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Neuigkeiten, Urteile und Einblicke aus Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatung — kompakt für Sie zusammengefasst.

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Update Corona
Rechtsberatung

Update CORONA – Staatliche Hilfeleistungen

Heute informieren wir Sie umfassend zum Thema der Staatliche Hilfeleistungen im Fall Corona.

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Dokumentenordner mit dem Titel Kurzarbeitergeld und rechtlichen Symbolen
Rechtsberatung

Anträge / Formulare – Kurzarbeit und staatliche Hilfen

Zur Vereinfachung bei der Beantragung und Handhabung von staatlichen Hilfeleistungen stellen wir Ihnen folgende Anträge direkt zur Verfügung: online-Antrag Soforthilfe Antrag zu Steuererleichterungen wegen Auswirkungen des Coronavirus BA-Musteranzeige Arbeitsausfall Muster-Arbeitgeberbestätigung BA-Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld (Video)

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Dokumentenordner mit dem Titel Kurzarbeitergeld und rechtlichen Symbolen
Lohnbuchhaltung

Kurzarbeit und staatliche Hilfen

Der Bundestag hat am 13. März 2020 aufgrund der aktuellen Pandemielage in einem Schnellverfahren einstimmig die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Bundestag und Bundesrat setzen hier ein Zeichen, um den Schutz für Arbeitnehmer und Unternehmer in außergewöhnlichen Zeiten wie diesen mit Ausbreitung des Corona-Virus im Bundesgebiet sicherzustellen. Wegen der Eilbedürftigkeit wurden alle drei Lesungen des Gesetzesentwurfes unmittelbar hintereinander angesetzt.

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Gehaltfortzahlung in Quarantäne
Rechtsberatung

Gehaltfortzahlung in Quarantäne

Rechtslage bei Arbeitnehmern Üblicherweise bekommen arbeitsunfähige Arbeitnehmer Gehaltsfortzahlung nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht nur der Verdacht einer Infektion (zum Beispiel im Rahmen einer Viruserkrankung mit Coronavirus) und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, so haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Vielmehr erhalten Arbeitnehmer bei Beschäftigungsverbot oder Quarantäne eine staatliche Entschädigungszahlung. Diese Entschädigungszahlung muss der Arbeitgeber zwar verauslagen und dem Arbeitnehmer ausbezahlen, der Arbeitgeber bekommt sie jedoch vom Staat, hier vom zuständigen Gesundheitsamt, zurückerstattet. Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (im Sinne von § 31 S. 2 Infektionsschutzgesetz) Verboten der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Dies gilt auch für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurden. Höhe der Entschädigungszahlung Die Höhe der Entschädigungszahlung bemisst sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes. Gemäß § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. So wird für die ersten sechs Wochen Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalles gewährt und von Beginn der siebten Woche an in Höhe des Krankengeldes (nach dem V. Buch Sozialgesetzbuch). Das Krankgengeld beträgt 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes. Wie ist die Rechtslage bei Selbständigen? Selbstständige, welche unter Quarantäne stehen, zum Beispiel wegen des Coronavirus, bekommen ebenfalls eine Entschädigungszahlung. Diese beträgt 1/12 des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Gemäß § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz werden bei Existenzgefährdung, die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfange von der zuständigen Behörde erstattet. So erhalten Selbstständige, die einen Betrieb oder eine Praxis führen, Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Sollten Sie als Arbeitnehmer oder als selbstständiger Arbeitgeber durch einen grassierenden Virus oder sonstige Umstände in ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne geraten, stehen wir Ihnen zur Prüfung und Geltendmachung Ihrer finanziellen Ansprüche gern mit Rat und Tat zur Seite. info@dr-schneiderbanger.de 09281 7155 0 Bildnachweis: Bild-Nummer: 318626682 von H_Ko – stock.adobe.com

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Wichtige Neuerungen im Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht

Wichtige Neuerungen im Sozialversicherungsrecht

In Sachen Sozialversicherung hat sich schon Anfang 2020 einiges geändert. Hier finden Sie wichtige Hinweise zu allen relevanten Änderungen.

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Prämiensparvertrag: Erfolgt die Kündigung der Bank berechtigt?
Rechtsberatung

Prämiensparvertrag: Erfolgt die Kündigung der Bank berechtigt?

Unser spezialisiertes Kanzleiteam berät Sie gerne in allen Fragen rund um die Themen Lohnbuchhaltung, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht. Im Bereich Personalwesen unterstützen wir Sie gerne mit Rat und Tat, bis hin zum Outsourcing arbeits- und kostenintensiver Teile Ihrer Personalabteilung.

