskandalen und drohender Fahrverbote in Städten mehr an Wert verloren hatten als die reine Nutzung.
B2B-Onlineshops müssen Gewerbeeigenschaft laut BGH nicht überprüfen
Kehrtwende in der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. Mai 2017 entschieden, dass Betreiber von reinen B2B-Onlineshops die Gewerbeeigenschaft nicht überprüfen und nicht sicherstellen müssen, dass nur Gewerbetreibende dort einkaufen können (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – I ZR 60/16). Dadurch wird das Betreiben von B2B-Onlineshops wesentlich erleichtert.
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG
Mit der Veröffentlichung der sog. „Panama Papers“ durch ein Journalistennetzwerk im April 2016 wurde der Allgemeinheit erstmals in größerem Umfang bewusst, welch gigantisches Ausmaß die Steuerumgehung unter Einsatz von Domizilgesellschaften angenommen hat. Daraus ist weltweit Druck auf die Politik erwachsen, die bestehenden Möglichkeiten deutlich einzuschränken, mit denen die echten Vermögensverhältnisse, Zahlungsströme bzw. wirtschaftliche Aktivitäten derzeit noch wirksam verschleiert werden können. Vorrangiges Ziel des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) ist es, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (sog. Briefkastenfirmen) zu erschweren. Durch erhöhte Transparenz, verbunden mit erweiterten Mitwirkungspflichten, sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer erkannt werden können. Damit wird das Entdeckungsrisiko steigen und dadurch auch die präventive Wirkung erhöht werden. Gelingen soll dies durch ein Mehr an Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen deutscher Steuerpflichtiger zu Gesellschaften in Drittstaaten. Dies wird unabhängig davon gelten, ob eine Drittstaat-Gesellschaft eigene wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet oder nicht. Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden und kann dann am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Neben diversen bereits umgesetzten bzw. in Kürze anstehenden Eingriffen im Rahmen des sog. BEPS-Pakets werden mit dem StUmgBG auf nationaler Ebene vor allem im Bereich der Abgabenordnung insbesondere die nachfolgenden Änderungen umgesetzt: Das sog. steuerliche Bankgeheimnis (§ 30a AO) wird aufgehoben. Damit müssen die Finanzbehörden künftig weniger Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden nehmen. Dort vorhandene Daten über ausländische Gesellschaften können dann mittels Auskunftsersuchen erfragt und für steuerliche Zwecke über Kontrollmitteilungen genutzt werden. Bereits bisher besteht die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen durch die Finanzbehörden (§ 93 Abs. 1 AO). Die Voraussetzungen hierfür werden in einem neuen Absatz 1a klarer gefasst. Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen zumindest dem Grunde nach bestimmbar sein. Definiert wird zudem, wann ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind damit auch weiterhin unzulässig (§ 93 Abs. 1a AO). Beschlossen wurde auch, das sog. Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke auf die Erhebung von Rückforderungsansprüchen für bundesgesetzlich geregelte Steuererstattungen und Steuervergütungen (z. B. Kindergeld) auszudehnen. Zudem können künftig auch Fälle ermittelt werden, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist. Eine zusätzliche Abrufbefugnis ermöglicht die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufdeckung unbekannter Steuerfälle (§ 93 Abs. 7 Nr. 4, Nr. 4a und Nr. 4b AO). Kreditinstitute müssen die bisher bereits nach § 24c Abs. 1 KWG zu führende Datei künftig auch für steuerliche Zwecke als Kontenabruf-Datei führen. Darin wird zusätzlich auch das jeweilige Identifikationsmerkmal jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten i. S. v. § 