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aktuelle Rechtsprechung aus dem Arbeitsrecht
Rechtsberatung

aktuelle Rechtsprechung aus dem Arbeitsrecht

Unser spezialisiertes Kanzleiteam berät Sie gerne in allen Fragen rund um die Themen Lohnbuchhaltung, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht. Im Bereich Personalwesen unterstützen wir Sie gerne mit Rat und Tat, bis hin zum Outsourcing arbeits- und kostenintensiver Teile Ihrer Personalabteilung.

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Ein Rentnerpaar beim Sichten von Unterlagen.
Steuerberatung

Rentenerhöhung/Steuerpflicht

Die zum 1. Juli 2019 durchgeführte Rentenerhöhung um 3,18 % (Rentengebiet West) und 3,91 % (Rentengebiet Ost) führt in voller Höhe zur Steuerpflicht. Vielen Rentnern ist insoweit unklar, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen.

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Fehlentscheidungen, mangelnde Sorgfalt und Insolvenzverschleppung – Aspekte der Geschäftsführerhaftung
Insolvenzrecht / Insolvenzverwaltung

Fehlentscheidungen, mangelnde Sorgfalt und Insolvenzverschleppung – Aspekte der Geschäftsführerhaftung

Im nationalen und europäischen Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen benachteiligt werden dürfen.

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geänderte Förderbedingungen zum Baukindergeld
Steuerberatung

Geänderte Förderbedingungen zum Baukindergeld

Im nationalen und europäischen Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen benachteiligt werden dürfen.

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Eine Business-Dame spricht, während ihre Kollegen zuhören.
Arbeitsrecht

Ein Dauerthema – Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis

Im nationalen und europäischen Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen benachteiligt werden dürfen.

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Eine Person übergibt einen Autoschlüssel an eine andere Person.
Rechtsberatung

Abzocke durch Autovermieter

Im März 2019 hat die Bild-Zeitung in ihrer Printausgabe unter der Überschrift „5 böse Mietwagenfallen“ auf kuriose Abzockmethoden von Mietwagenfirmen aufmerksam gemacht. Nun sind auch wir in der Kanzlei Opfer einer bekannten Mietwagenfirma in Deutschland geworden.

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Elmetto giallo operaio di cantieri e progetti di geometra
Steuerberatung

Baukindergeld und alternative Fördermöglichkeiten

Nach dem aktuellen Förderprogramm der KfW kann derzeit für jedes förderfähige Kind zehn Jahre lang ein jährlicher Zuschuss von 1.200,00 Euro beantragt und bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen auch ausbezahlt werden.

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Geschäftsmann konsultiert einen Anwalt.
Rechtsberatung

Wege aus der Insolvenzanfechtung

Ausgangslage – Was bedeutet “Insolvenzanfechtung”? Die Insolvenzanfechtung bezeichnet ein Rechtsinstitut des deutschen Insolvenzrechts, das es Insolvenzverwaltern ermöglicht, Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zurückzufordern. Die Insolvenzanfechtung ist dabei für Insolvenzverwalter von großer Bedeutung, um die Insolvenzmasse durch erfolgreiche Anfechtungen anzureichern. Diese Bestrebungen von Insolvenzverwaltern wurden bisher durch die Rechtsprechung unterstützt, indem die maßgeblichen Anfechtungsvorschriften zum vermeintlichen Schutz der Gläubiger teilweise äußerst extensiv ausgelegt wurden. Hiermit verbunden war zwangsläufig eine erhebliche Unsicherheit für Beteiligte, da Gläubiger unter Umständen stets damit rechnen müssten, für bis zu 10 Jahre rückwirkend, vom Insolvenzverwalter erfolgreich aufgefordert zu werden, erhaltene Zahlungen oder sonstige Leistungen des Schuldners zurückzugewähren. Die Bedeutung des § 133 InsO Besondere Bedeutung erlangte der vom Gesetzgeber zunächst als Ausnahmetatbestand konzipierte Anfechtungsgrund der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO. Dieser Anfechtungstatbestand der sog. “vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung” lässt aufgrund seiner offenen Formulierung sehr viel Interpretationsspielraum, was gleichzeitig mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den gesamten Geschäftsverkehr verbunden ist. Massive Rechtsunsicherheit bestand vor allem bei betroffenen Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Beteiligten, die in den letzten 10 Jahren vom Schuldner Zahlungen oder sonstige Leistungen erhalten haben. Dabei spielte es grundsätzlich keine maßgebliche Rolle, ob den angefochtenen Zahlungen des Schuldners in den letzten 10 Jahren ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen zugrunde lagen. Nicht wenigen Gläubigern drohte im Falle einer oft erfolgreichen Insolvenzanfechtung selbst die Insolvenz; einige gerieten dadurch selbst in finanzielle Schieflage. Betroffen hiervon sind ohne Ausnahme alle Geschäftspartner eines Schuldners, mithin auch erfahrene Berufsträger, wie Steuerberater oder Rechtsanwälte. Die Rechtsprechung des BGH war dabei nicht nur für Laien unüberschau- bzw. unvorhersehbar. Durch die Rechtsprechung wurden eine Vielzahl von Anzeichen entwickelt, die allein oder im Zusammenspiel mit weiteren Anzeichen die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nahelegten, wie z. B.: Mahnungen alle Arten von Drohungen mit Anwalt, Inkasso, Insolvenzantrag, Beendigung der Geschäftsverbindung Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten gesamte Kommunikation zwischen Geschäftspartner und Schuldner nicht eingehaltene Zahlungsvereinbarungen Rücklastschriften usw. Die Folge: Kein Geschäftspartner / Gläubiger eines Schuldners konnte sich mehr sicher fühlen. Gesetzesänderungen für Insolvenzanfechtungen mit der Reform im Jahr 2017 Um die teilweise ausufernde Anfechtung von Insolvenzverwaltern einzudämmen und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Wirksamkeit von Rechtshandlungen wieder zu stärken und zu schützen, wurden Teile des Anfechtungsrechts mit Wirkung zum 5. April 2017 reformiert. Ziel dieser Gesetzesänderung war dabei insbesondere, die Anfechtbarkeit bestimmter Rechtshandlungen und Zahlungen des Schuldners gegenüber (gutgläubigen) Geschäftspartnern deutlich zu begrenzen. Aber auch die Insolvenzverwalter haben mittlerweile adäquat reagiert, indem u.a. die gesamte Kommunikation zwischen Schuldner und Geschäftspartner vermehrt nach Hinweisen für verwirklichte Anfechtungstatbestände durchsucht wird. Ausblick auf die rechtliche Entwicklung der Anfechtung von Insolvenzen – Unsere Einschätzung Durch diese Gesetzesänderung sollte die Insolvenzanfechtung der Insolvenzverwalter begrenzt werden. Ob sich diese Intention des Gesetzgebers in der Praxis tatsächlich durchsetzen wird, wird sich zeigen, aber dürfte nach derzeitiger Sicht eher fraglich sein. Die Insolvenzanfechtung ist und bleibt damit weiterhin ein großer Unsicherheitsfaktor für Geschäftspartner aller Art eines später insolventen Schuldners. Die Auswirkungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung können dabei nicht selten existenzbedrohend sein. Hundertprozentigen Schutz gegen Insolvenzanfechtungen gibt es weiterhin nicht, aber neben der neuen (noch jungen) Rechtslage bieten sich kreative Möglichkeiten, Insolvenzanfechtungen erfolgreich zu begegnen bzw. sich im Vorfeld einer späteren Anfechtung präventiv zu schützen und diesbezügliche Risiken proaktiv zu reduzieren. Wir verfügen im Bereich des Insolvenzrechts über eine langjährige und praxisnahe Erfahrung, die es uns ermöglicht, Sie nicht nur bei der Abwehr von geltend gemachten Anfechtungsansprüchen tatkräftig zu unterstützen, sondern Sie auch im Vorfeld dahingehend zu beraten, dass es erst gar nicht zur Insolvenzanfechtung kommen muss. Empfehlung bei bereits erfolgter Insolvenzanfechtung Selbst zu versuchen, den Kampf mit einem Insolvenzverwalter bei erfolgter Insolvenzanfechtung aufzunehmen, ist regelmäßig ein aussichtsloses Unterfangen, das die Angelegenheit regelmäßig nur teurer macht. Sind auch Sie betroffen? Nahezu keine Insolvenzanfechtung ist chancenlos. Wir beraten Sie gern. Bildnachweis: Bild-Nummer: 207379912 von Freedomz – stock.adobe.com Bild-Nummer: 187302074 von Robert Kneschke – stock.adobe.com Bild-Nummer: 184387985 von only_kim – stock.adobe.com Bild-Nummer: 171059536 von boonchok – stock.adobe.com

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Cloud-Lösungen
Steuerberatung