154 Abs. 2 AO-E festzuhalten sein (§ 93b Abs. 1a AO). Dem BZSt ist ein Datenzugriff aus sämtliche in der Kontenabruf-Datei enthaltene Daten erlaubt. Allerdings darf es die IdNr. des Kunden nur an die Finanzverwaltung übermitteln (§ 93b Abs. 2 AO), In diesem Zusammenhang ist auch die Aufbewahrungsfrist für Kontenabrufdaten bei Kreditinstitute nach einer Kontenauflösung auf 10 Jahre verlängert worden (§ 24c Abs. 1 Satz 3 KWG). Bereits bisher besteht eine Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Diese Pflicht wird vereinheitlicht und gilt insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen. Die Pflicht besteht künftig bereits ab einer 10 %-igen Beteiligung. Entlastend sein wird, dass ein solcher Erwerb künftig nicht mehr innerhalb einer 5-Monatsfrist, sondern erst zusammen mit der abzugebenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzuzeigen ist. Steuerpflichtige müssen künftig auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, anzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Seitens der Opposition wird bemängelt, dass damit Briefkastenfirmen in Malta oder Zypern nicht erfasst werden. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen (§ 138 Abs. 3 AO). Die Änderungen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 erstmals verwirklichte Sachverhalte. Für bereits zuvor bestehende Beteiligungen ist eine Anzeige im Rahmen der Steuererklärung für 2018 vorgesehen (§ 32 Abs. 3 EGAO). Um Rechtsklarheit und eine einfache Umsetzung zu erreichen, wird es unerheblich sein, ob die Drittstaat-Gesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet oder nicht. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen oder eines Dritten greift in beiden Fällen und betrifft damit nicht nur Geschäftsbeziehungen zu “echten“ Domizilgesellschaften, sondern alle Gesellschaften in einem Drittstaat. Finanzinstitute werden künftig umfangreicher in Anspruch genommen. Durch eine neue Mitteilungspflicht Dritter über von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften fließen den Finanzbehörden die benötigten Erkenntnisse und Daten zu. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht haften die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zudem droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR (§ 138b AO). Auf Initiative des Bundesrates wurde bereits jetzt eine Abfragemöglichkeit für die Wirtschafts-Identifikationsnummer geschaffen, auch wenn diese IdNr. derzeit (noch) nicht vergeben ist. Zudem ist die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung erfolgt, wonach das elektronische Mitteilungsverfahren an das BZSt als Zieladressat, anstatt an das jeweilige Finanzamt des Steuerpflichtigen erfolgen kann (§ 138c AO). Bereits bisher konnte eine von einem verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG erhobene IdNr. verwendet werden. Dies ist künftig auch für bei Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe möglich und vermeidet eine (nochmalige) gesonderte Abfrage der IdNr. (§ 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4). Für Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, wurde eine neue Aufbewahrungsverpflichtung geschaffen. Die Unterlagen sind 6 Jahre lang aufzubewahren. (§ 147a Abs. 2 AO). Zudem wird bei diesen Personen künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig sein. Die Kreditinstitute müssen künftig im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und auch das jedes anderen Verfügungsberechtigten bzw. jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen. Neu mit aufgenommen wurde, dass die IdNr. kontinuierlich überwacht und aktualisiert werden muss. Diese Informationen stehen den Finanzbehörden dann im Rahmen des Kontenabrufverfahrens zur Verfügung. Wird einem Kreditinstitut die
Vorsicht Haftung!