Grundsätze ordnungsgemäßer digitaler Buchführung

Entwurf einer Neufassung der GoBD Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff gelten sowohl für Buchführungspflichtige als auch für Unternehmer, die freiwillig Bücher führen und diese Abschlüsse dann der Besteuerung zugrunde legen. Auch Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind davon betroffen, denn auch für diesen Personenkreis gelten die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-Vorschriften der §§ 145 bis 147 AO sowie des § 22 UStG i. V. m. §§ 65 bis 68 UStDV. Unter anderem zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster, welcher gesetzlicher Werkzeugkasten für die Betriebsprüfung hier vorliegt. Finden Betriebsprüfer formelle Verstöße gegen die Grundsätze der digitalen Buchführung (GoBD), dann sind die Betriebe in der Beweislast. Sie müssen nachweisen, dass ihre digitalen Daten nicht manipulierbar sind. Finden sie also formelle Mängel, dann können sie relativ schnell die Buchhaltung verwerfen und die Steuern schätzen. Dafür können schon fehlende Protokolldateien sowie fehlende oder unvollständige Dokumentationen genügen. Im Vergleich zu materiellen Fehlern, ist der Nachweis formeller Mängel relativ einfach – vor allem nach den Grundsätzen der digitalen Buchführung. Es genüge zum Beispiel schon, wenn die Verfahrensdokumentation fehlt oder unvollständig ist. „Dann können Betriebsprüfer schneller und einfacher die komplette Buchhaltung verwerfen und Steuern hinzu schätzen”. Anders bei materiellen Fehlern, wenn ein Betrieb zum Beispiel in einer Rechnung den falschen Umsatzsteuersatz ausgewiesen hat: Das Ausmaß solcher Fehler müssen die Betriebsprüfer über den Einzelfall hinaus belegen, zum Beispiel durch Nachkalkulationen und Geldverkehrsrechnungen. „Das ist trotz der Digitalisierung vergleichsweise aufwendig. Nach fast vier Jahren hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Oktober nun seinen „Entwurf einer Neufassung“ der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (kurz: GoBD) vorgelegt. Mit den zum Teil weitreichenden Änderungen, die z. B. innovative Prozesse wie das Mobile Scannen betreffen, stellt die Novellierung der GoBD einen deutlichen Zugewinn an Rechtssicherheit und Klarheit für die Unternehmenspraxis dar. Folgendes soll sich gemäß dem Entwurf zur „Neufassung der GoBD“ ändern: Cloud-System als Speichermedium In Tz 20 der GoBD sind die verschiedenen Komponenten eines Datenverarbeitungssystems aufgelistet. Als Speichermedium sind nun auch Cloud-Systeme explizit genannt und die Bearbeitung und Ablage im „virtuellen“ Speicher rechtlich klargestellt. Dabei spielt der Standort des Servers eine entscheidende Rolle. Sofern sich der Cloudserver im Ausland befindet, ist § 146 Abs. 2a AO zu beachten; danach bedarf die Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen im Ausland einer separaten, antragsgebundenen Genehmigung. Scannen mittels Smartphones Zulässig ist nun auch das bildliche Erfassen von Belegen mittels Smartphones (Fotografieren bzw. Scannen; Tz 130 GoBD-neu). Dies dürfte zu wesentlichen Erleichterungen bei der Abrechnung von Reisekosten führen. Es ergeben sich neue Möglichkeiten zur mobilen bildlichen Erfassung von Schriftstücken (z.B. Verträgen) oder Geschehnissen (Beweisfotos), z.B. im Außendienst. Die Erleichterung gilt auch für die Belegerfassung im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden bzw. empfangen worden sind. Die Vorgabe, wonach Bücher und Aufzeichnungen in Deutschland zu führen und aufzubewahren sind (§ 146 Abs. 2 AO) steht dem nicht entgegen. Ersetzendes Scannen und Buchführung im Ausland Lt. Tz 136 GoBD können Papierdokumente gescannt und gespeichert werden (= ersetzendes Scannen). Im Anschluss dürfen die Papierdokumente unter den Voraussetzungen der Tzn 136 ff. GoBD vernichtet werden. Sofern eine Verlagerung der Buchführung ins Ausland genehmigt worden ist, kann die Digitalisierung der papierenen Ursprungsbelege auch am Ort der elektronischen Buchführung (d.h. im Ausland) erfolgen, wenn dieses ersetzende Scannen zeitnah nach dem Verbringen der Belege dorthin durchgeführt wird (Tz 136 GoBD-neu). Konvertierung und Aufbewahrung Werden Unterlagen von einem Dateiformat in ein anderes (z.B. Inhouse-Format) konvertiert, müssen nach GoBD 2014 beide Versionen miteinander verknüpft und beide aufbewahrt werden. Künftig (Tz 135 GoBD-neu) muss nur die neue Version aufbewahrt werden, wenn bei der Konvertierung keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen wird, bei der Konvertierung keine aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren gehen, der Umwandlungsvorgang dokumentiert wird (Verfahrensdokumentation) und die maschinelle Auswertung nicht beeinträchtigt wird. Durch uns können Sie eine rechtssichere formell richtige Buchführung erstellen lassen, so dass Sie für die nächste Prüfung gewappnet sind. Wir analysieren auch gerne ihre Prozesse auf Konformität. Bildnachweis: Bild-Nummer: 139382723 von anyaberkut – stock.adobe.com Bild-Nummer: 219695191 von Mangostar – stock.adobe.com Bild-Nummer: 118417638 von beeboys – stock.adobe.com

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Ein Mitarbeiter erhält die schriftliche Entlassung
Rechtsberatung

Hemmung von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Warum gibt es Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag? In Arbeitsverträgen sind häufig sogenannte Ausschlussfristen geregelt. Ziel dieser Ausschlussfristen ist es, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zeitnah zu erheben und so in einem Arbeitsverhältnis eine Bereinigung von Problemen zu gewährleisten. In Arbeitsverträgen verfallen Ansprüche von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis oft, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung, oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Beispiel über Entgeltansprüche, so verlangt die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ein relativ kurzfristiges außergerichtliches Tätigwerden auf erster Stufe und die gerichtliche Geltendmachung auf zweiter Stufe. Problemstellung: läuft die Ausschlussfrist für die Klageerhebung trotz laufender Verhandlungen? Kann ein Arbeitnehmer, der bereits außergerichtlich über Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber verhandelt, gezwungen sein kann, wegen einer Ausschlussfristenregelung Klage zu erheben, damit er seine Ansprüche nicht durch Ablauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist zu verliert, obwohl gerade Verhandlungen zur Vermeidung eines solchen Klageverfahrens laufen? Diese Fragestellung wurde höchstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht entschieden: Eine Ausschlussfrist wird durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen so lange gehemmt, wie diese Verhandlungen andauern. (Entscheidung des BAG vom 20. Juni 2018, Az.: 5 Azr 262/17) Entscheidung zu Ausschlussfristen des fünften Senats des BAG Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, so ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Das BAG konkretisiert seine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften auf Ausschlussklauseln. Nach seiner Rechtsprechung gemäß Urteil vom 25. Mai 2005 (5 Azr 572/04), mit welchem festgestellt wurde, dass die Ausschlussfrist mit der Verjährung aufgrund des drohenden Verfalls der Ansprüche noch eine stärkere, für den Betroffenen nachteilige Wirkung habe, wendet das BAG mit aktueller Entscheidung die Vorschriften des Verjährungsrechts analog an, solange sie dem Wesen der Ausschlussfrist entsprechen. Der Grundgedanke des gesetzlichen Verjährungsrechts, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Schuldners vor möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte und dem des Gläubigers vor einem ungerechtfertigten Anspruchsverlust zu schaffen, diene als Leitbild für die Inhaltskontrolle von Ausschlussklauseln, so das BAG. Warum kam diese Entscheidung zu den Ausschlussfristen zustande? Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit über die Abgeltung von Resturlaubstagen und Überstunden nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zugrunde. Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin zum 31. Juli 2015 ausgeschieden. Im Arbeitsvertrag war eine zweistufige Ausschlussfrist geregelt, nach welcher Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht worden sind. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite wurde hier das zweiwöchige Schweigen ab Zugang der Geltendmachung der Anspruch innerhalb weiterer drei Monate bei Gericht anhängig zu machen. Im September 2015 hatte der Arbeitnehmer aufgefordert, die für die Jahre 2014 und 2015 ausstehenden Überstunden und Resturlaubstage abzugelten. Dies wurde Seitens des Arbeitgebers abgelehnt, jedoch wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde. In der Folgezeit wurden ab Oktober 2015 bis Ende November 2015 mehrere Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt, um eine einvernehmliche Lösung des Streits herbeizuführen. Nachdem die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos waren, erhob der Kläger im Januar 2016 Klage beim Arbeitsgericht Nürnberg. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Ansprüche seien aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist jedenfalls am 28. Dezember 2015 erloschen. Die Arbeitgeberin habe die Ansprüche mit Schreiben vom 28. September 2015 abgelehnt, womit die Ausschlussfrist auf zweiter Stufe drei Monate später am 28. Dezember 2015 endete. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ein. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg bestätigt und die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien ausgeschlossen, denn der Anwendungsbereich des § 203 BGB sei aufgrund der unterschiedlichen Wirkung des Ablaufs einer Ausschlussfrist und der einer Verjährungsfrist nicht eröffnet. Warum die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht dennoch Erfolg hatte Die vom Arbeitnehmer eingereichte Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte schlussendlich dennoch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat den erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen eine Absage erteilt und an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers sind nicht wegen verspäteter Klageerhebung verfallen, vielmehr hat der Arbeitnehmer die zweite Stufe der Ausschlussfrist eingehalten. Nach Ansicht des BAG ist durch die außergerichtlichen Gespräche der Arbeitsvertragsparteien die zweite Stufe der Ausschlussfrist in analoger Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt worden. Unterschied und Gemeinsamkeit von Ausschlussfristen und Verjährungsfristen im Arbeitsvertrag Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass sich Ausschlussfristen und Verjährungsfristen zwar letztlich in ihrer Rechtswirkung unterscheiden – Vernichtung des Anspruchs versus Verhinderung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs – beide hätten jedoch gemein, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch nur innerhalb bestimmter Fristen verwirklichen kann und dienen damit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Ähnlichkeit und Funktion beider Regelungen, sowie die Bezugnahme der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Klageerhebung) führt zu einer analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften, deren Zweck dem Wesen der Ausschlussfrist nicht widerspricht. Dies gilt für § 203 Satz 1 BGB in analoger Anwendung. Die Verjährungshemmung durch Verhandlung gebe den Parteien die Möglichkeit, ohne Fristendruck eine Einigung zu versuchen und hat somit den Zweck, Prozesse zu vermeiden. Hierdurch wird der Anspruchsgegner in keinster Weise benachteiligt, da er selbst entscheiden kann, ob und wie lange er die Verhandlungen aufrecht erhält. Nach Beendigung der außergerichtlichen Verhandlungen muss nach Ansicht des BAG jedoch darauf abgestellt werden, wie viel von der zweiten Stufe der Ausschlussfrist abzüglich des Hemmungszeitraums noch übrig ist, um den Ablauf der Ausschlussfrist zu ermitteln. Verlangt also eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, so ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Folgen der BAG Rechtsprechung zur Ausschlussfristenregelung in Arbeitsverträgen