Mit einer brandaktuellen Entscheidung vom 26. Januar 2017 zur Frage der Haftung eines Steuerberaters bei einem Insolvenzverschleppungsschaden hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Teil aufgegeben und die Grundsätze für die Haftungsinanspruchnahme des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden deutlich verschärft. Während der BGH noch im Jahr 2013 eine Haftung wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens nur gesehen hat, wenn der Berater ausdrücklich die insolvenzreife seiner Mandantin prüfen sollte, sieht der BGH nunmehr den Steuerberater in der erweiterten Pflicht seinen Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers regelmüßig auch ohne gesonderten Prüfungsauftrag hinzuweisen. Anders als in der Vergangenheit haftet der Steuerberater nach der Rechtsprechung des BGH für jedweden Insolvenzverschleppungsschaden, den der Geschäftsführer im Zustand der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft anrichtet, wenn er den Geschäftsführer bei offenkundigen Anzeichen für eine Insolvenzreife (bilanzielle Überschuldung, Vollstreckungsersuchen der Gläubiger, Kreditkündigungen usw.) nicht auf die Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweist. Der fehlende Hinweis an den Geschäftsführer kann grundsätzlich eine Haftung des Beraters für den Insolvenzverschleppungsschaden auslösen! Unter Insolvenzverschleppungsschäden versteht man gemeinhin durch den Geschäftsführer bei bestehender Insolvenzantragspflicht (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) geleistete Zahlungen, so als bspw. Lohnzahlungen, Sozialversicherungsabgaben, Erfüllung von Lieferantenverbindlichkeiten sowie die Bezahlung laufender Betriebskosten. Insofern können bei entsprechender Betriebsgröße innerhalb kurzer Zeiträume erhebliche Haftungsbeträge entstehen, für die der jeweilige Berater dann uneingeschränkt haftet. Insoweit kann es im Einzelfall für den jeweiligen Berater von Vorteil sein, da er ja nicht täglich mit Problemstellungen der genannten Art konfrontiert ist, sich fachkundigen Rat bei insolvenzerfahrenen Kollegen einzuholen. Diesbezüglich stehen wir uneingeschränkt betroffenen Kollegen zur Verfügung, wobei Mandantenschutz selbstverständlich gewährleistet wird.
Widerruf von Lebensversicherungsverträgen
Viele Versicherungsnehmer klagen über schlechte bis negative Renditen, weil ihre Lebensversicherungspolicen in der aktuellen Niedrigzinsphase nach Abzug der Kosten nicht mehr profitabel sind. Vor allem in den 1990er Jahren und kurz nach der Jahrtausendwende wurden Lebensversicherungsverträge zum Abschluss gebracht, die sich als Altersvorsorge praktisch von selbst finanziert haben sollen. Zum Teil waren derartige Lebensversicherungsverträge mit Darlehen, (auch auf Fremdwährungsbasis) verbunden. Soweit sich hier der Kunde z.B. für eine Darlehenstilgung in Schweizer Franken entschied, hat dies mit der Euro-Krise und einer erheblichen Aufwertung des Schweizer Frankens massive Folgen. Die Versicherungsprämien waren nahezu vollständig fremdfinanziert, um Zinsen hierauf (bis Januar 2009) als Werbungskosten geltend machen zu können. Das Funktionieren dieses Models hing davon ab, dass die Erträge aus der Versicherungspolice höher sind als die Zinsen, die für das Darlehen bezahlt werden mussten. Diese Rechnung ging für viele Versicherungsnehmer letztendlich nicht auf, sodass Darlehen (oft noch kombiniert mit einem Investmentfond, mit dessen Gegenwert das Darlehen abgelöst werden sollte) letztlich mehr oder minder aus Eigenmitteln getilgt werden mussten. Ein Draufzahlgeschäft für viele Versicherungsnehmer. Im Rahmen einiger verbraucherfreundlicher Urteile hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass Lebensversicherungsverträge mit Abschluss zwischen 1994 und 2007 oft rückabgewickelt werden können, da hier häufig nicht richtig über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde. Zum Teil fehlten Informationen zum Widerrufsrecht oder es wurden fehlerhafte Angaben im Rahmen der Belehrung zu Form und Frist des Widerrufs gemacht. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt letztlich dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Verträge noch heute widerrufen werden können. Folge eines erfolgreichen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrages, insbesondere mit Rückerstattung von Beiträgen und Nutzungen an den Versicherungsnehmer. Für eine diesbezügliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Seite. 14. Juni 2017
Möbelschreinerei in Münchberg zu verkaufen
Namens und im Auftrag unseres Mandanten wird in Münchberg eine Möbelschreinerei mit bebautem Grundstück und Geschäftsausstattung zum Verkauf angeboten. Optimale Lage in Münchberg, nahe der A9. Gebäude mit Anbauten: 415 qm Raumhöhe: 3,4 m Grundstücksfläche: 2.311 qm Die Möbelschreinerei verfügt über ein Büro mit Kochgelegenheit, Besprechungszimmer, Aufenthaltsraum mit Küchenzeile, Maschinenraum mit Formatkreissäge – Altendorf, Fräse – Martin, Dickenhobelmaschine – Panhans, Abrichthobelmaschine, Bandsäge, Massivkantenleimmaschine – Stegherr, Langlochbohrmaschine – SAC, Kettenfräse, Kantenschleifmaschine, verschiedene Kleinmaschinen, Absaugung mit Staubfilter, Bankraum mit 4 Hobelbänken, Massivholzlager, Beschlägelager, Spritzraum mit Absaugung, Zentralheizung mit Festbrennstoffheizkessel, Gas – Wandheizkessel für Flüssiggas. Verkauf inkl. Geschäftsausstattung ist wünschenswert. Auskünfte erhalten Sie telefonisch unter 09251-3836 wochentags vom 10.00 bis 17.00 Uhr samstags vom 10.00 bis 12.30 Uhr.
Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
Online-Banking ist bequem, auch viele Freiberufler und Selbstständige nutzen das gerne. Wenn die Kontoauszüge online zur Verfügung gestellt werden, hat das aber auch wichtige Folgen für die Buchhaltung und das Archiv. Denn die Finanzverwaltung vertritt den Standpunkt, dass Kontoauszüge, die elektronisch übermittelt werden, originär digitale Belege sind. Mit anderen Worten: Ausdrucken allein reicht nicht. Digitale Belege müssen immer in ihrer originären Form – also digital – aufbewahrt werden. Wer den Kontoauszug einfach ausdruckt und dann das digitale Dokument löscht, verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten. Denn der Ausdruck ist lediglich eine Kopie. Hierzu die Stellungnahme des bayerischen Landesamt für Finanzen: „Als Alternative zum Papierauszug gewinnt der elektronische Kontoauszug immer stärker an Bedeutung. Kontoauszüge werden zunehmend in digitaler Form von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z.B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z.B. als csv-Datei). Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt. Dazu hat der Steuerpflichtige im Rahmen seines internen Kontrollsystems den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren. In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO. Technische Vorgaben oder Standards zur Aufbewahrung können angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung nicht festgelegt werden. Die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme müssen den Anforderungen der AO, den GoB und den GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl. I 2014, S. 1450) insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen. Wie alle aufzubewahrenden originär digitalen Dokumente unterliegen auch elektronische Kontoauszüge dem Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 AO. Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die Daten zu speichern, gegen Verlust zu sichern, maschinell auswertbar vorzuhalten und ggf. i.R.d. Außenprüfung zur Verfügung zu stellen. Für Steuerpflichtige ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO, § 141 AO und § 147a AO besteht keine Aufbewahrungspflicht. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, im Rahmen von Steuererklärungen anstelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge anzuerkennen. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Beleges bestehen, bleibt es dem Finanzamt unbenommen, andere Nachweise zu fordern.“
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Finanzverwaltung und Gesetzgeber sind tätig geworden, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts („jPdöR”) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Nach bisher geltendem Recht sind jPdöR gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Durch diese Bindung an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art unterliegt insbesondere die vermögensverwaltende Tätigkeit der öffentlichen Hand, die nach Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt, nicht der Umsatzbesteuerung. Selbst rein mechanische oder bürotechnische Vor- und Nebenarbeiten sind umsatzsteuerlich unbeachtlich, obwohl diese Teilaufgaben auch von privatwirtschaftlich organisierten Dritten erledigt werden könnten. Auch Beistandsleistungen unterlagen weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) verworfen und dabei die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle durch eine Kommune an eine andere Kommune als unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit angesehen Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden sollen. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden. Nicht als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Regelung entspricht weitestgehend dem Wortlaut des Art. 13 MwStSystRL. Dies führt zu einschneidenden Veränderungen der umsatzsteuerlichen Wertung der Leistungen öffentlicher Kommunen, aber auch in Bayern der kirchlichen Träger.