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Erbschaftsteuer und Zugewinnausgleich
Steuertipps

Erbschaftsteuer und Zugewinnausgleich

Ein Todesfall ist für jeden betroffenen Angehörigen ein schwerer Einschnitt. Neben der starken psychischen Belastung, der Trauer und der Organisation rund um die Beerdigung stellt sich kurz darauf schnell die notwendige Frage nach dem Erbe. Hinterlässt ein Ehepartner bei seinem Tod seinem überlebenden Ehepartner größere Vermögenswerte, stellt sich die Frage, inwieweit dieser Nachlass mit Erbschaftsteuer belastet ist.

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Alte Person übergibt junger Person ein Sparschwein, das sinnbildlich für ein Erbe steht
Erbrecht

Erbstreit: Wenn das Erbe zum Problem wird

Glücklich ist der, der nichts besitzt. Denn dann gibt es nach dem Ableben mit Sicherheit keinen Streit um das Erbe. Oder anders ausgedrückt: „Wenn das Erbe zum Problem wird“! Nach Schätzung des Deutschen Institut für Altersvorsorge werden zwischen 2015 und 2024 rund 3,1 Billionen Euro Vermögen in Deutschland vererbt. Sei es als Erbe in Form von Geldvermögen aber auch in erheblichem Umfang in Form von Immobilien. Die Richtung ist damit klar: Die Babyboomer erben, was die Nachkriegsgeneration in Form von immer wertvoller werdenden Häusern, Aktien, Bargeldvermögen und Ähnlichem erwirtschaftet hat. Der Familienstreit als großer Nachteil vom Erbe Die Aussicht, ein möglicherweise größeres Vermögen zu erhalten, erscheint dem Erben, der den Tod eines ihm nahestehenden Menschen verarbeiten muss, anfänglich wie ein positiver Hoffnungsschimmer. Doch auch und gerade beim Erbrecht hat die Medaille eine negative Kehrseite, die häufig zu Streit um das Erbe führt. Denn erfahrungsgemäß lauert da, wo Geld weitergegeben wird, auch viel Streit. Denn hier hört ja bekanntlich die Freundschaft/Verwandtschaft auf. Erbstreitigkeiten, ausgelöst durch Erbengemeinschaften, unbedachte Pflichtteilsrechte usw. können Familien für immer auseinandertreiben und langfristig Narben in der familiären Gemeinschaft hinterlassen. Ungeachtet der erheblichen Kosten, die entstehen, wenn über einen Nachlass heftig und lange gestritten wird. Die Folgen eines Erbstreits und wie Sie Erbstreitigkeiten vermeiden können Nach jahrelangem Streit um das Erbe, wenn auch noch der Fiskus sein Recht in Form von Erbschaftsteuern eingefordert hat, ist der ehemals erhebliche Nachlasswert dann auf ein Minimum geschmolzen und der Familienfrieden wahrscheinlich nachhaltig gestört. Die gute Nachricht ist: So weit muss es nicht kommen. Das geltende Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerrecht bietet (neben entsprechenden Freibeträgen, die ggf. mehrfach ausgenutzt werden können) viele Gestaltungsmöglichkeiten, um im Rahmen von Testamenten, Erbverträgen oder Vereinbarungen zu Lebzeiten interessengerechte Lösungen im Rahmen der Erbfolge zu finden. Solche Regelungen helfen, Streitigkeiten über den Nachlass zu vermeiden. Darüber hinaus tragen sie auch in erheblichem Umfang zur Vermeidung oder Reduzierung von Erbschaft- und Schenkungssteuern mithilfe aller steuerlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten bei. Sollten Sie daher Fragen zum geltenden Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerrecht haben und in einem gemeinsamen ersten Telefonkontakt ausloten wollen, ob in Ihrem Sachverhalt Beratungsbedarf besteht, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Weitere interessante Beiträge zum Thema „Erbe“ finden Sie hier. Bildnachweis: Bild-Nummer: 122647007 von ACP prod – stock.adobe.com