AGB in Verbraucherverträgen – für Anzeigen und Erklärungen des Verbrauchers darf in AGB keine strengere Form als die Textform gelten.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes vom 24. Februar 2016 (Bundesgesetzblatt 2016 I, Seite 233) gilt für AGB in Verbraucherverträgen, dass es dem Verbraucher gestattet sein muss, Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner in Textform abzugeben. Textform bedeutet, dass aus der Erklärung zwar der Absender durch Namensangabe hervorgehen muss, der Absender die Erklärung jedoch nicht eigenhändig unterschreiben muss. Insbesondere bei Widerrufserklärungen oder Kündigungen waren Verbraucher bisher verunsichert, inwieweit ihre Erklärung der Schriftform, d. h. einer eigenhändigen Unterschrift bedarf. Nunmehr ist eindeutig geregelt, dass es für eine wirksame Abgabe der Erklärung ausreicht, dass diese inhaltlich verständlich ist und lediglich den Absender erkennen lässt, ohne eigenhändige Unterschrift. Gerade bei Online-Verträgen soll es dem Verbraucher damit möglich sein, sich von einem per Mausklick geschlossenen Vertrag auf dieselbe Art und Weise online wieder lösen zu können, zum Beispiel per Kontaktformular, E-Mail, Fax, maschinell erstelltem Brief, Kopie vom Original, SMS oder über Apps. Nach der neuen gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 13 BGB darf für Anzeigen und Erklärungen des Verbrauchers an den Unternehmer in den AGB keine strengere Form als die Textform gelten. Demnach darf in Verbraucherverträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 unter Einbeziehung von AGB geschlossen werden, in den AGB nicht mehr festgelegt sein, dass zum Beispiel die Kündigung oder der Widerruf des Kunden der Schriftform (d. h. mit eigenhändiger Unterschrift), bedarf. Derartige Klauseln sind nichtig. Für Unternehmer/Verwender von AGB mit derartigen Schriftformklauseln besteht ein erhebliches Risiko, zum Beispiel von Verbraucherverbänden aufgrund rechtswidrigen Inhalts innerhalb Ihrer AGB wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert zu werden. Daher sollte es Ziel jedes Verwenders von AGB sein, sich vor Erhebung etwaiger Rechtsansprüche durch Kunden oder Dritte zu schützen und Vertragsvorlagen für den geschäftlichen Verkehr bei Einbeziehung von AGB zu überarbeiten, dies insbesondere auch im Bereich von Onlineverträgen. Bei der Umsetzung einer rechtssicheren Lösung stehen wir Ihnen gern zur Seite. 4. Januar 2017, Christian Weber
Schätzungen und Mehrsteuern drohen! Sonderrundschreiben zu den verschärften Regeln der Finanzverwaltung im Umgang mit Registrier-, PC-Kassen und Waagen mit Registrierkassenfunktion
Sehr geehrte Damen und Herren, seit jeher verlangt die Finanzverwaltung die vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete und unveränderbare Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einschließlich der steuerlichen Ordnungsvorschriften fordert jedem Unternehmer eine hohe Disziplin ab. Eine nur stiefmütterliche Behandlung der Aufzeichnungen oder fahrlässiger Umgang mit vorlagepflichtigen Unterlagen stellen ein oft nicht erkanntes oder unterschätztes Risikopotenzial dar. Wird gegen die Grundprinzipien der Kassenführung verstoßen, weil ordnungsgemäße Aufzeichnungen eher als lästige Nebenpflicht angesehen und vernachlässigt werden, ist der Ärger mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert. Denn schon einzelne formelle Mängel in der Kassenführung können der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Zwar lassen solche Mängel nicht zwingend den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zu, geben aber oft Anlass, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen anzuzweifeln.