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effektive Forderungsbeitreibung
Forderungsbeitreibung

Effektive Forderungsbeitreibung

Sie kennen das Problem mit säumigen Schuldnern. In Unternehmen werden notwendige wichtige Kapazitäten gebunden durch Schuldner, welche für bereits erbrachte Leistungen fällige Vergütungen nicht bezahlen, um längst verdientes Geld beizutreiben. Dies bedeutet für Sie einen zusätzlichen Aufwand. Unser Kanzleiteam kann für Sie Sorge tragen, dass Sie die Ihnen zustehende Vergütung schnell und unkompliziert erhalten, ohne dass dies in Ihrem Unternehmen einen zusätzlichen Zeitaufwand für Forderungsbeitreibung generiert. Unsere Rechtsanwälte, sowie insbesondere auch unsere geschulten Fachkräfte, arbeiten hier einzelfallbezogen, schnell, effizient und kompetent im Umgang mit Schuldnern. Es werden feste Ansprechpartner für Sie tätig, die sowohl in der außergerichtlichen, wie auch der gerichtlichen Forderungsbeitreibung erfahren sind und auf übliche Vollstreckungsvermeidungshandlungen von Schuldnern entsprechend reagieren können. Sie erhalten jederzeit tagaktuelle Sachstandsmitteilungen auf Nachfrage und können sich auf die pflichtgemäße Weiterleitung eingezogener Gelder innerhalb von drei Werktagen verlassen. Auch holen wir für Sie Schuldnerinformationen ein, welche weit über die Empfangsreichweite von Normalbürgern hinausreichen. Nachdem Sie Ihre Rechnung an den Schuldner mit Frist zur Zahlung versandt haben und eine Mahnung ebenfalls unter Fristsetzung erfolgte, können Sie unkompliziert unsere Kanzlei beauftragen. Der säumige Schuldner befindet sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug. Konsequenz ist, dass er Ihnen die Kosten für die Geltendmachung Ihrer Forderung durch einen Rechtsanwalt neben Verzugszinsen und Mahnkosten zu ersetzen hat. Sobald Sie Ihren Schuldner durch konkrete Zahlungsfristen in Verzug gesetzt haben, können wir diesen auf erster Stufe außergerichtlich zu Zahlung auffordern, auf zweiter Stufe einen Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides stellen, oder alternativ sofort beim zuständigen Gericht Klage einreichen. Erfahrungsgemäß wird auf ein anwaltliches Mahnschreiben, zumindest ein Ausgleich der Forderung in Raten angestrebt. Hier halten wir entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen für Sie vor. Mit Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung besteht ein Schuldanerkenntnis und bei erneuter Nichtzahlung kann unverzüglich Klage im Urkundsprozess (schnelles Verfahren) erhoben werden. In Fällen, in denen sich der Schuldner nicht auf Ihre Mahnungen reagiert, empfiehlt sich die Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides. Nach Ablauf einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist ergeht Vollstreckungsbescheid, gegen welchen der Schuldner innerhalb weiterer zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Verstreicht auch diese Frist reaktionslos, erhalten Sie schnell einen rechtskräftigen und damit vollstreckungsfähigen Titel, mit welchem Sie bzw. wir für Sie sofort die Zwangsvollstreckung betreiben können. In Fällen, in welchen der Schuldner Rechnungsforderungen begründet zurückweist, empfiehlt sich die sofortige Erhebung einer zivilgerichtlichen Klage. Durch diese werden Zeitverzögerungen durch das Mahnverfahren vermieden. Mit Erhalt eines rechtskräftigen vollstreckungsfähigen Titels (zum Beispiel in Form eines Gerichtsurteils oder Vollstreckungsbescheides) kann unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden. Hierbei bieten gezielte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Regel Erfolg. Welche Maßnahmen im Einzelnen zu wählen sind, beraten wir in Abhängigkeit der Informations- und Vermögenslage zur Person des Schuldners. Soweit der Schuldner bereits die Vermögensauskunft und ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, erhalten wir Einblick in die vollständige Vermögenssituation des Schuldners. Für Sie als Gläubiger können wir das Vermögensverzeichnis anfordern, bewerten, gegebenenfalls Korrekturen durch den Schuldner initiieren und gezielte Vollstreckungsmaßnahmen wählen. Im Falle der Vermögenslosigkeit des Schuldners bietet Ihnen die Insolvenzabteilung unserer Kanzlei eine konkrete, zielgerichtete und kompetente Beratung, wie dann am sinnvollsten zu verfahren ist. Informationsmöglichkeiten bestehen beim Insolvenzgericht und bei der Schuldnerkartei bei den Amtsgerichten zur Bewertung der Liquiditätslage des Schuldners. Selbst soweit sich der Schuldner in Insolvenz befinden sollte, unterstützen wir Sie zur wirtschaftlichsten Vorgehensweise, insbesondere zur Frage der Anmeldung und gegebenenfalls Feststellung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle bzw. zu eventuellen Ansprüchen gegen Geschäftsführer (Eingehungsbetrug, Insolvenzverschleppungsschäden). Die für unsere Tätigkeit anfallenden Gebühren berechnen sich in Abhängigkeit des Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese müssen als weitergehender Verzugsschaden primär vom Schuldner getragen werden. Nur soweit der Schuldner wegen Vermögenslosigkeit weder Forderung, noch Gebühren zahlen kann, werden Sie als unser Auftraggeber mit unserer Tätigkeitsvergütung belastet. Zum Beispiel entstehen bei einer offenen Forderung in Höhe von 2.000,00 € Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 195,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, mithin insgesamt 255,85 €. Bei Beantragung eines Mahnbescheides fallen zudem Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 75,00 € netto und Gerichtskosten in Höhe von 44,50 € an. Nach rechtskräftiger Titulierung Ihres Anspruchs stellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine neue Tätigkeit mit überschaubarem Gebührenanfall dar. Für die Beitreibung mehrerer Forderungen bieten wir Ihnen gerne an, gegebenenfalls abweichende Honorarvereinbarungen zu treffen. Gegebenenfalls empfiehlt sich dann auch die Anlage von „digitalen Anwaltsakten“. Lassen Sie sich beraten. Falls Sie die Beitreibung Ihrer Forderungen in unsere Hände geben, sparen Sie und Ihre Mitarbeiter sich Zeit und Kraft, welche Sie für das operative Geschäft Ihres Unternehmens sinnvoller verwenden können. Ihre Forderungen werden durch uns zielgerichtet und kostenoptimiert sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beigetrieben. Gerne berät Sie unser Kanzleiteam in Ihren Sachverhalten. Über eine Kontaktaufnahme würden wir uns freuen. Herr Rechtsanwalt Christian Weber Herr Rechtsanalt Gerald Bittner Ihre persönlichen Ansprechpartner: Frau Anja Uhlig, 09281 7155-18 Bildnachweis: Bild-Nummer: 125329750 von jcomp – stock.adobe.com

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Beitrag September
Sozialversicherungsrecht

Zoll-Razzia wegen Mindestlohn

„Pünktlich“ vier Jahre nach Einführung des Mindestlohns haben in der vergangenen Woche Zollfahnder unangekündigt einige hundert mindestlohnintensive Betriebe im Dienstleistungsgewerbe, d. h. Frisöre, Nagelstudios, Gaststätten und Massageeinrichtungen usw., unangekündigt aufgesucht, um zu kontrollieren, ob unter anderem die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten, im Rahmen derer die betroffenen Betriebe ja eine Menge Fehler machen können, eingehalten worden sind. Kontrolliert wird mit Sicherheit auch, ob die vor einiger Zeit umgesetzte Mindestlohnerhöhung insbesondere bei den geringfügig Beschäftigten und der von diesen zu erbringenden Stundenanzahlen ordnungsgemäß umgesetzt wurde usw. „Ein Schelm ist, wer Böses dabei denkt“, dass sich die Zollbehörden mit ihrer Razzia vier Jahre Zeit gelassen haben und nicht beispielsweise bereits im Jahr eins nach Einführung des Mindestlohns entsprechende Betriebe aufgesucht haben. Denn wenn es Betriebe von Anfang an im Rahmen der Aufzeichnungspflichten, oder ähnlichem falsch gemacht haben, dann werden sie nunmehr sich darauf einstellen müssen, dass sie für die vergangen vier Jahre zur Ader gelassen werden, das heißt ggf. Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe nachentrichten müssen und eventuell darüber hinaus sogar noch einem Strafverfahren ausgesetzt sind. Sollten Sie daher zu den betroffenen Betrieben gehören, die hier gegebenenfalls Unannehmlichkeiten in nächster Zeit zu befürchten haben, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, da wir über langjährig ausgewiesene Erfahrungen als Rechtsanwälte in Verhandlungen mit Zollbehörden bzw. Sozialversicherungsträgern verfügen, um gegebenenfalls in dieser Situation „noch zu retten, was überhaupt noch zu retten ist“. Bildnachweis: Bild-Nummer: 104221003 von Bacho Foto – stock.adobe.com

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