Anmeldefrist für PV-Anlagen beachten
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat einen Besitzer einer Photovoltaikanlage zur Rückzahlung von EEG-Beihilfe verurteilt. Das Geld habe dem Landwirt nicht zugestanden, weil er die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur angemeldet hatte. Ein teures Versäumnis, wie sich jetzt herausgestellt hat. 200.000 Euro muss er zurückzahlen. Generell gilt, dass nur der Anlagenbetreiber selbst die Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anmelden kann. Dies kann nicht der Installateur oder andere Dritte erledigen. Sie sind dazu nicht berechtigt. Die Anmeldung der Anlage erfolgt seit dem Jahr 2011 ausschließlich über das Internet, das Portal der Bundesnetzagentur. Der Bundesnetzagentur müssen auf diesem Weg wiederum bestimmte Daten übermittelt werden. Dieses sind neben dem Namen und der Anschrift des Anlagenbetreibers dessen Mail-Adresse, sowie der Standort der Anlage, die Nennleistung in kWp und (wichtig) der Tag der Inbetriebnahme. Jeder Besitzer einer Photovoltaikanlage sollte die Frist beachten: Die Anmeldung der eigenen Photovoltaikanlage sollte vor oder spätestens am Tag der Inbetriebnahme erfolgen. Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist absolut notwendig, wer die Frist nicht einhält und die Anmeldung versäumt, hat keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Hintergrund ist, dass die deutschen Netzbetreiber verpflichtet sind, den Strom aus Photovoltaikanlagen in das Netz einzuspeisen. Sie zahlen dann entsprechend auch die Einspeisevergütung aus. Daher muss die Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber angemeldet beziehungsweise bei diesem ein Antrag auf Netzanschluss gestellt werden. Dieser Antrag sollte wiederum grundsätzlich vor der Montage der eigenen Photovoltaikanlage gestellt werden. Nach einer eventuellen Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber kann die Montage der Photovoltaikanlage erfolgen. Wenn die Anlage installiert ist, steht die Inbetriebnahme an, von der es ein Inbetriebnahmeprotokoll geben sollte. Dieses wird zusammen mit der Bescheinigung der Bundesnetzagentur – der Anmeldung bei der Behörde – an den Netzbetreiber übermittelt. Danach kommt es zur Auszahlung der Einspeisevergütung für die eigene Anlage.
Verbotenes Preiskartell von LKW-Herstellern – Schadensersatzansprüche von Kauf- und Leasingkunden von LKW’s der Marken MAN, Volvo/Renault, Daimler/Mercedes, Iveco, DAF, Scania
Die europäische Kommission hat im Juli diesen Jahres eine Geldbuße gegen die LKW-Hersteller MAN, Volvo/Renault, Daimler/Mercedes, Iveco und DAF in Höhe von rund 3 Milliarden Euro wegen verbotener Kartellabsprachen festgesetzt. Dem stimmten die Unternehmen im Rahmen eines Vergleichs zu. MAN musste kein Bußgeld bezahlen, weil er als sog. Wistle-Blower der Kartellbehörde bei den Ermittlungen geholfen hat. Scania hat sich an diesem Vergleich nicht beteiligt, sodass das eingeleitete Kartellverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die LKW-Produzenten haben 14 Jahre lang, von 1997 bis 2011, ihre Bruttolistenpreise für mittelschwere (6-16 t Nutzlast) und schwere LKW’s (über 16 t Nutzlast) abgesprochen. Auch haben Sie sich auf einen bestimmten Zeitplan zur Einführung von Maßnahmen zur Minderung des Schadstoffausstoßes geeinigt und damit verhindert, neue Technologien einzuführen. Konsequenz war, dass LKW’s mit letztlich alter Technik (welche ohne Kartellabsprache und bei entsprechendem Wettbewerb unter Umständen weitaus fortgeschrittener gewesen wären) zu überhöhten Preisen verkauft wurden. Hierdurch ist Abnehmern (Käufern und Leasingnehmern) von LKW’s dieser Hersteller (MAN, Volvo/Renault, Daimler/Mercedes, Iveco, DAF , Scania) ein Schaden entstanden, da diese entweder einen zu hohen Kaufpreis oder zu hohe Leasingraten für den einzelnen LKW bezahlt haben. Nach europäischem und deutschem Wettbewerbsrecht sind derartige Kartelle verboten. Betroffenen Kunden stehen insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Unternehmen zu. Die Höhe der Schadensersatzansprüche kann aktuell lediglich mit rund 15 % des Kaufpreises bzw. der Leasingraten geschätzt werden, da für eine konkrete Ermittlung erst ein entsprechendes Gutachten erforderlich ist. Anspruchsgrundlage ist das Deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Deutsche Gerichte sind an die Feststellungen der EU-Behörden gebunden. Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass derartige Ansprüche der Verjährung unterliegen und daher ein möglichst schnelles Handeln zu empfehlen ist. Geschädigte und mögliche Anspruchsinhaber sind Käufer und Leasingnehmer von mittelschweren und schweren LKW der vorstehenden Hersteller, welche in der Zeit von 1997-2011 ein derartiges Fahrzeug bezogen haben. Da hier vor allem Logistikfirmen und Firmen des produzierenden Gewerbes mit Fuhrpark betroffen sind, können z. B. bei Anschaffungskosten von rund 75.000,00 € und einer unverbindlichen Schadensschätzung von 15 %, mithin 11.250,00 €, schnell Summen im sechsstelligen Bereich im Raum stehen. Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir gern die notwendige Versicherungsschutzanfrage.
Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen nicht zwingend wirksam
Infolge der zum Teil hoch verzinsten Bausparaltverträge eignen sich diese in der aktuellen Niedrigzinsphase als lukratives Anlagegeschäft für Kunden. Seit dem letzten Jahr wurden durch die Bausparkassen rund 250.000 hoch verzinste Altverträge gekündigt. Zum Video: Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen
Ordnungsmäßige Unterschrift – Was sind die gesetzlichen Anforderungen
Eine eigenhändige Unterschriftsleistung ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann erforderlich, wenn durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist. Dies ist z.B. der Fall bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder von Mietverträgen, der Ausstellung einer Quittung, der Mängelrüge im Baurecht oder dem Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags.
Referententwurf zum Schutz digitaler Grundaufzeichnungen, insbesondere Kassenmanipulationen sowie Einführung einer unangekündigten Kassennachschau
Im Kampf gegen manipulierte Kassensysteme will der Gesetzgeber nun ernst machen und hat hierzu mit Datum vom 18. März 2016 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ nebst dem Entwurf einer technischen Verordnung vorgelegt. Hintergrund sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle manipulativer Eingriffe in Kassensysteme, die auch bereits Gegenstand von sowohl steuerrechtlicher als auch strafrechtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung waren (vgl. insbesondere BFH vom 25. März 2015 – X R 20/13; BGH vom 27. Oktober 2015 1 StR 373/15). Die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes begründet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) insbesondere damit, dass technische Manipulationen von Kassendaten im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung wenn überhaupt nur mit einem hohen Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten hier nach Ansicht des BMF keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen bzgl. sog. digitaler Grundaufzeichnungen aufzudecken. Dabei richtet sich das Augenmerk auf nicht dokumentierte Stornierungen, nicht dokumentierte Änderungen mittels elektronischer Programme sowie auf den gezielten Einsatz von Manipulationssoftware. Dies würde umfassende Veränderungen und Löschungen von Daten ermöglichen, des Weiteren könnten Daten unterdrückt, Umsatz-Kategorien gelöscht, Datenbanken inhaltlich ersetzt oder neue, nie da gewesene Geschäftsvorfälle erfasst werden. Die gesetzliche Neuregelung soll derartigen Manipulationen den Riegel vorschieben und dazu der Finanzverwaltung neue Prüfungsmöglichkeiten eröffnen. Hierzu soll der Steuerpflichtige nach § 146a Absatz 1 Satz 4 AO zukünftig verpflichtet sein, digitale Grundaufzeichnungen nach vordefinierten technischen Vorgaben aufzuzeichnen und auf einem Speichermedium unveränderbar zu sichern. Allerdings bergen die Maßnahmen ein nicht unerhebliches steuerliches und IT-technisches Konfliktpotenzial. Alleine die für die deutsche Wirtschaft geschätzten Einführungskosten i.H.v. rund einer halben Milliarde Euro rechtfertigen es, den Gesetzentwurf etwas näher zu beleuchten. Das Rahmenwerk bilden dabei die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14. November 2014. Der Gesetzentwurf nebst technischer Verordnung soll damit insbesondere die sich aus den GoBD ergebenden Anforderungen technisch absichern. Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten: Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (keine Registrierkassenpflicht) Einführung einer Kassen-Nachschau Sanktionierung von Verstößen Das Konzept ist technologieoffen, um den besonderen Verhältnissen verschiedenartiger Wirtschaftsbereiche Rechnung tragen zu können sowie zu gewährleisten, dass im Zuge technischer Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen können. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die technischen Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren. Es soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Diese kann unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar. Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Ewiges Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen fällt
Das Bundeskabinett hat am 27. Januar 2016 beschlossen, dass ein ewiges Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen entfällt. Nach einer am 18. Februar 2016 vom Deutschen Bundestag angenommenen Beschlussempfehlung sind vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen betroffen. Für den Fall, dass die Bank eine nicht rechtskonforme Widerrufsbelehrung verwendet, wird das bislang bestehende ewige Widerrufsrecht nunmehr zeitlich begrenzt. Diese Kappung des Widerrufsrechts wird rückwirkend für Altverträge und laufende Verträge eingeführt, so eine Pressemitteilung des BMJV vom 27. Januar 2016. Eine Widerrufsmöglichkeit besteht bis 20. Juni 2016. Vom 21. Juni 2016 an sind Altverträge nicht mehr widerruflich. Damit haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich im März 2016) Kunden noch ca. drei Monate Zeit, Altverträge zu widerrufen, wenn die Bank im Rahmen abgeschlossener Immobiliendarlehen gegenüber Verbrauchern eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung verwendet haben. Betroffene Kunden sollten dies unbedingt berücksichtigen, da ab dem 21. Juni 2016 in Folge einer Gesetzesreform eine etwaige gegebene Widerrufsmöglichkeit von Immobiliendarlehensverträgen unwiederbringlich erlischt. Für ein Beratungsgespräch zu diesem Themenkreis steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Erstattung von Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen
Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat durch ein Urteil zugunsten von Darlehensnehmern bei Ratenzahlungsdarlehen entschieden, dass die erhobenen Bearbeitungsgebühren zu erstatten sind. In einem von unserer Kanzlei betrauten Fall verhielt es sich so, dass ein Bearbeitungsentgelt dem Nettodarlehensbetrag eines Ratenzahlungsdarlehens aufgeschlagen wurde und kontinuierlich mit den monatlichen Ratenzahlungen zurückgeführt wurde. Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat entschieden, dass in diesem Fall das Bearbeitungsentgelt bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet wird und erst mit den einzelnen Raten erbracht wird. Der Rückzahlungsanspruch entsteht damit nicht bereits zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens sondern erst mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgeltes. Insofern konnte sich die Bank nicht auf Verjährung berufen. Die Erstattung von Bearbeitungsentgelten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen wurde im Jahr 2014 bereits höchstrichterlich durch den BGH entschieden. Aktuell beschäftigen sich die Untergerichte mit der Frage, ob im Rahmen von Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte von der erhebenden Bank zu erstatten sind. Da grundsätzlich von einer identischen Interessenlage auszugehen ist, kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Darlehensnehmer, welcher Unternehmer ist, in diesem Punkt anders zu behandeln wäre, als ein Verbraucher, geht die Tendenz der Rechtsprechung wohl zu einem Erstattungsanspruch von Bearbeitungsgebühren auch in gewerblichen Darlehen. Gerne beraten wir Sie zu diesen Rechtsthemen in unserer Kanzlei.

